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Verfassungsklage des Freundeskreises Thälmann-Gedenkstätte abgewiesen
Abriss trotzdem verhindern!
Von Peter Kleinert

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Freundeskreises Ernst-Thälmann-Gedenkstätte e.V. und einer Anwohnerin zurückgewiesen, die den Erhalt der Gedenkstätte in Ziegenhals bei Königs-Wusterhausen fordern. Gegen dieses Urteil protestierten etwa 200 Menschen vor der ehemaligen Gaststätte, in der am 7. Februar 1933 eine illegale Tagung des Zentralkomitees der KPD zur Verhinderung der Hitler-Diktatur stattfand. Weiterer Widerstand wurde angekündigt.

Vera Dehle Enkelin von E. Thälmann
Enkeltochter Ernst Thälmanns – Wera Dehle Thälmann.
Alle Fotos: Rudolf Denner

Die Gedenkstätte war nach dem Zusammenbruch der DDR von einem hohen Beamten des Landes Brandenburg ersteigert worden, der inzwischen ihren Abriss vorbereiten ließ, um das Grundstück profitabel zu verkaufen. Während der Freundeskreis den Standpunkt vertritt, die Verfassung des Landes Brandenburg garantiere den Schutz dieses kulturellen Erbes, das an den Beginn des Widerstandes gegen den Faschismus erinnert, erklärte das Verfassungsgericht, beim Schutz eines Kulturgutes der DDR handele es sich nicht um ein Grundrecht, sondern um eine „weitgehend unbestimmte Formulierung der Verfassung“. Der Schutz des kulturellen Erbes sei zudem eine „Staatszielbestimmung“. Es gebe also keinen Grund für die Annahme, damit seien „subjektive Rechte des einzelnen oder einer gesellschaftlichen Gruppe gegen den Staat – etwa auf Schutz der Kunst und der Kulturdenkmäler – zu begründen“.


Könnte nun abgerissen werden – Thälmann-Gedenkstätte im Hintergrund

Damit endet allerdings nur der juristische Teil der seit Jahren laufenden Auseinandersetzung. Der Kampf müsse jetzt auf politischer Ebene weitergeführt werden, sagt Max Renkl, Vorsitzender des Freundeskreises. Auch wenn ein Abriss nicht mehr zu verhindern sei, werde der Protest in Ziegenhals fortgesetzt. Für Rechtsanwalt Friedrich Wolff ist die Gerichtsentscheidung Ausdruck von Antikommunismus: „In den Gutachten, die der Entscheidung zugrunde liegen, wird so getan, als sei das eine Gedenkstätte für die DDR“, so Wolff. Dabei habe es die DDR zu Lebezeiten von Ernst Thälmann bekanntlich noch gar nicht gegeben.

Max Renkl
Max Renkl, Vorsitzender des Freundeskreises der Gedenkstätte

Die Gedenkstätte erinnert an den 7. Februar 1933. Wie die NRhZ in ihren Ausgaben 208 und 234 berichtete (s. zB. http://www.nrhz.de) hatte in dem damaligen Sporthaus Ziegenhals ein geheimes Treffen von KPD-Funktionären stattgefunden, bei dem Ernst Thälmann in seiner letzten Rede vor dem Parteivorstand einen entschlossenen Kampf gegen den Faschismus - gemeinsam mit der SPD - forderte. Am 3. März 1933 wurde er von den Nazis verhaftet und am 18. August 1944 im Konzentrationslager Buchenwald ermordet.

Das Gebäude wurde am 7. Februar 1953 von Wilhelm Pieck als Gedenkstätte eingeweiht. Nach der “Wende“ wurde sie geschlossen, 2002 wurde das staatseigene Grundstück durch die Treuhand-Nachfolgerin TLG zwangsversteigert. Der heutige Eigentümer, der aus Westdeutschland stammende Gerd Gröger, plante von Anfang an den Abriss der Gedenkstätte, um das Seegrundstück als Bauland nutzen zu können. Der Freundeskreis will nun über weitere Aktionen und Öffentlichkeitsarbeit beraten.


TeilnehmerInnen der Protestkundgebung an der Gedenkstätte

Als erstes ist eine internationale Unterschriftenkampagnegeplant, siehe http://www.etg-ziegenhals.de. Erstunterzeichner und Aufrufer sind: Pfarrer i. R. Dr. Dieter Frielinghaus (Brüssow), Professor Dr. Velko Valkanov (Völkerrechtler, Sofia), Rechtsanwalt Dr. Friedrich Wolff (Berlin), Käthe Reichel (Schauspielerin, Buckow), Professor Hermann Klenner, (Rechtswissenschaftler, Berlin) und Vil N. Romaschtschenko für die Ukrainische Sektion des Europäischen Friedensforums. (PK)

Ellen Brombacher
Ellen Brombacher, Bundessprecherin der kommunistischen Plattform der Linkspartei


Auch Mitglieder der Friedensbewegung beteiligt am Protest gegen das Urteil

Online-Flyer Nr. 237  vom 17.02.2010

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