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Arbeit und Soziales
Fehlerhafte Erfüllung des BVerfG-Urteils zu Hartz IV vom 9. Februar 2010
Eilklage gegen 364 Euro-Regelsatz
Von Brigitte Vallenthin

„In der letzten Aprilwoche wurde eine von uns unterstützte Eilklage gegen den fehlerhaft ermittelten und zu geringen Regelsatz von 364 € beim Sozialgericht eingereicht“, teilt die Hartz4-Plattform mit. "Unsere Bürgerinitiative dankt Dr. Ulrich Sartorius, Lehrbeauftragter an der Universität Freiburg und langjähriger Dozent bei der Deutschen Anwalt Akademie, für seine Unterstützung bei diesem Verfahren."
 

HARTZ IV KILLS
Quelle: sticker, Berlin
Damit wolle man "im Interesse aller Betroffenen den schnellst möglichen Rechtsweg beschrei- ten, damit das Bundesverfas- sungsgericht (BVerfG) die Politik an ihre Hausaufgaben aus dem Hartz IV-Urteil vom 9. Februar 2010 erinnert und nach dessen Buchstaben ein tatsächliches Grundrecht auf „menschenwürdi- ges Existenzminimum“ sicher stellt.“
 
Der für einen von der Hartz4-Plattform unterstützten Kläger eingereichte Antrag auf einstweilige Anordnung fußt auf erheblichen Bedenken, die bereits im Gesetzgebungsverfahren geltend gemacht wurden und verweist auf die Ausschussdrucksache des Ausschuss für Arbeit und Soziales vom 16.11.2010, 17 (11) 309 sowie auf verfassungsrechtliche Einwendungen von Prof. Dr. jur. Johannes Münder, Technische Universität Berlin.
 

Prof. Dr. jur. Johannes Münder:
Verfassungsrechtliche Einwendungen
Der Schriftsatz beruht auf einem von Anwältinnen und Anwälten der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) erstellten Musterschriftsatz, der mit weiteren Musterschriftsätzen zum SGB II demnächst veröffentlicht wird. Deren Inhalte stehen dann den mehr als 1.000 Anwältinnen und Anwälten zur Verfügung, die Mitglieder der DAV-Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht sind.
 
Tenor der Klage ist: „Die Ermittlung und Festlegung des Regelbedarfs entspricht nicht den Anforderungen, die das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben hat.“ Ihnen „genügen die Neuregelungen in mehrfacher Hinsicht nicht.“ Im Einzelnen begründet die Klage unter anderem:

> Die „Fehlerhaftigkeit in qualitativer Hinsicht“ und „Bedenken in quantitativer Hinsicht“ bezüglich der „Festlegung der Referenzgruppe“
> u.a. auch des Splitting in die unteren 15% für Einzelpersonen und 20 % für Familien-Haushalte.

> „Die EVS 2008 ist als Datengrundlage nicht ausreichend“ – im Unterschied zu derjenigen von 2003. Bei der „ging das BVerfG davon aus, dass die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe in statistisch zuverlässiger Weise das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung abbilde.“ Ergebnis: „Die zu ermittelnden Werte können nicht zuverlässig aus der Einkommens- und Verbrauchsstatistik abgeleitet werden, da keine eigenen statistischen Erhebungen der Bundesregierung zu den Bedarfen vorgenommen wurden.“ Und: Dem „Verfahren zur Ableitung der Regelsätze“ mangelt es an „ausreichender Transparenz.“ 

> „Die Problematik von Abschlägen“ infolge der „Vermischung Warenkorb/Statistikmodell“ führt zu einer „Größenordnung der Reduzierung“ des Regelsatzes, die es ausschließt, „einen überdurchschnittlichen Bedarf in einer Position durch einen unterdurchschnittlichen Bedarf in einer anderen Position auszugleichen. Hinzu kommt, dass die Abschläge immer auch Personen treffen, die diese Ausgaben nicht haben.“
 
> Zum häufig zitierten Streichen von Tabak und Alkohol: „Vielfach ist der Konsum von Bier und Wein (…) Bestandteil einer regionalen Kultur (z.B. Oktoberfest, Winzerfeste). (…) Es gibt sehr wenige Veranstaltungen im privaten und öffentlichen Bereich, in denen die Zugehörigkeit zum gesellschaftlichen Leben nicht auch dadurch geprägt ist, dass man in der
Lage ist, die Kosten für ein Getränk, das auch Alkohol enthält, aufzubringen, wie das Bier beim Schauen einer Sportveranstaltung, einer Musikveranstaltung (…), die grundsätzlich auch Empfängern von Leistungen nach dem SGB II nicht vorenthalten bleiben dürfen.“
 
> „Ausdrücklich gegen die Vorgabe des BVerfG verstößt die Berechnung des Bedarfs für Verkehr.“ Dabei sind „die Personen, die ein Auto fahren, herausgerechnet worden (...) ein deutlicher statistischer Fehler, der zu einem erheblich falschen Ergebnis (…) zu einer Verfälschung nach unten führt.“
 
> „Weiter gehören (…) unter Missachtung der tatsächlichen Gegebenheiten die Stromkosten immer noch nicht zu den Kosten der Unterkunft“ und es ist „ebenfalls systemwidrig (…), diese Kosten weiterhin im Regelsatz zu belassen.“
 
„Wir hoffen mit dieser überzeugenden Eilklage auf eine absehbare Entscheidung und Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum“, erklärt die Hartz4-Plattform zu dem anstehenden Eilverfahren beim beim Sozialgericht. (PK)
 
Brigitte Vallenthin ist Sprecherin der Hartz4-Plattform


Online-Flyer Nr. 301  vom 11.05.2011



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