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Inland
Eine Kölner Tagung zur (Nicht-)Verfolgung von NS-Verbrechen
Wie der Hund zur Jagd getragen – Teil 2
Von Hans-Detlev von Kirchbach
Briefmarke mit Pastor Martin Niemöller
Foto: NRhZ-Archiv
Land der Täter? Land der Gehilfen!
Die Ausrede Kölner Gestapo-Funktionäre, geglaubt zu haben, die von ihnen zusammengetriebenen Juden würden in eine Art „Indianerreservat“ deportiert, reichte Kölns Landgericht 1954 zum Strafausschluss aus (siehe NRhZ 100). Um NS-Taten aus der Welt zu schaffen, ohne die Täter weiter zu behelligen, vollführten deutsche Gerichte oftmals Akrobatenstücke bis an die Grenze der Groteske. Es galt zu vermeiden, dass die zu beurteilenden Taten im Gesetzessinne als Mord zu werten waren. Also hatten die Täter oder Mittäter von nichts gewusst, handelten ohne Vorsatz, vollzogen nur fremden Willen.
Diese Entlastungshypothese für NS-Beschuldigte entwickelte die gleichzeitig gegen Kommunisten erneut höchst verurteilungsfreudige Justiz konsequent weiter. Zwar bestritt man den Charakter der Naziverbrechen an sich nicht – soweit man sie nicht doch, wie etwa im Falle von Geiselerschießungen im Rahmen der Partisanenbekämpfung, als Kriegsnotwendigkeit entschuldigte. Doch tat man so, als gäbe es keine Täter mehr. Spätestens seit dem Ulmer „Einsatzgruppenprozess“ 1958 galt das Rechtsdogma, dass die eigentlich Schuldigen an den Naziverbrechen Hitler, Himmler und Heydrich hießen. Die aber waren leider nicht mehr greifbar. Alle anderen, vom Schreibtischtäter bis hin zum letzten KZ-Schergen, waren danach im Prinzip „nur“ Tatgehilfen oder höchstens Totschläger. Im erwähnten Ulmer Prozess wurden die Angeklagten, beteiligt an der Ermordung von 4.000 Menschen im litauischen Grenzgebiet, dann auch nur als „Gehilfen“ zu milden Haftstrafen verurteilt.
Bald darauf konnte sich auch ein ganz besonders lustbetonter NS-Mörder der Segnungen dieser Entlastungstheorie erfreuen. Der hatte sich sogar freiwillig gemeldet, um während seines Urlaubs etwas „Nützliches“ zu tun und bei Massenerschießungen mitmorden zu können. Zwar schoss er zwei Kinder von ihrem Vater los, fotografierte seine Opfer wie eine Jagdstrecke und heftete die Mords-Bilder in ein Album mit der Aufschrift „Die schönsten Tage meines Lebens“ ein. Doch verurteilte das Landgericht Gießen 1963 diesen mit 162 nachgewiesenen Mordopfern mehr als willigen „Helfer Hitlers“ nur als fremdbestimmten „Gehilfen“ zu drei Jahren und drei Monaten Haft.
Noch ein Beispiel von Ingo Müller für die Resultate der „Gehilfen“-Ideologie: „Das Landgericht Hannover verurteilte einen NS-Täter, der mehrere Morde eigenhändig begangen hatte, als bloßen Mord-Gehilfen. Seinen Vorgesetzten, der die Befehle gegeben hatte, verurteilte das Gericht als Anstifter. Da es zwischen diesen beiden keinen weiteren Akteur gab, war es tatsächlich eine Tat ohne Täter.“
Verjährung dank Verschleppung
Zusammen mit dem Gehilfenmythos vertrieb noch eine andere, balsamische Wohltat den bedrückenden Gedanken an Strafverfolgung endgültig aus dem bürgerlichen Leben der meisten Mit-Täter von SS, SD, Einsatzgruppen, Gestapo, Polizei, Wehrmacht: die Verjährung. Hier nur ein kurzer Blick auf dieses juristisch verwicklungsreiche Thema.
Schon zum 8. Mai 1960 hatte man alle NS-Taten, auf die bis zu 15 Jahren Haft standen, verjähren lassen – also Taten bis zum Totschlag. So waren u.a. auch alle Verbrechen verjährt, die deutsche Volksgenossen während der Reichspogromnacht 1938 gegen Eigentum und Leben ihrer jüdischen Nachbarn begangen hatten.
Als 1964/65 die 20jährige Verjährung für (Nazi-) Mord abzulaufen drohte, verlängerte Bonn die Frist erst einmal bis 1969. Zu peinlich – nach außen hin – wäre doch gewesen, hätte etwa Herr Dr. Mengele nachhause zurückkehren und sich in seiner Heimatgemeinde triumphal feiern lassen können. 1968 schließlich – es regierte die erste Große Koalition, Justizminister war Gustav Heinemann – bewirkte ein nur für Experten durchschaubarer Gesetzestrick, der den Bundestag ohne Aufsehen passierte, eine weitere Massenamnestie für potentielle NS-Mordangeklagte.
Drehers Dreh: Gehilfenkonstrukt + Verjährung = Generalamnestie für Naziverbrechen
Hinter diesem „Possenspiel“ sieht freilich nicht nur Ingo Müller ein einflussreiches Netzwerk, zu dem auch selbst tatbelastete NS-Chargen gehörten, die in Bonn bis an Schaltstellen der Exekutive und des Parlaments gelangt waren. Einer der Ihren: Eduard Dreher, Leiter der Strafrechtsabteilung im Bundesjustizministerium. Der war in dieser Funktion seinem ehemaligen Chef Ernst Kanther nachgefolgt – dem früheren Chefrichter des Naziheeres in Dänemark. In dieser Abteilung landeten kurioserweise auch NS-Vorwürfe gegen bundesdeutsche Richter. Und aus dieser Dreher-Werkstatt stammte ein unauffälliges „Artikelgesetz“, das der Bundestag einstimmig als formale Routine durchwinkte. Doch dieses „Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz“ enthielt, so Ingo Müller, eine „Tretmine“. Denn sein Art. 6 Nr. 1 führte einen neuen § 50 Abs. 2 ins Strafgesetzbuch ein, mit dem die Strafmilderung für „Tatgehilfen“ neu formuliert wurde. Verkürzt gesagt: Konnte die Strafe des Tatgehilfen bisher nach der Strafbestimmung gemildert werden, die sich auf die Haupttat bezog, so musste sie jetzt „nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs“ gemildert werden. Zu deutsch: War einem Tatbeteiligten persönlich zum Beispiel das Mordmerkmal des „niederen Beweggrunds“ nicht nachzuweisen, so musste er nun automatisch als Gehilfe gewertet werden.

Autor Ingo Müller
Foto: Forum Justizgeschichte e.V. 2003-2007
Nun gelangte im Prinzip jeder NS-Täter außer den ganz Großen rückwirkend in den Genuss der Verjährung von 1960. Woraus eine so Ingo Müller, „schlagartige Massenamnestie“ für zehntausende staatsmandatierter Massenmörder resultierte. Dass deren „befehlsgemäßes“ Handeln nur höchst selten ihre Begeisterung am Bluthandwerk zu mindern vermochte, spielte keine Rolle mehr.
Großverfahren gegen Nazi-Mordzentrale vereitelt
Schon am 20. Mai 1969 konnte der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs diese neue NS-Amnestie anwenden – und die größte je in der BRD geplante Prozessserie gegen Nazitäter niederschmettern, bevor sie begann. Der Senat hob das Urteil des Berliner Landgerichts gegen einen Mittäter beim Judenreferat in Krakow auf: Zwar habe der Angeklagte gewusst, dass die Juden „aus Rassenhass umgebracht wurden, er hatte jedoch selbst nicht diesen niedrigen Beweggrund, sondern gehorchte nur den Befehlen, obwohl er sie als verbrecherisch erkannte.“ Diese „Gehilfenschaft“ aber sei nach der neuen dreherschen Regelung des „Gehilfenstatus“ schon 1960 verjährt.
So ließ der BGH eine geplante Verfahrensserie zu Verbrechen des Reichssicherheits-Hauptamtes platzen, der „Mörderzentrale des 3. Reiches“. Deren Massenmorde waren danach gleichfalls auf einen Schlag verjährt. Elf Staatsanwälte und 23 Kriminalbeamte hatten umsonst jahrelang 150.000 Aktenordner gefüllt, 2700 Zeugen aufgespürt und Ermittlungen gegen 300 Beschuldigte zur Anklagereife getrieben. Das alles landete nun im Müll der Justiz, interessant nur noch für Historiker. Haupttäter wanden sich vorsichtshalber noch mit Attesten heraus, wie etwa Bruno Streckenbach, Amtschef im Reichssicherheitshauptamt und Einsatzgruppenleiter für ganz Russland und nach Ralph Giordano einer der „größten Mörder der Weltgeschichte“. Ihm war ein Verfahren deshalb nicht zuzumuten, weil er sich immer so furchtbar aufregte, wenn man ihm Mord vorwarf. So hielt die Justiz es aus „Fürsorgegründen“ für angebracht, ihn nicht weiter zu belästigen. Denn er könnte sich im Gerichtssaal ja so erregen, dass er verhandlungsunfähig werden könnte. Eine fast liebevolle Fürsorge, die dieser Staat an die Opfer der Streckenbach und Co. allerdings kaum je verschwendet hat.
Als Antifaschist noch nicht mal Referendar
Wie aber konnten Leute wie ein Ex-Heeresrichter Kanther Schaltstellen zwischen Parlament, Exekutive und Justiz besetzen? Wie sich schließlich in der Justiz kaum ein Antifaschist finden lassen? Dass der Nachfolgestaat des 3. Reiches seine Amtsportale per „Huckepack“ (NRhZ 100) weit auch für schwerstbelastete Funktionäre des NS-Systems öffnete, bedeutete noch lange keine Offenheit für jeden, der auch nur für das Berufsziel des Rechtsanwalts den obligatorischen Vorbereitungsdienst antreten wollte:
„1950, als ich nach bestandenem 2. Staatsexamen in Bremen Gerichtsreferendar werden wollte, um die Voraussetzungen für die Anwaltszulassung zu erfüllen, musste ich unterschreiben, dass ich weder der VVN noch einer anderen ‚kommunistischen Tarnorganisation’ angehöre.“ – So berichtete der Bürgerrechtsanwalt Heinrich Hannover 2006 im Magazin „Ossietzky“ über seine ersten beruflichen Begegnungen mit dem Rechtswesen der BRD. Den ehemaligen Mitmachern aber standen alle Posten ohne weiteres offen – bis zum höchsten Richteramt.
Vom „staatsangestellten Räuber“ zum obersten Richter
In das gelangte Hermann Höpker-Aschoff - dessen Biographie bis heute eine Art Staatsgeheimnis darstellt. In der Weimarer Republik für die nationalliberale Deutsche Demokratische Partei – später Deutsche Staatspartei – preußischer Finanzminister und mit Theodor Heuss befreundet, wirkte er im 2. Weltkrieg als „staatsangestellter Räuber“ (Otto Köhler) bei der sogenannten „Treuhandstelle Ost“ an der Ausplünderung des besetzten Polen und insbesondere am Raub jüdischen Eigentums mit.1951 führte sein Freund Theodor Heuss, der 1933 im Reichstag für Hitlers Ermächtigung gestimmt hatte, den so Verdienten feierlich als ersten Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts ein. Der BRD-offiziellen Version zufolge aber hat sich Höpker-Aschoff während der Nazizeit bei klassischer Lektüre und Rosenzucht ins Privatleben zurückgezogen. Demontiert hat diesen Staatsmythos um den ersten Gralshüter des Grundgesetzes der Journalist und Buchautor Otto Köhler („Die große Enteignung – Wie die Treuhand eine Volkswirtschaft liquidierte“).
Staatsziel Strafvereitelung
Seilschaften, die sich die mühten, Nazis vor aller Unbill zu bewahren, reichten bis in die höchste Staatsspitze hinein. Fluchthilfe nach Südamerika war nur eine und sehr bald randständige Methode des aktiven Nazischutzes. Denn bald stellte sich heraus, dass es sich als Nazi-Mörder daheim im Schutzgestrüpp einer vertuschungsfreudigen Justiz doch komfortabler leben ließ als im Dschungel von Paraguay. Und sicherer: Hier verschleppte die Justiz nur das Ermittlungsverfahren, aus Argentinien aber wurde Adolf Eichmann vom Mossad verschleppt – wozu ein Tipp Fritz Bauers beitrug, der seinen deutschen Justizkollegen zu Recht misstraute.
Zur Not war auf machtvollen Staatsbeistand zu rechnen. So hatte die BRD mit der „Zentralen Rechtsschutzstelle“ die Hilfe für im Ausland beschuldigte NS-Täter zur vollfinanzierten Staatsaufgabe gemacht – auch mit den Steuergeldern von Juden und Kommunisten. Chef dieser zuletzt beim Auswärtigen Amt angesiedelten Abteilung und Schlüsselfigur eines Netzwerkes von Altnazis und ihren politischen Hiwis war Ministerialdirektor Hans Gawlik, zuvor NS-Verteidiger in Nürnberg. Seine „Rechtsschutzstelle“ arbeitete mutmaßlich auch mit der „Stillen Hilfe“ der Prinzessin Helene Elisabeth von Isenburg zusammen, die vor allem SS-Kameraden Fluchthilfe in sympathisierende Weltregionen leistete. Andere „Netzwerke“ besorgten und beschützten falsche Identitäten. Zwischen 60.000 und 200.000 Personen sollen nach 1945 dauerhaft unter falschem Namen in Westdeutschland gelebt haben, viele mit behördlichem Wissen. Nicht umsonst stellte der Gesetzgeber 1950 Vergehen „aus politischem Grund“ wie Namens- und Urkundenfälschung straffrei – überflüssig zu fragen, wem das nützte.
Wer sich bis jetzt übrigens gefragt hat, welcher oben zitierte Habilitand 1951 die Nürnberger Prozesse verdammte, die Vernichtung von Oradour und Lidice hingegen entschuldigte – hier die Auflösung: Es handelte sich um Hans-Heinrich Jescheck, an dem bis heute kein Student der Jurisprudenz vorbeikommt. Dank solcher Rechts-Wissenschaft stieg er kometenhaft in die Top-Elite der BRD-Rechtslehre auf, wurde letztlich als Direktor des Freiburger Max-Planck-Insituts für Deutsches und Internationales Strafrecht einflussreich wie kaum ein anderer seiner Zunftkollegen. Er gab, und da fügt’s sich ja wieder zusammen, 1977 übrigens auch die Festschrift zum 70. Geburtstag Eduard Drehers heraus – der mit dem „Verjährungs-Dreh“.
(CH)
Lesen Sie auch den dritten Teil in der nächsten Ausgabe der NRhZ.
Online-Flyer Nr. 102 vom 04.07.2007
Eine Kölner Tagung zur (Nicht-)Verfolgung von NS-Verbrechen
Wie der Hund zur Jagd getragen – Teil 2
Von Hans-Detlev von Kirchbach
Briefmarke mit Pastor Martin NiemöllerFoto: NRhZ-Archiv
Land der Täter? Land der Gehilfen!
Die Ausrede Kölner Gestapo-Funktionäre, geglaubt zu haben, die von ihnen zusammengetriebenen Juden würden in eine Art „Indianerreservat“ deportiert, reichte Kölns Landgericht 1954 zum Strafausschluss aus (siehe NRhZ 100). Um NS-Taten aus der Welt zu schaffen, ohne die Täter weiter zu behelligen, vollführten deutsche Gerichte oftmals Akrobatenstücke bis an die Grenze der Groteske. Es galt zu vermeiden, dass die zu beurteilenden Taten im Gesetzessinne als Mord zu werten waren. Also hatten die Täter oder Mittäter von nichts gewusst, handelten ohne Vorsatz, vollzogen nur fremden Willen.
Diese Entlastungshypothese für NS-Beschuldigte entwickelte die gleichzeitig gegen Kommunisten erneut höchst verurteilungsfreudige Justiz konsequent weiter. Zwar bestritt man den Charakter der Naziverbrechen an sich nicht – soweit man sie nicht doch, wie etwa im Falle von Geiselerschießungen im Rahmen der Partisanenbekämpfung, als Kriegsnotwendigkeit entschuldigte. Doch tat man so, als gäbe es keine Täter mehr. Spätestens seit dem Ulmer „Einsatzgruppenprozess“ 1958 galt das Rechtsdogma, dass die eigentlich Schuldigen an den Naziverbrechen Hitler, Himmler und Heydrich hießen. Die aber waren leider nicht mehr greifbar. Alle anderen, vom Schreibtischtäter bis hin zum letzten KZ-Schergen, waren danach im Prinzip „nur“ Tatgehilfen oder höchstens Totschläger. Im erwähnten Ulmer Prozess wurden die Angeklagten, beteiligt an der Ermordung von 4.000 Menschen im litauischen Grenzgebiet, dann auch nur als „Gehilfen“ zu milden Haftstrafen verurteilt.
Bald darauf konnte sich auch ein ganz besonders lustbetonter NS-Mörder der Segnungen dieser Entlastungstheorie erfreuen. Der hatte sich sogar freiwillig gemeldet, um während seines Urlaubs etwas „Nützliches“ zu tun und bei Massenerschießungen mitmorden zu können. Zwar schoss er zwei Kinder von ihrem Vater los, fotografierte seine Opfer wie eine Jagdstrecke und heftete die Mords-Bilder in ein Album mit der Aufschrift „Die schönsten Tage meines Lebens“ ein. Doch verurteilte das Landgericht Gießen 1963 diesen mit 162 nachgewiesenen Mordopfern mehr als willigen „Helfer Hitlers“ nur als fremdbestimmten „Gehilfen“ zu drei Jahren und drei Monaten Haft.
Noch ein Beispiel von Ingo Müller für die Resultate der „Gehilfen“-Ideologie: „Das Landgericht Hannover verurteilte einen NS-Täter, der mehrere Morde eigenhändig begangen hatte, als bloßen Mord-Gehilfen. Seinen Vorgesetzten, der die Befehle gegeben hatte, verurteilte das Gericht als Anstifter. Da es zwischen diesen beiden keinen weiteren Akteur gab, war es tatsächlich eine Tat ohne Täter.“
Verjährung dank Verschleppung
Zusammen mit dem Gehilfenmythos vertrieb noch eine andere, balsamische Wohltat den bedrückenden Gedanken an Strafverfolgung endgültig aus dem bürgerlichen Leben der meisten Mit-Täter von SS, SD, Einsatzgruppen, Gestapo, Polizei, Wehrmacht: die Verjährung. Hier nur ein kurzer Blick auf dieses juristisch verwicklungsreiche Thema.
Schon zum 8. Mai 1960 hatte man alle NS-Taten, auf die bis zu 15 Jahren Haft standen, verjähren lassen – also Taten bis zum Totschlag. So waren u.a. auch alle Verbrechen verjährt, die deutsche Volksgenossen während der Reichspogromnacht 1938 gegen Eigentum und Leben ihrer jüdischen Nachbarn begangen hatten.
Als 1964/65 die 20jährige Verjährung für (Nazi-) Mord abzulaufen drohte, verlängerte Bonn die Frist erst einmal bis 1969. Zu peinlich – nach außen hin – wäre doch gewesen, hätte etwa Herr Dr. Mengele nachhause zurückkehren und sich in seiner Heimatgemeinde triumphal feiern lassen können. 1968 schließlich – es regierte die erste Große Koalition, Justizminister war Gustav Heinemann – bewirkte ein nur für Experten durchschaubarer Gesetzestrick, der den Bundestag ohne Aufsehen passierte, eine weitere Massenamnestie für potentielle NS-Mordangeklagte.
Drehers Dreh: Gehilfenkonstrukt + Verjährung = Generalamnestie für Naziverbrechen
Hinter diesem „Possenspiel“ sieht freilich nicht nur Ingo Müller ein einflussreiches Netzwerk, zu dem auch selbst tatbelastete NS-Chargen gehörten, die in Bonn bis an Schaltstellen der Exekutive und des Parlaments gelangt waren. Einer der Ihren: Eduard Dreher, Leiter der Strafrechtsabteilung im Bundesjustizministerium. Der war in dieser Funktion seinem ehemaligen Chef Ernst Kanther nachgefolgt – dem früheren Chefrichter des Naziheeres in Dänemark. In dieser Abteilung landeten kurioserweise auch NS-Vorwürfe gegen bundesdeutsche Richter. Und aus dieser Dreher-Werkstatt stammte ein unauffälliges „Artikelgesetz“, das der Bundestag einstimmig als formale Routine durchwinkte. Doch dieses „Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz“ enthielt, so Ingo Müller, eine „Tretmine“. Denn sein Art. 6 Nr. 1 führte einen neuen § 50 Abs. 2 ins Strafgesetzbuch ein, mit dem die Strafmilderung für „Tatgehilfen“ neu formuliert wurde. Verkürzt gesagt: Konnte die Strafe des Tatgehilfen bisher nach der Strafbestimmung gemildert werden, die sich auf die Haupttat bezog, so musste sie jetzt „nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs“ gemildert werden. Zu deutsch: War einem Tatbeteiligten persönlich zum Beispiel das Mordmerkmal des „niederen Beweggrunds“ nicht nachzuweisen, so musste er nun automatisch als Gehilfe gewertet werden.

Autor Ingo Müller
Foto: Forum Justizgeschichte e.V. 2003-2007
Nun gelangte im Prinzip jeder NS-Täter außer den ganz Großen rückwirkend in den Genuss der Verjährung von 1960. Woraus eine so Ingo Müller, „schlagartige Massenamnestie“ für zehntausende staatsmandatierter Massenmörder resultierte. Dass deren „befehlsgemäßes“ Handeln nur höchst selten ihre Begeisterung am Bluthandwerk zu mindern vermochte, spielte keine Rolle mehr.
Großverfahren gegen Nazi-Mordzentrale vereitelt
Schon am 20. Mai 1969 konnte der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs diese neue NS-Amnestie anwenden – und die größte je in der BRD geplante Prozessserie gegen Nazitäter niederschmettern, bevor sie begann. Der Senat hob das Urteil des Berliner Landgerichts gegen einen Mittäter beim Judenreferat in Krakow auf: Zwar habe der Angeklagte gewusst, dass die Juden „aus Rassenhass umgebracht wurden, er hatte jedoch selbst nicht diesen niedrigen Beweggrund, sondern gehorchte nur den Befehlen, obwohl er sie als verbrecherisch erkannte.“ Diese „Gehilfenschaft“ aber sei nach der neuen dreherschen Regelung des „Gehilfenstatus“ schon 1960 verjährt.
So ließ der BGH eine geplante Verfahrensserie zu Verbrechen des Reichssicherheits-Hauptamtes platzen, der „Mörderzentrale des 3. Reiches“. Deren Massenmorde waren danach gleichfalls auf einen Schlag verjährt. Elf Staatsanwälte und 23 Kriminalbeamte hatten umsonst jahrelang 150.000 Aktenordner gefüllt, 2700 Zeugen aufgespürt und Ermittlungen gegen 300 Beschuldigte zur Anklagereife getrieben. Das alles landete nun im Müll der Justiz, interessant nur noch für Historiker. Haupttäter wanden sich vorsichtshalber noch mit Attesten heraus, wie etwa Bruno Streckenbach, Amtschef im Reichssicherheitshauptamt und Einsatzgruppenleiter für ganz Russland und nach Ralph Giordano einer der „größten Mörder der Weltgeschichte“. Ihm war ein Verfahren deshalb nicht zuzumuten, weil er sich immer so furchtbar aufregte, wenn man ihm Mord vorwarf. So hielt die Justiz es aus „Fürsorgegründen“ für angebracht, ihn nicht weiter zu belästigen. Denn er könnte sich im Gerichtssaal ja so erregen, dass er verhandlungsunfähig werden könnte. Eine fast liebevolle Fürsorge, die dieser Staat an die Opfer der Streckenbach und Co. allerdings kaum je verschwendet hat.
Als Antifaschist noch nicht mal Referendar
Wie aber konnten Leute wie ein Ex-Heeresrichter Kanther Schaltstellen zwischen Parlament, Exekutive und Justiz besetzen? Wie sich schließlich in der Justiz kaum ein Antifaschist finden lassen? Dass der Nachfolgestaat des 3. Reiches seine Amtsportale per „Huckepack“ (NRhZ 100) weit auch für schwerstbelastete Funktionäre des NS-Systems öffnete, bedeutete noch lange keine Offenheit für jeden, der auch nur für das Berufsziel des Rechtsanwalts den obligatorischen Vorbereitungsdienst antreten wollte:
„1950, als ich nach bestandenem 2. Staatsexamen in Bremen Gerichtsreferendar werden wollte, um die Voraussetzungen für die Anwaltszulassung zu erfüllen, musste ich unterschreiben, dass ich weder der VVN noch einer anderen ‚kommunistischen Tarnorganisation’ angehöre.“ – So berichtete der Bürgerrechtsanwalt Heinrich Hannover 2006 im Magazin „Ossietzky“ über seine ersten beruflichen Begegnungen mit dem Rechtswesen der BRD. Den ehemaligen Mitmachern aber standen alle Posten ohne weiteres offen – bis zum höchsten Richteramt.
Vom „staatsangestellten Räuber“ zum obersten Richter
In das gelangte Hermann Höpker-Aschoff - dessen Biographie bis heute eine Art Staatsgeheimnis darstellt. In der Weimarer Republik für die nationalliberale Deutsche Demokratische Partei – später Deutsche Staatspartei – preußischer Finanzminister und mit Theodor Heuss befreundet, wirkte er im 2. Weltkrieg als „staatsangestellter Räuber“ (Otto Köhler) bei der sogenannten „Treuhandstelle Ost“ an der Ausplünderung des besetzten Polen und insbesondere am Raub jüdischen Eigentums mit.1951 führte sein Freund Theodor Heuss, der 1933 im Reichstag für Hitlers Ermächtigung gestimmt hatte, den so Verdienten feierlich als ersten Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts ein. Der BRD-offiziellen Version zufolge aber hat sich Höpker-Aschoff während der Nazizeit bei klassischer Lektüre und Rosenzucht ins Privatleben zurückgezogen. Demontiert hat diesen Staatsmythos um den ersten Gralshüter des Grundgesetzes der Journalist und Buchautor Otto Köhler („Die große Enteignung – Wie die Treuhand eine Volkswirtschaft liquidierte“).
Staatsziel Strafvereitelung
Seilschaften, die sich die mühten, Nazis vor aller Unbill zu bewahren, reichten bis in die höchste Staatsspitze hinein. Fluchthilfe nach Südamerika war nur eine und sehr bald randständige Methode des aktiven Nazischutzes. Denn bald stellte sich heraus, dass es sich als Nazi-Mörder daheim im Schutzgestrüpp einer vertuschungsfreudigen Justiz doch komfortabler leben ließ als im Dschungel von Paraguay. Und sicherer: Hier verschleppte die Justiz nur das Ermittlungsverfahren, aus Argentinien aber wurde Adolf Eichmann vom Mossad verschleppt – wozu ein Tipp Fritz Bauers beitrug, der seinen deutschen Justizkollegen zu Recht misstraute.
Zur Not war auf machtvollen Staatsbeistand zu rechnen. So hatte die BRD mit der „Zentralen Rechtsschutzstelle“ die Hilfe für im Ausland beschuldigte NS-Täter zur vollfinanzierten Staatsaufgabe gemacht – auch mit den Steuergeldern von Juden und Kommunisten. Chef dieser zuletzt beim Auswärtigen Amt angesiedelten Abteilung und Schlüsselfigur eines Netzwerkes von Altnazis und ihren politischen Hiwis war Ministerialdirektor Hans Gawlik, zuvor NS-Verteidiger in Nürnberg. Seine „Rechtsschutzstelle“ arbeitete mutmaßlich auch mit der „Stillen Hilfe“ der Prinzessin Helene Elisabeth von Isenburg zusammen, die vor allem SS-Kameraden Fluchthilfe in sympathisierende Weltregionen leistete. Andere „Netzwerke“ besorgten und beschützten falsche Identitäten. Zwischen 60.000 und 200.000 Personen sollen nach 1945 dauerhaft unter falschem Namen in Westdeutschland gelebt haben, viele mit behördlichem Wissen. Nicht umsonst stellte der Gesetzgeber 1950 Vergehen „aus politischem Grund“ wie Namens- und Urkundenfälschung straffrei – überflüssig zu fragen, wem das nützte. Wer sich bis jetzt übrigens gefragt hat, welcher oben zitierte Habilitand 1951 die Nürnberger Prozesse verdammte, die Vernichtung von Oradour und Lidice hingegen entschuldigte – hier die Auflösung: Es handelte sich um Hans-Heinrich Jescheck, an dem bis heute kein Student der Jurisprudenz vorbeikommt. Dank solcher Rechts-Wissenschaft stieg er kometenhaft in die Top-Elite der BRD-Rechtslehre auf, wurde letztlich als Direktor des Freiburger Max-Planck-Insituts für Deutsches und Internationales Strafrecht einflussreich wie kaum ein anderer seiner Zunftkollegen. Er gab, und da fügt’s sich ja wieder zusammen, 1977 übrigens auch die Festschrift zum 70. Geburtstag Eduard Drehers heraus – der mit dem „Verjährungs-Dreh“.
(CH)
Lesen Sie auch den dritten Teil in der nächsten Ausgabe der NRhZ.
Online-Flyer Nr. 102 vom 04.07.2007














