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Literatur
Der Fortsetzungsroman in der NRhZ – Folge 38
Der Aufsteiger oder Ein Versuch zu leben
Von Wolfgang Bittner

Außer bequem als Buch im Horlemann-Verlag können Sie exklusiv in der NRhZ die überarbeitete Neuausgabe von Wolfgang Bittners 1978 erstmals erschienenen Roman „Der Aufsteiger oder Ein Versuch zu leben“ lesen – eine Rezension des Werks finden sie in der NRhZ 139: „Ein Roman über einen ‚Helden’ von unten, aus der Sicht von unten und deshalb wichtig für alle – und sogar mit nicht allzu viel Fantasie lässt sich auch der Roman auf heutige Verhältnisse übertragen.“, schreibt Rezensent und Buchhändler Uli Klinger über „Der Aufsteiger“.
14) Als Vertreter der Staatsgewalt
Kurz vor acht kam der Dienstwagen. Es war zwar kein Mercedes, aber immerhin ein Opel Rekord.
„Bitte schön, Herr Doktor“, sagte der Fahrer und hielt ihm die Tür auf.
Es ging um vier Routinefälle, vier Termine, die er als Vertreter der Staatsanwaltschaft bei einem kleinen Amtsgericht in der Nähe wahrzunehmen hatte. Man sollte bereits während des Referendariats die Arbeit des Staatsanwalts aus eigener Anschauung kennenlernen.
Aber er fühlte sich nicht wohl in seiner Haut, obgleich er nun schon mehrfach Sitzungsvertretungen gemacht hatte. Die Atmosphäre in den Verhandlungen bedrückte ihn, machte ihn nervös und befangen. Das freie Sprechen fiel ihm noch schwerer als sonst; während er sprach, merkte er oft, dass ihm die passenden Worte fehlten, dass er fast mehr mit der Wortwahl als mit der Sache selbst beschäftigt war, sozusagen zweispurig denken musste: sachbezogen und wortbezogen. Häufig gelang es ihm nicht, das zu sagen, was er eigentlich ausdrücken wollte. Es gab Lücken im gedanklichen Aufbau und in der Artikulation.
Vieles, was er dachte, kam in den Verhandlungen gar nicht zum Ausdruck, weil er es nicht in Worte fassen konnte. Sprechen war anders als schreiben; beim Sprechen konnte man nicht minutenlang nach einem einzigen Ausdruck suchen, da musste man etwas sagen, sofort, wenn man nicht herumstottern wollte. Ihm war klar geworden, dass er sich viel zu wenig richtig, in differenzierter Sprache unterhalten und viel zu wenig im Diskutieren und im freien Sprechen geübt hatte.
Hinzu kam, dass er bisher ein Umgangsdeutsch gesprochen hatte, mit dem er in den Gerichtsverhandlungen nichts anfangen konnte. Vor Gericht war überhaupt alles anders als im normalen Leben. Manchmal erschienen ihm die Verhandlungen wie ein bösartiges Spiel.
Während der Fahrt unterhielt er sich mit dem Fahrer über die Landschaft und das Wetter. Zwischendurch sah er noch einmal kurz die Akten und seine Notizen durch. Es war beruhigend zu wissen, was in den Akten stand und welche Strafanträge man ungefähr zu stellen hatte. Seine Nervosität suchte er dadurch zu mildern, dass er sich die geringe Bedeutung seiner staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit vor Augen führte. Es ging letztlich um Bagatelldelikte.
Zehn Minuten vor neun Uhr fuhren sie auf den Hof des Gerichts, das in einem ehrfurchtgebietenden alten Gebäude untergebracht war. Einige Treppenstufen führten zu einem Säulenportal hinauf. Er meldete sich in der Geschäftsstelle, zog seine Robe an und ging dann zusammen mit dem Protokollführer gleich in den Sitzungssaal. Holzgetäfelte Wände, eine Kassettendecke, der Zuschauerraum durch eine Barriere abgeteilt. Der Richtertisch auf einem Podest, daneben rechts und links die ebenfalls erhöhten Plätze für den Staatsanwalt und den Protokollführer. Davor ein Tisch für den Anwalt und die übrigen Prozessbeteiligten.
Erich Wegner nickte dem bereits anwesenden Verteidiger und seinem Mandanten wie auch dem Gerichtsdiener zu und ging zu dem ihm bestimmten Platz auf dem Podest, um seine Akten auszubreiten.
In der letzten Reihe des Zuschauerraums saß lediglich ein einzelner schläfrig wirkender alter Mann.
Pünktlich um neun eröffnete der Vorsitzende die erste Verhandlung.
Er war ein gemütlich aussehender älterer Herr, sprach langsam und gemessen, als bedenke er jedes einzelne Wort, gab der Verhandlung einen würdigen, zeremoniösen Rahmen, machte alles in allem einen etwas betulichen, aber vernünftigen Eindruck.
Wenigstens schien er keiner von denen zu sein, die einen Angeklagten gleich fertigmachen, wenn er aus Verlegenheit und Angst vor dem „Hohen Gericht“ versehentlich die Hände in die Hosentaschen steckt. Er gehörte höchstens zu jenen, die das als Minuspunkt registrierten, die hinterher bei der Strafzumessung einen „guten oder schlechten Eindruck“ berücksichtigten, ebenso wie die Sauberkeit der Kleidung, ordentliches Benehmen, lange oder kurze Haare und anderes mehr.
Draußen war ein schöner Frühlingstag. Erich Wegner bemerkte es erst jetzt, als er zum Fenster hinüberblickte und die von der Sonne beschienenen dicken Knospen eines Kastanienzweiges wahrnahm. Er saß da, in seiner schwarzen Robe, an der Querseite des Richtertisches, sah sich den Angeklagten an, hörte dessen Personalien, die er aus der Handakte bereits kannte, hörte die Einlassungen des Angeklagten zur Tathandlung, die Zeugenaussage einer jungen Frau, einer Verkäuferin.
Und er merkte, dass er feuchte Handflächen hatte, schweißnasse Hände, und plötzlich spürte er, wie sein Herz pochte. Das ist doch Blödsinn, dachte er, sich wegen eines Ladendiebstahls aufzuregen, das ist doch eine Bagatelle, nicht der Rede wert. War das nicht ein Witz, er als Staatsanwalt mit pochendem Herzen und schweißnassen Händen? Der Angeklagte hatte im Warenhaus ein Buch zum Preis von 18,60 Mark gestohlen. Er war geständig, und die Zeugin brauchte nur kurz zur Information gehört zu werden.
„Ich wollte das Buch gerne haben“, ließ sich der Angeklagte ein.
Er war zweiundzwanzig Jahre alt, fiel also nicht mehr unter das Jugendstrafrecht, sah aber wie ein großer Junge aus. Von Beruf war er Schlossergeselle. Das Verfahren schien ihn sehr mitzunehmen.
Man hatte den Eindruck, als würde er jeden Augenblick zu heulen anfangen.
„Dann hätten Sie es doch kaufen können“, sagte der Vorsitzende.
„Sie verdienen doch immerhin rund sechshundert Mark im Monat. Für eine Einzelperson müsste das wohl reichen, meine ich.“ Der Angeklagte stotterte etwas von zwei Autos, die er abzahlen müsse, eins, das er kaputtgefahren, und ein anderes, das er sich daraufhin neu gekauft habe. Alles auf Raten natürlich.
„Dann muss man halt bescheidener leben und besser mit seinem Geld haushalten“, sagte der Vorsitzende. Er ging auf den schüchtern vorgebrachten Einwand des Angeklagten, er brauche ein Auto, um seine Arbeitsstelle erreichen zu können, gar nicht erst ein. Für ihn war die Sache klar.
Erich Wegner musste an das Kaufhaus in Salstädt denken. Am Bücherstand war kaum Betrieb gewesen. Wie leicht hätte man ihn damals erwischen können. Er konnte sich an alles ganz genau erinnern. Dennoch erschien es ihm unendlich weit zurück, als sei er das damals gar nicht gewesen. So, als habe da in Salstädt ein anderer an seiner Stelle gelebt.
„Wie hieß denn das Buch, das Sie genommen haben?“, fragte er.
„David Copperfield“, antwortete der Angeklagte.
„Und wie kamen Sie dazu, gerade dieses Buch zu nehmen?“ „Das ist ja eigentlich gar nicht weiter erheblich, Herr Staatsanwalt“, schaltete sich der Vorsitzende ein. Er wollte weiterkommen.
Wie konnte man nur so belanglose Fragen in einer so belanglosen Angelegenheit stellen.
Erich Wegner sah ihm genau an, was er dachte. „Ich interessiere mich für das Motiv des Angeklagten“, erklärte er.
Der druckste herum und meinte schließlich mit belegter Stimme: „Das hat mir gefallen.“ „Sie hatten es also schon vorher gelesen?“, fragte er.
Der Angeklagte nickte.
„Sie wollten das Buch also jedenfalls für sich behalten“, warf der Vorsitzende ungeduldig ein, „es mit nach Hause nehmen und in den Bücherschrank stellen. Ein Buch zum Preis von immerhin rund zwanzig Mark.“ Der Angeklagte nickte. Er hatte sich keinen Verteidiger genommen.
Wozu auch? Die Sache war eindeutig. Er hatte eine fremde bewegliche Sache weggenommen. Gewahrsamsbruch war gegeben, Zueignungsabsicht lang vor. Also Diebstahl, Paragraph 242 StGB.
Erich Wegner schlug in seinem Kommentar zum Strafgesetzbuch nach. „Bücher sind keine Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs, wie etwa Seife, Zahnpasta, Intimspray ...“, las er. „Während die Wegnahme letzterer Gegenstände ein Mundraub sein kann, ist mit der Wegnahme ersterer der Tatbestand des Diebstahls erfüllt.“ „Herr Staatsanwalt, ich bitte um Ihr Plädoyer“, hörte er die Stimme des Vorsitzenden.
Lesen Sie in der kommenden Ausgabe die Fortsetzung des Kapitels „Als Vertreter der Staatsgewalt“ von Wolfgang Bittners Romans .
(CH)
© 2008 Horlemann
Alle Rechte vorbehalten
Überarbeitete Neuausgabe – Erstveröffentlichung 1978
Büchergilde Gutenberg, Satz und Umschlaggestaltung Verlag.
Bitte fordern Sie das Verlagsverzeichnis an, unter:
Horlemann Verlag, Postfach 1307, 53583 Bad Honnef,
Telefax 02224 5429, E-Mail: info (at) horlemann-verlag.de
www.horlemann.info
Online-Flyer Nr. 177 vom 17.12.2008
Der Fortsetzungsroman in der NRhZ – Folge 38
Der Aufsteiger oder Ein Versuch zu leben
Von Wolfgang Bittner

14) Als Vertreter der Staatsgewalt
Kurz vor acht kam der Dienstwagen. Es war zwar kein Mercedes, aber immerhin ein Opel Rekord.
„Bitte schön, Herr Doktor“, sagte der Fahrer und hielt ihm die Tür auf.
Es ging um vier Routinefälle, vier Termine, die er als Vertreter der Staatsanwaltschaft bei einem kleinen Amtsgericht in der Nähe wahrzunehmen hatte. Man sollte bereits während des Referendariats die Arbeit des Staatsanwalts aus eigener Anschauung kennenlernen.
Aber er fühlte sich nicht wohl in seiner Haut, obgleich er nun schon mehrfach Sitzungsvertretungen gemacht hatte. Die Atmosphäre in den Verhandlungen bedrückte ihn, machte ihn nervös und befangen. Das freie Sprechen fiel ihm noch schwerer als sonst; während er sprach, merkte er oft, dass ihm die passenden Worte fehlten, dass er fast mehr mit der Wortwahl als mit der Sache selbst beschäftigt war, sozusagen zweispurig denken musste: sachbezogen und wortbezogen. Häufig gelang es ihm nicht, das zu sagen, was er eigentlich ausdrücken wollte. Es gab Lücken im gedanklichen Aufbau und in der Artikulation.
Vieles, was er dachte, kam in den Verhandlungen gar nicht zum Ausdruck, weil er es nicht in Worte fassen konnte. Sprechen war anders als schreiben; beim Sprechen konnte man nicht minutenlang nach einem einzigen Ausdruck suchen, da musste man etwas sagen, sofort, wenn man nicht herumstottern wollte. Ihm war klar geworden, dass er sich viel zu wenig richtig, in differenzierter Sprache unterhalten und viel zu wenig im Diskutieren und im freien Sprechen geübt hatte.
Hinzu kam, dass er bisher ein Umgangsdeutsch gesprochen hatte, mit dem er in den Gerichtsverhandlungen nichts anfangen konnte. Vor Gericht war überhaupt alles anders als im normalen Leben. Manchmal erschienen ihm die Verhandlungen wie ein bösartiges Spiel.
Während der Fahrt unterhielt er sich mit dem Fahrer über die Landschaft und das Wetter. Zwischendurch sah er noch einmal kurz die Akten und seine Notizen durch. Es war beruhigend zu wissen, was in den Akten stand und welche Strafanträge man ungefähr zu stellen hatte. Seine Nervosität suchte er dadurch zu mildern, dass er sich die geringe Bedeutung seiner staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit vor Augen führte. Es ging letztlich um Bagatelldelikte.
Zehn Minuten vor neun Uhr fuhren sie auf den Hof des Gerichts, das in einem ehrfurchtgebietenden alten Gebäude untergebracht war. Einige Treppenstufen führten zu einem Säulenportal hinauf. Er meldete sich in der Geschäftsstelle, zog seine Robe an und ging dann zusammen mit dem Protokollführer gleich in den Sitzungssaal. Holzgetäfelte Wände, eine Kassettendecke, der Zuschauerraum durch eine Barriere abgeteilt. Der Richtertisch auf einem Podest, daneben rechts und links die ebenfalls erhöhten Plätze für den Staatsanwalt und den Protokollführer. Davor ein Tisch für den Anwalt und die übrigen Prozessbeteiligten.
Erich Wegner nickte dem bereits anwesenden Verteidiger und seinem Mandanten wie auch dem Gerichtsdiener zu und ging zu dem ihm bestimmten Platz auf dem Podest, um seine Akten auszubreiten.
In der letzten Reihe des Zuschauerraums saß lediglich ein einzelner schläfrig wirkender alter Mann.
Pünktlich um neun eröffnete der Vorsitzende die erste Verhandlung.
Er war ein gemütlich aussehender älterer Herr, sprach langsam und gemessen, als bedenke er jedes einzelne Wort, gab der Verhandlung einen würdigen, zeremoniösen Rahmen, machte alles in allem einen etwas betulichen, aber vernünftigen Eindruck.
Wenigstens schien er keiner von denen zu sein, die einen Angeklagten gleich fertigmachen, wenn er aus Verlegenheit und Angst vor dem „Hohen Gericht“ versehentlich die Hände in die Hosentaschen steckt. Er gehörte höchstens zu jenen, die das als Minuspunkt registrierten, die hinterher bei der Strafzumessung einen „guten oder schlechten Eindruck“ berücksichtigten, ebenso wie die Sauberkeit der Kleidung, ordentliches Benehmen, lange oder kurze Haare und anderes mehr.
Draußen war ein schöner Frühlingstag. Erich Wegner bemerkte es erst jetzt, als er zum Fenster hinüberblickte und die von der Sonne beschienenen dicken Knospen eines Kastanienzweiges wahrnahm. Er saß da, in seiner schwarzen Robe, an der Querseite des Richtertisches, sah sich den Angeklagten an, hörte dessen Personalien, die er aus der Handakte bereits kannte, hörte die Einlassungen des Angeklagten zur Tathandlung, die Zeugenaussage einer jungen Frau, einer Verkäuferin.
Und er merkte, dass er feuchte Handflächen hatte, schweißnasse Hände, und plötzlich spürte er, wie sein Herz pochte. Das ist doch Blödsinn, dachte er, sich wegen eines Ladendiebstahls aufzuregen, das ist doch eine Bagatelle, nicht der Rede wert. War das nicht ein Witz, er als Staatsanwalt mit pochendem Herzen und schweißnassen Händen? Der Angeklagte hatte im Warenhaus ein Buch zum Preis von 18,60 Mark gestohlen. Er war geständig, und die Zeugin brauchte nur kurz zur Information gehört zu werden.
„Ich wollte das Buch gerne haben“, ließ sich der Angeklagte ein.
Er war zweiundzwanzig Jahre alt, fiel also nicht mehr unter das Jugendstrafrecht, sah aber wie ein großer Junge aus. Von Beruf war er Schlossergeselle. Das Verfahren schien ihn sehr mitzunehmen.
Man hatte den Eindruck, als würde er jeden Augenblick zu heulen anfangen.
„Dann hätten Sie es doch kaufen können“, sagte der Vorsitzende.
„Sie verdienen doch immerhin rund sechshundert Mark im Monat. Für eine Einzelperson müsste das wohl reichen, meine ich.“ Der Angeklagte stotterte etwas von zwei Autos, die er abzahlen müsse, eins, das er kaputtgefahren, und ein anderes, das er sich daraufhin neu gekauft habe. Alles auf Raten natürlich.
„Dann muss man halt bescheidener leben und besser mit seinem Geld haushalten“, sagte der Vorsitzende. Er ging auf den schüchtern vorgebrachten Einwand des Angeklagten, er brauche ein Auto, um seine Arbeitsstelle erreichen zu können, gar nicht erst ein. Für ihn war die Sache klar.
Erich Wegner musste an das Kaufhaus in Salstädt denken. Am Bücherstand war kaum Betrieb gewesen. Wie leicht hätte man ihn damals erwischen können. Er konnte sich an alles ganz genau erinnern. Dennoch erschien es ihm unendlich weit zurück, als sei er das damals gar nicht gewesen. So, als habe da in Salstädt ein anderer an seiner Stelle gelebt.
„Wie hieß denn das Buch, das Sie genommen haben?“, fragte er.
„David Copperfield“, antwortete der Angeklagte.
„Und wie kamen Sie dazu, gerade dieses Buch zu nehmen?“ „Das ist ja eigentlich gar nicht weiter erheblich, Herr Staatsanwalt“, schaltete sich der Vorsitzende ein. Er wollte weiterkommen.
Wie konnte man nur so belanglose Fragen in einer so belanglosen Angelegenheit stellen.
Erich Wegner sah ihm genau an, was er dachte. „Ich interessiere mich für das Motiv des Angeklagten“, erklärte er.
Der druckste herum und meinte schließlich mit belegter Stimme: „Das hat mir gefallen.“ „Sie hatten es also schon vorher gelesen?“, fragte er.
Der Angeklagte nickte.
„Sie wollten das Buch also jedenfalls für sich behalten“, warf der Vorsitzende ungeduldig ein, „es mit nach Hause nehmen und in den Bücherschrank stellen. Ein Buch zum Preis von immerhin rund zwanzig Mark.“ Der Angeklagte nickte. Er hatte sich keinen Verteidiger genommen.
Wozu auch? Die Sache war eindeutig. Er hatte eine fremde bewegliche Sache weggenommen. Gewahrsamsbruch war gegeben, Zueignungsabsicht lang vor. Also Diebstahl, Paragraph 242 StGB.
Erich Wegner schlug in seinem Kommentar zum Strafgesetzbuch nach. „Bücher sind keine Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs, wie etwa Seife, Zahnpasta, Intimspray ...“, las er. „Während die Wegnahme letzterer Gegenstände ein Mundraub sein kann, ist mit der Wegnahme ersterer der Tatbestand des Diebstahls erfüllt.“ „Herr Staatsanwalt, ich bitte um Ihr Plädoyer“, hörte er die Stimme des Vorsitzenden.
Lesen Sie in der kommenden Ausgabe die Fortsetzung des Kapitels „Als Vertreter der Staatsgewalt“ von Wolfgang Bittners Romans .
(CH)
© 2008 Horlemann
Alle Rechte vorbehalten
Überarbeitete Neuausgabe – Erstveröffentlichung 1978
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Online-Flyer Nr. 177 vom 17.12.2008















