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Wirtschaft und Umwelt
Die grüne Ecke - alle 14 Tage - Folge 24
Gezänk am Gartenzaun
Von Katja Kleinert
Ein bisschen Rücksichtnahme und Gelassenheit ist im Umgang mit den werten Nachbarn immer noch das sinnvollste. Es schadet allerdings auch nicht, zu wissen, was am Gartenzaun zulässig ist und was nicht. Gerade jetzt im Herbst ist z.B. das Thema "Falllaub" ein beliebter Auslöser für Streitgespräche, die schon in etlichen Fällen bis vors Gericht geführt haben. Grundsätzlich muß Laubfall geduldet werden. Der Besitzer des Baumes ist nicht verpflichtet, das Laub wegzuräumen, wenn es auf Nachbars Grundstück fällt, geschweige denn, den Baum zu stutzen oder zu fällen.

Schmale Reihenhausgärten wirken großzügiger, wenn sich nicht jeder hinter seinen Zaun zurückzieht. Gegenseitige Toleranz ist allerdings Vorraussetzung.
Foto: Katja Kleinert
Wer sich über überhängende Äste und auf die andere Seite des Zauns wachsende Wurzeln ärgert, hat keinen Anspruch darauf, daß der Besitzer des Baumes sie absägt. Die juristische Formulierung dazu ist schwammig: nur wenn die Nutzung des Grundstücks durch die Äste bzw. Wurzeln "erheblich eingeschränkt" sei, müssen sie abgesägt werden. Mit der Frage, was denn nun eine "erhebliche Einschränkung" ist, werden dann gerne die Gerichte beschäftigt. Auf gar keinen Fall darf derjenige, der sich "erheblich eingeschränkt" fühlt, ohne Vorwarnung selbst zur Säge greifen! Das ist Sachbeschädigung. Dem Baumbesitzer muß erst eine Frist gewährt werden, die Arbeit selber zu machen.
Ein anderer, oft vernachlässigter Punkt sind die so genannten Abstandsregelungen. Je nach Endhöhe des Baumes oder Strauchs muß man mit der Pflanzung mehr oder weniger weit von der Grundstücksgrenze entfernt bleiben. Bei großen Parkbäumen sind dies vier Meter, womit diese für die oft nur sechs Meter breiten Reihenhausgärten komplett entfallen. Für die meisten anderen Bäume muß dieser Abstand zwei Meter betragen, schwachwüchsige Obstbäumchen dürfen auch in einem Meter Abstand gepflanzt werden.
Eigentlich hätte dieser Baum (links) hier gar nicht gepflanzt werden dürfen
Foto: Katja Kleinert
Natürlich ist es immer sinnvoller, sich mit den Nachbarn vorher über die geplanten Anpflanzungen zu verständigen, als direkt vor Gericht zu ziehen. Sechs Jahre nach einer Pflanzung hat man allerdings keinen Anspruch auf Beseitigung mehr, dann greift die so genannte Ausschlußfrist. Bei als zu groß empfundenen Bäumen oder Sträuchern kann man den Nachbarn nur noch bitten, sich das ganze einmal von der anderen Seite anzuschauen.
Hecken können direkt auf die Grundstücksgrenze gepflanzt werden, wenn sich die Grundstückseigentümer darüber einig sind. Die Hecke gehört dann beiden gleichermaßen, Pflanzkosten und Pflege sind die Angelegenheit beider.
Die vernünftigste Lösung: jeder schneidet seine Seite der Hecke
Foto: Katja Kleinert
Online-Flyer Nr. 73 vom 05.12.2006
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Wirtschaft und Umwelt
Die grüne Ecke - alle 14 Tage - Folge 24
Gezänk am Gartenzaun
Von Katja Kleinert
Ein bisschen Rücksichtnahme und Gelassenheit ist im Umgang mit den werten Nachbarn immer noch das sinnvollste. Es schadet allerdings auch nicht, zu wissen, was am Gartenzaun zulässig ist und was nicht. Gerade jetzt im Herbst ist z.B. das Thema "Falllaub" ein beliebter Auslöser für Streitgespräche, die schon in etlichen Fällen bis vors Gericht geführt haben. Grundsätzlich muß Laubfall geduldet werden. Der Besitzer des Baumes ist nicht verpflichtet, das Laub wegzuräumen, wenn es auf Nachbars Grundstück fällt, geschweige denn, den Baum zu stutzen oder zu fällen.

Schmale Reihenhausgärten wirken großzügiger, wenn sich nicht jeder hinter seinen Zaun zurückzieht. Gegenseitige Toleranz ist allerdings Vorraussetzung.
Foto: Katja Kleinert
Wer sich über überhängende Äste und auf die andere Seite des Zauns wachsende Wurzeln ärgert, hat keinen Anspruch darauf, daß der Besitzer des Baumes sie absägt. Die juristische Formulierung dazu ist schwammig: nur wenn die Nutzung des Grundstücks durch die Äste bzw. Wurzeln "erheblich eingeschränkt" sei, müssen sie abgesägt werden. Mit der Frage, was denn nun eine "erhebliche Einschränkung" ist, werden dann gerne die Gerichte beschäftigt. Auf gar keinen Fall darf derjenige, der sich "erheblich eingeschränkt" fühlt, ohne Vorwarnung selbst zur Säge greifen! Das ist Sachbeschädigung. Dem Baumbesitzer muß erst eine Frist gewährt werden, die Arbeit selber zu machen.
Ein anderer, oft vernachlässigter Punkt sind die so genannten Abstandsregelungen. Je nach Endhöhe des Baumes oder Strauchs muß man mit der Pflanzung mehr oder weniger weit von der Grundstücksgrenze entfernt bleiben. Bei großen Parkbäumen sind dies vier Meter, womit diese für die oft nur sechs Meter breiten Reihenhausgärten komplett entfallen. Für die meisten anderen Bäume muß dieser Abstand zwei Meter betragen, schwachwüchsige Obstbäumchen dürfen auch in einem Meter Abstand gepflanzt werden.

Eigentlich hätte dieser Baum (links) hier gar nicht gepflanzt werden dürfen
Foto: Katja Kleinert
Natürlich ist es immer sinnvoller, sich mit den Nachbarn vorher über die geplanten Anpflanzungen zu verständigen, als direkt vor Gericht zu ziehen. Sechs Jahre nach einer Pflanzung hat man allerdings keinen Anspruch auf Beseitigung mehr, dann greift die so genannte Ausschlußfrist. Bei als zu groß empfundenen Bäumen oder Sträuchern kann man den Nachbarn nur noch bitten, sich das ganze einmal von der anderen Seite anzuschauen.
Hecken können direkt auf die Grundstücksgrenze gepflanzt werden, wenn sich die Grundstückseigentümer darüber einig sind. Die Hecke gehört dann beiden gleichermaßen, Pflanzkosten und Pflege sind die Angelegenheit beider.

Die vernünftigste Lösung: jeder schneidet seine Seite der Hecke
Foto: Katja Kleinert
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