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Aktueller Online-Flyer vom 09. Juni 2026  

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Lokales
Eine Kölner Tagung zur (Nicht-)Verfolgung von NS-Verbrechen
„Wie der Hund zur Jagd getragen“
Von Hans-Detlev v. Kirchbach

Es war wohl ein Symptom dafür, wie weit die „Historisierung“ der Nazizeit nach Abschluß der NS-Verfahren mittlerweile fortgeschritten ist: Mitten im traditionsreichen Gebäude des Kölner Verwaltungsgerichts am Appellhofplatz, einst selbst Stätte faschistischer Terrorjustiz, und noch dazu auf Einladung des Gerichtspräsidenten, übten Wissenschaftler und Rechtspraktiker scharfe Kritik an der deutschen Justiz, die überwiegend wohl mit Absicht Naziverbrechen unter den Teppich kehrte. Nicht zuletzt im Interesse der eigenen Zunft. Hans-Detlev v. Kirchbach war dabei. - Hier der erste Teil seines Berichts.

Mit bedingtem Vorsatz der Strafvereitelung
 
Für prägnante Titel ist er immer gut, der Rechtshistoriker Professor Ingo Müller. Sein Buch „Furchtbare Juristen“ stieß die öffentliche geschichts- und rechtspolitische Debatte über das (überwiegend bewusste) Versagen der bundesdeutschen Justiz bei der juristischen „Aufarbeitung“ der NS-Zeit so breitenwirksam an wie kaum eine andere Publikation. Auch seinen Vortrag für die Tagung im Kölner Verwaltungsgericht betitelte er bildhaft: „Wie der Hund zur Jagd getragen“ - widerstrebend und mit der kaum verhüllten Absicht, einen „Erfolg“ ihres eigenen Tuns nach Möglichkeit zu vereiteln - so sieht Ingo Müller die westdeutsche Nachkriegsjustiz am Werke, wenn es um NS-Ermittlungen und -Verfahren ging. Und diese Strategie der Erfolglosigkeit praktizierte sie mit Erfolg.
 
„Mord-Tarif“: 7,8 Minuten Haft
 
Zu Beginn etwas höhere juristische Mathematik, vorgeführt von Ingo Müller: Nur ein einziger Mordtäter aus der Bewachungsmannschaft des Konzentrationslagers Belzec kam in der Bundesrepublik vor Gericht. Vier Jahre und sechs Monate Haft wegen Beihilfe zum Mord an über 300.000 Menschen verhängte das Oberlandesgericht München am 21. Januar 1965 gegen den damals 50jährigen Josef Kaspar Oberhauser – einen Bankräuber mit 300.000 DM Beute hätte es mutmaßlich nicht so billig davonkommen lassen. Angesichts des Vorwurfs „Beihilfe zum Mord“ an über 300.000 Menschen errechnete die Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit, so Müller, 7,8 Minuten Haftzeit pro vollendetem Mord. Da hätte, überschlagen wir mal nebenbei, Christian Klar eigentlich nach einer Haftstunde auf freiem Fuß sein müssen, sitzt jetzt aber schon 26 Jahre.
 
Judenmord: „Keine besondere Aktivität“
 
Doch der Billigtarif für den NS-Judenmörder Oberhauser war vergleichsweise eigentlich schon ziemlich viel für Nazitäter in bundesdeutschen Strafprozessen. Und ausgesprochenes Pech: Im Münchner Belzec-Verfahren hatte die 4. Strafkammer des Landgerichts erst die Prozesseröffnung an sich abgelehnt, handele es sich doch bei den Beschuldigten, von denen schließlich nur Oberhauser übrig blieb, „um Leute, die sich keineswegs durch besondere Aktivität im Sinne des nationalsozialistischen Gewaltregimes auszeichneten. Ein Schuldvorwurf kann daher gegen sie nicht erhoben werden.“
 
In der Tat: Beteiligung an Judenmord war eben keine „besondere“, sondern eine völlig normale „Aktivität“ für die willigen Helfer des „nationalsozialistischen Gewaltregimes“. Wer angesichts solcher Entschuldungskriterien überhaupt vor Gericht kam, konnte sich, wie es der Autor noch 1991 im späten Duisburger Verfahren gegen die SS-Leute Karl Bruno Blach und Dominik Gleba hören durfte, mit "Recht" darüber beklagen, zu den wenigen „Pechvögeln“ oder "Dummen" zu gehören, die es im Gegensatz zu fast allen anderen "erwischt" habe. 
 
Endabrechnung: Aufgabe verfehlt, Ziel erreicht
 
So sieht die Abschlußbilanz der "Verfolgung von NS-Verbrechen durch bundesdeutsche Behörden" auch recht kläglich aus – für die Bundesrepublik, jedenfalls Professor Ingo Müllers Abrechnung zufolge:
 
„In Westdeutschland wurden wegen NS-Verbrechen gegen 90.500 Personen Verfahren durchgeführt. Rund 6.500 von ihnen wurden verurteilt, die meisten von ihnen allerdings in den ersten Nachkriegsjahren, vor Gründung der Bundesrepublik. Rund 84.000 Verfahren endeten mit Freispruch oder Einstellung."
 
Schon diese dürren Zahlen legen ein dauerhaftes historisches Zeugnis für die mangelnde Bereitschaft der bundesdeutschen Gesellschaft und namentlich des Staatsapparates ab, sich mit ihrer unmittelbaren Vergangenheit im Sinne einer wirklichen Neuorientierung auseinanderzusetzen. Müllers Resümee kurz und bündig: „Nach Gründung der Bundesrepublik im Mai 1949, nachdem man die auf der Potsdamer Konferenz beschlossene Entnazifizierung mehr abgebrochen als beendet hatte, herrschte allgemein die Auffassung, die Nazitaten seien jetzt genug gesühnt, und Anfang der fünfziger Jahre stellte man deren Verfolgung praktisch ein.“
 
Diese „Einstellung“ war vor allem die Aufgabe der vorermittelnden Staatsanwaltschaften. Deren Einstellungsverfügungen werden, im Gegensatz zu Gerichtsurteilen, nicht veröffentlicht; in ihnen gibt sich somit, wie auch Ingo Müller andeutete, die wahre Gesinnung eines Großteils der bundesdeutschen Rechtsbehörden noch deutlicher zu erkennen als in den im Hinblick auf Publikation sorgfältiger zu formulierenden Urteilen.
 
Und auch die wenigen Verfahren, die dann noch geführt wurden, zeigten, von rühmlichen Ausnahmen wie dem Frankfurter Auschwitz-Prozeß abgesehen, immer wieder jene fast hangtäterliche Neigung, nicht nur im Sinne des rechtsstaatlichen Beschuldigtenschutzes, sondern mit geradezu solidarischem Verständnis die Handlungen von Macht- und Funktionsträgern, aber auch simpleren Mordgehilfen des NS-Staates als strafrechtlich nicht vorwerfbar zu entschuldigen.
 
Bessere Karten noch als KZ-Mörder hatten dabei Ärzte und andere Mitwirkende an der medizinisch getarnten Ermordung von Kranken und Behinderten. Was Wunder bei einem – zu fürchten ist: auch in der Bevölkerung mehrheitsfähigen – richterlichen Bewußtsein, wie es sich in einem Spruch des Landgerichts Hamburg vom April 1949 niederschlug: „Die Vernichtung geistig völlig Toter ist nicht a priori unmoralisch.“ Und auch das Landgericht Köln sah in den Opfern der Nazi-Euthanasie laut Urteil vom 29. Oktober 1951 nur „ausgebrannte“ und „unter der Nullstufe stehende Menschen“.
 
Infiltration per Huckepack
 
Aber wer war „man“? – Auf der einen Seite der Medaille stehen zigtausende verschleppte und niedergeschlagene NS-Verfahren. Auf der anderen einige tausende von Namen ehemaliger Nazi-Juristen, die nach 1945 bzw. 1949 ihre „Fähigkeiten" – und wahrhaft, sie waren zu allem fähig – der Bundesrepublik zur Verfügung stellten. Allzu oft im alten Geiste autoritärer Staatsideologie, die den Hauptauftrag der Justiz in rücksichtsloser Verfolgung des „inneren Feindes" sah. So setzte die Staatsgewalt der Bundesrepublik in perfekter Arbeitsteilung speziell die Tradition des Antikommunismus fort. „Staatsschutz"-Gesetze, die in ihrem antikommunistischen Furor jenseits aller Grundrechtsgarantien auch den Nazis gut zu Gesicht gestanden hätten, dienten als Ermächtigung, Kommunisten von denselben Polizeischergen wieder einfangen zu lassen, die sie ein Dutzend Jahre vorher in die Lager des „Führerstaates“ verschleppt hatten. Und vor Gericht sahen sich so manche überlebende Naziopfer mit denselben Staatsanwälten und Richtern konfrontiert, die sie schon unterm Hakenkreuz angeklagt und verurteilt hatten.


Ingo Müller – für prägnante Titel ist er immer gut 
Foto: © Forum Justizgeschichte e.V. 2003-2007

Was sollte man freilich auch anderes von einer Justiz erwarten, in die ab 1949, seit Gründung der BRD, ganze Armeen ehemaliger NS-Rechtswahrer wieder zurückgeströmt waren. „Huckepack-Verfahren“ – so hieß bildhaft jene Wohltat im Zeitalter der „Persilscheine“, die sich der Verfassungs- und Gesetzgeber zugunsten ehemaliger NS-Staatsdiener hatte einfallen lassen. Nicht ein radikaler antifaschistischer Neuanfang stand im Vordergrund, wie ihn die Überlebenden der Lager und manche zögernd zurückkehrende Emigranten erhofft hatten. Die politische Elite der neuen Bundesrepublik schrieb sich vielmehr ein restauratives Projekt auf die Fahnen: die "Wiederherstellung des Berufsbeamtentums". Artikel 131 des Grundgesetzes sollte dafür sorgen, daß die ergebenen Amtswalter von einst wieder in ihre Positionen einrücken konnten, mit allen Ansprüchen und Privilegien. Und so sollte für jeden nicht NS-belasteten Juristen einer mit NS-Vergangenheit in den Staatsdienst zurückkehren können – eben im „Huckepack". Mit dem Ergebnis, daß schließlich die BRD-Justiz – wie fast alle anderen staatlichen Kernbereiche auch – mit ehemaligen Mitläufern und Mittätern des Nazisystems durchsetzt war. 
 
Alte Kameraden – Brüder im Geiste
 
Dem ersten Präsidenten des Bundesgerichtshofes, Herrmann Weinkauff, ehemals selbst am Nazi-Reichsgericht tätig, ging die personelle Renazifizierung der BRD-Justiz nicht schnell genug. Bei seiner Amtseinführung im Jahre 1950 klagte er mit pathetischem Tremolo: „Noch fehlen allerdings Brüder, die ihren Platz in unserer Mitte haben sollten. Niemand wäre glücklicher als wir, wenn sie bald gemeinsam mit uns am gemeinsamen deutschen Rechte arbeiten könnten."
 
Weinkauffs Sehnsucht nach dem vertrauten Rechts-Milieu sollte sich bald, dank „Huckepack“, fast vollständig erfüllen. Der Rechtssoziologe Prof. Hubert Rottleuthner (FU Berlin) hat 2002 34.000 Werdegänge von Juristen im Justizdienst nach 1949 untersucht. Demnach setzten sich schon 1954 74 Prozent der „Justizjuristen“ bei den Amtsgerichten, 68,3 Prozent bei den Landgerichten, sogar 88,3 Prozent bei den Oberlandesgerichten und 74,7 Prozent beim Bundesgerichtshof (BGH) aus „altem“, kurzum NS-erfahrenem, Personal zusammen. Und noch 1964 konnten 61,3 Prozent der Rechtswahrer an den Oberlandesgerichten und 71,4 Prozent der Edelroben am Bundesgerichtshof auf eine Justizkarriere „vor 1945“ zurückblicken.
 
So konnte Weinkauff freudig solche „Brüder" und „Kameraden" begrüßen wie etwa – um hier nur willkürlich zwei Beispiele anzuführen „Wolfgang Fränkel. Der war einst bei der Reichsanwaltschaft für NS-Terrorurteile mitverantwortlich gewesen und konnte als Lohn dafür seine Karriere 1961 mit der Ernennung zum Generalbundesanwalt abschließen. Oder den Nürnberger Richter Theodor Hauth, an dessen Beispiel übrigens deutlich wird, daß der juristische Naziterror nicht erst mit Todesurteilen, sondern schon im vermeintlich unpolitischen Zivilrecht begann. Hauth bestätigte im Jahre 1938 die Räumungsklage gegen eine jüdische Mieterin, da es „Ariern“ nicht zuzumuten sei, mit einer Jüdin unter einem Dach zu wohnen. Deswegen, so Hauths antisemitisches „Nürnberger Gesetz“, gelte der gesetzliche Miet-Kündigungsschutz für Juden nicht. Überdies empörte sich der praktizierende Katholik, dass „bei der in Nürnberg herrschenden Auffassung über die Judenfrage in den Jahren 1933 bis 1938 Schritte zur Beseitigung der Beklagten nicht unternommen worden sind.“ 
 
Was aus der zu beseitigenden jüdischen Mieterin wurde, ist nicht bekannt. Wohl aber der weitere Aufstieg des Theodor Hauth: Durch juristische Leistungen wie die zitierte als qualifiziert erwiesen, avancierte Hauth im demokratischen Rechtsstaat zum Präsidenten des Oberlandesgerichtes Nürnberg. In dieser Funktion und nach seiner Pensionierung machte der Träger des Bayrischen Verdienstordens in der 68er Zeit schärfstens Front gegen jeglichen „linken Pöbel“. Als Pensionär zog Hauth gegen den Kirchenkritiker Karlheinz Deschner zu Felde: Dem hätte der Alte Herr der Katholischen Studentenverbindung „Burggraf“ im Verein mit klerikalen Anzeigenerstattern am liebsten das unfromme Mund- und Schreibhandwerk gelegt.
 
Ein roter Rabe unter schwarz-braunen Krähen
 
Im Gegensatz zu solchen Spitzenkräften einer demokratisch geläuterten Rechtspflege sahen sich vertriebene jüdische und demokratische Juristen hinhaltendem Widerstand gegen ihre Rückkehr ausgesetzt. Universitäten befanden es als Verstoß wider „akademische Gepflogenheiten", irgendwelche dahergelaufene Emigranten auf Lehrstühle zu setzen. Und gegen die Wiedereinstellung von Emigranten als Richter oder Staatsanwälte wurden beamten- und laufbahnrechtliche Einwände erhoben. So blieb ein Fritz Bauer, den der antifaschistische Ministerpräsident von Hessen, Karl-August Zinn, zum Mißfallen eines Großteils der Kollegenschaft als hessischen Generalstaatsanwalt einsetzte, eine Ausnahme. Oder wie sein Freund, der Schriftsteller Gerhard Zwerenz, einmal formulierte, „ein weißer, oder soll ich sagen: roter Rabe in dieser schwarz-braunen bundesrepublikanischen Justiz". Bauer selbst, ohne den der rechtshistorisch exemplarische Frankfurter Auschwitz-Prozeß nie zustande gekommen wäre, bekundete denn auch einmal: „Außerhalb meines Büros bin ich im Exil."
 
Vernichtungslager als „Indianerreservat“

Dort, im Bauerschen Exil, waltete die deutsche Standardjustiz. Vom klaren Rechtsdenken eines Fritz Bauer Lichtjahre entfernt, bewiesen deutsche Gerichte akrobatische Flexibilität mit tausendfachen Windungen um die Achse der juristischen Logik, wenn es galt, die Taten staatlich beauftragter Mordkomplizen zu salvieren. Wie in einem Beispiel aus Köln, das Ingo Müller vortrug. Dort nahm es das Landgericht 1954 zwei Gestapo-Leitern sowie dem „Judenreferenten" der Gestapo-Leitstelle – Hauptverantwortlichen mithin für die Deportation der Kölner Juden – ohne weiteres ab, nicht gewußt zu haben, daß die Juden ermordet werden sollten. Ernsthaft hielt es das Kölner Landgericht für glaubwürdig, die Angeklagten hätten gemeint, die 11.000 von ihnen zusammengetriebenen und in 14 Transporten verschickten Juden hätten in eine Art „Reservat" überstellt werden sollen – „ähnlich denen der Indianer in den USA."
 
Lesen Sie den zweiten Teil in der nächsten Ausgabe der NRhZ!

Online-Flyer Nr. 100  vom 20.06.2007



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