NRhZ-Online - Neue Rheinische Zeitung - Logo
SUCHE
Suchergebnis anzeigen!
RESSORTS
SERVICE
Unabhängige Nachrichten, Berichte & Meinungen
Aktueller Online-Flyer vom 28. März 2024  

Fenster schließen

Krieg und Frieden
Vorwort zum Buch "Ausgedient. Die Bundeswehr, die Meinungsfreiheit und die Causa Rose"
Wenn Widerstand zur Bürgerpflicht wird
Von Heinrich Hannover

Ein Oberstleutnant der Bundeswehr hat den Mut gehabt, seine berufliche Karriere aufs Spiel zu setzen, um die Öffentlichkeit auf die von deutschen Politikern und Generälen verübten Völkerrechtsverbrechen aufmerksam zu machen. Seine Verantwortung als Staatsbürger und sein Gewissen verpflichteten ihn, diese von den herrschenden Medien verschleierte Wahrheit zu veröffentlichen, und das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung berechtigte ihn, dies mit starken Worten zu tun, die dem Skandal krimineller Bundeswehreinsätze angemessen waren. Wie seine Vorgesetzten und die von Jürgen Rose angerufene Justiz auf diesen Akt des Widerstands reagiert haben, wird in diesem Buch dokumentiert.


Jürgen Rose – beim Vortrag „Die Medienkrieger – eine Innensicht“ im Rahmen der Veranstaltung "35 Jahre Bundesverband Arbeiterfotografie – Wacht auf, Verdammte dieser Erde", 2013

Die mit der Professionalität und dem kriminellen Elan amerikanischer Denkfabriken erzeugten und verbreiteten Bedrohungslegenden haben schon zu mehreren völkerrechtswidrigen Angriffskriegen beigetragen, an denen deutsche Politiker und Generäle mitgewirkt haben. Diese Herrschaften haben der heute lebenden Erwachsenengeneration eine Mitverantwortung für Verbrechen aufgeladen, für die künftige Generationen Rechenschaft fordern werden: „Warum habt ihr nicht widersprochen?“ Noch können die Herrschenden wohl mit einer Mehrheitsmeinung rechnen, die sich um Verletzungen des Völkerrechts keine Sorgen macht, wenn der Krieg nicht im eigenen Land stattfindet. Aber schon jetzt kriegen immer mehr Menschen den teuer, nämlich mit anderswo fehlenden Milliarden und mit toten Soldaten, erkauften Krieg zu spüren. Es ist höchste Zeit für öffentlichen Widerspruch.

Auf welchem intellektuellen Niveau die Information der Menschen über die ihnen zugemuteten Belastungen erfolgt, zeigt ein Blick in gängige Zeitungen und ein offenes Ohr für die von manchen Politikern verkündeten Dummheiten. Unvergessen dürfte etwa der Ausspruch sein, daß unsere Freiheit am Hindukusch verteidigt werden müsse. Wir leben in einer Gesellschaft, in der Massenmedien den Ton angeben, die keinen für Volksverdummung zuständigen Propagandaminister brauchen, um die Meinung der Herrschenden zur herrschenden Meinung zu machen. Und die kein Blatt vor den Mund nehmen, wenn es darum geht, Opposition fertig zu machen und zum Schweigen zu bringen.

Demgegenüber sind die Möglichkeiten des einzelnen, seinen Widerspruch zu Gehör zu bringen, äußerst gering. Er muß provozieren und sich einer deutlichen, für jedermann verständlichen Sprache bedienen und starke Worte wählen. Nur so hat er eine Chance, auf den Prozeß der öffentlichen Meinungsbildung einzuwirken und zur Aufklärung des herrschenden falschen Bewußtseins beizutragen. Die Mitwirkung am Prozeß der öffentlichen Meinungsbildung ist ein legitimes Recht jedes einzelnen Bürgers. Und der öffentliche Widerspruch gegen verfassungs- und völkerrechtswidrig ausgeübte Staatsgewalt wird in einem Staat, der nach seinem Grundgesetz freiheitlich-demokratisch sein soll, zu einer Verpflichtung, deren ungehinderte Wahrnehmung zu schützen ist. Diesen Schutz haben die dafür zuständigen Inhaber der Staatsgewalt dem Oberstleutnant Rose nicht gewährt.

Daß die von Jürgen Rose angegriffene Generalität sich mit disziplinarischen Maßnahmen ihres Kritikers erwehrt hat, konnte nicht überraschen. Aber daß auch die von Rose angerufenen Gerichte die Maßregelung dieses Offiziers gebilligt und die von ihm eingelegten Rechtsmittel verworfen haben, muß hinterfragt werden. Die Juristen der drei mit der Sache befaßten Gerichte können kaum Zweifel daran gehabt haben, daß der von Rose gegen die Generalität der Bundeswehr erhobene Vorwurf des Völkerrechtsbruchs sachlich berechtigt war. Das Truppendienstgericht hatte sich die Sache einfach gemacht, indem Roses inkriminierte Aufsätze in der Zweiwochenschrift „Ossietzky“ als „Schmähkritik“ disqualifiziert wurden, die eine Auseinandersetzung mit dem Gegenstand seiner Kritik entbehrlich machte. Aber nachdem das Bundesverfassungsgericht zutreffend erkannt hatte, daß es sich nicht um Schmähkritik handelte, wurde eine Entscheidung über die von Rose behauptete und von kompetenten Völkerrechtsexperten wohl einhellig angenommene Völkerrechtswidrigkeit des Angriffskriegs gegen Irak unvermeidbar.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat seit jeher gefordert, daß auch bei kränkenden Werturteilen die zugrundeliegenden Tatsachen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bewertet werden müssen, bevor über die Äußerung ein Urteil gesprochen wird. Das ist hier nicht geschehen. Daß der von Jürgen Rose eingeschlagene Rechtsweg den mit der Sache befaßten Richtern eine geradezu revolutionäre Entscheidung abverlangte, ist nicht zu verkennen. Sie hätten, wenn sie ihre Juristenpflicht erfüllen und die völkerrechtliche Wahrheit verkünden wollten, den für die Angriffskriege gegen Jugoslawien und Irak verantwortlichen Politikern und der ihnen gehorchenden Generalität kriminelle Verletzungen des Völkerrechts vorwerfen müssen. Sie hätten, wenn sie Roses Argumentation gefolgt wären, aussprechen müssen, daß bestimmte namentlich benannte Exponenten der herrschenden Klasse auf die Anklagebank gehören. Eine unabweisliche Konsequenz aus dem geltenden Recht, vor der man zurückschreckte, die aber nur zu vermeiden war, wenn man sich über den Unrechtscharakter der von Rose genannten Angriffskriege ausschwieg.

Mit dieser dem Ehrenschutz und der Autorität von Generälen und Politikern dienenden Rechtsumgehung standen die Richter in einer Tradition, die in aller Kürze in Erinnerung gerufen werden muß. Ich wähle Beispiele aus meiner eigenen Praxiserfahrung als Strafverteidiger.

Weltweites Aufsehen erregte Anfang der 1960er Jahre der Fall des Publizisten Lorenz Knorr, der damals wegen Beleidigung von Generälen der Bundeswehr angeklagt wurde, die er 1961 in einer Rede wahrheitsgemäß als Nazi-Generäle bezeichnet und des Massenmords beschuldigt hatte. Knorr hatte Dokumente in Archiven gefunden, aus denen sich die von den beschuldigten Generälen zu verantwortenden Kriegsverbrechen zweifelsfrei ergaben. Als Lorenz Knorr angeklagt und in zwei Gerichtsinstanzen verurteilt wurde, amtierten noch Richter und Staatsanwälte, die selbst an Justizverbrechen der Nazi-Zeit beteiligt waren.

Es soll allerdings nicht unerwähnt bleiben, daß in der Revisionsinstanz beim Oberlandesgericht Düsseldorf rechtsstaatlich gesinnte Richter tätig wurden, die ihre Wuppertaler Kollegen belehrten, daß sie Lorenz Knorr nicht wegen Beleidigung der Generäle verurteilen könnten, ohne zuvor über deren von ihm behaupteten und mit Dokumenten belegten Kriegsverbrechen Beweis zu erheben. Was die Wuppertaler Richter übrigens nicht hinderte, die Akten jahrelang liegen zu lassen und dann das Verfahren wegen Zeitablaufs mit einer Lorenz Knorr belastenden Kostenentscheidung einzustellen. Es blieb dabei, daß die Kriegsverbrechen der Generäle in keiner öffentlichen Gerichtsverhandlung zur Sprache kamen. Über das Verfahren habe ich an anderer Stelle berichtet („Die Republik vor Gericht 1954 – 1995“, 2005, S. 131 ff. und „Reden vor Gericht“, 2010, S. 27 ff.).

Daß zu einer Zeit, als noch im Nazireich bewährte Juristen das Recht auslegen durften, die Ehre von kriminellen Generälen und Politikern vor unerwünschter Kritik geschützt wurde, ist nicht erstaunlich. Aber man steht fassungslos vor Gerichtsentscheidungen unserer Tage, die den verbalen Widerstand gegen völkerrechtswidrige Angriffskriege für strafwürdig halten.

Anfang der 1990er Jahre wurde ich beauftragt, Bundesvorstandsmitglieder der GRÜNEN, die damals noch eine pazifistische Partei waren, zu verteidigen gegen den Anklagevorwurf, ihr Appell an Soldaten, die Mitwirkung am Golfkrieg zu verweigern, sei strafbar. Auch in diesem Fall hing die Entscheidung davon ab, ob der erste Golfkrieg ein völkerrechtlich verbotener Angriffskrieg war oder nicht. Aber die Verurteilung der Angeklagten setzte sich über das Recht der freien Meinungsäußerung hinweg, ohne den von ihnen behaupteten Unrechtscharakter des Angriffskrieges zu erörtern. Ein immer noch wiederkehrendes Muster juristischer Unrechtsfindung. Auch den Verlauf dieses Verfahrens kann man an anderer Stelle ausführlicher nachlesen („Die Republik vor Gericht 1954 .-1995“, 2005, S.867 ff.).

Und nun steht auch die juristische Erledigung des Falles Rose in dieser fragwürdigen Tradition, obwohl die Entscheidung in den Händen von Richtern lag, deren rechtsstaatliche Gesinnung vorauszusetzen ist und deren Aufgabe es war, die Einhaltung des Verfassungs- und des Völkerrechts auch dann durchzusetzen, wenn dies weitreichende Konsequenzen für die verantwortlichen Generäle und Politiker hätte haben können.

Statt Roses Aufsätze in „Ossietzky“ als zulässigen, wenn nicht gar als erwünschten staatsbürgerlichen Widerspruch gegen kriminelle Ausübung von Staatsgewalt zu würdigen, wurde die in mehrfacher Hinsicht fragwürdige Formel aufgestellt, daß seine Kritik geeignet gewesen sei, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr empfindlich zu stören. Mit Recht fragt Rose: Funktionsfähig wofür? Soll die Bundeswehr auch für völkerrechtswidrige Angriffskriege funktionieren? Den von Rose angerufenen Gerichten war hier die Aufgabe zugewachsen, zu klären, ob die Soldaten der Bundeswehr von völkerrechtsblinden Politikern und deren gehorsamen Generälen zu rechtswidrigen Angriffskriegen mißbraucht werden dürfen. Freilich hätte eine am Völkerrecht orientierte Entscheidung der Gerichte dazu führen können, daß die Funktion der Bundeswehr, die ihr im Irakkrieg zugemutet worden ist, empfindlich gestört worden wäre. Es wäre sicher nicht dabei geblieben, daß nur zwei Offiziere Widerstand gegen völkerrechtswidrige Befehle geleistet hätten.

Eine betrübliche Lehre aus dem Fall Rose lautet: Auch in unserer freiheitlichen Demokratie kann man nicht Nein zu kriminellen Akten der Staatsgewalt sagen, ohne schwerwiegende Folgen auf sich zu ziehen. Oberstleutnant Rose hat das mit der nötigen Schärfe ausgesprochene Nein zu Völkerrechtsverbrechen seinen Beruf und eine aussichtsreiche Karriere gekostet. Was er sicher vorausgesehen hat, da er den in der Bundeswehr herrschenden Geist kannte. Die mit dieser Sache befaßten Richter haben, obwohl ihnen als qualifizierten Juristen die Völkerrechtswidrigkeit des Angriffskriegs gegen Irak bewußt gewesen sein muß, die voraussehbaren Konsequenzen einer am Recht orientierten Wahrheitsfindung nicht auf sich genommen. Denn auch sie kannten den herrschenden Zeitgeist, der eine Anklage gegen noch im Amt befindliche Völkerrechtsverbrecher nicht zuließ. Kriminelle Staatslenker kommen erst auf die Anklagebank, wenn sie gestürzt sind.

Solange es in der Bundeswehr nur zwei Offiziere gibt, die rechtswidrigen Militäreinsätzen widersprechen, brauchen die Herrschenden nicht zu befürchten, daß sie an weiteren völkerrechtswidrigen Angriffskriegen durch Widerstand aus der Truppe gehindert werden. Aber das könnte anders werden, wenn die Mehrheit der Staatsbürger, auf deren Kosten das alles betrieben wird, eines Tages begreift, daß der Oberstleutnant Rose Recht gehabt hat, obwohl ihm die Juristen dreier Gerichte kein Recht gegeben haben. Noch ist der Widerspruch gegen den immer wieder praktizierten Bruch des Völkerrechts eine Sache weniger selbständig denkender Staatsbürger, die den persönlichen Konflikt mit der Staatsgewalt nicht scheuen. Aber wie lange lassen die Menschen sich den Mißbrauch ihrer Soldaten zu rechtswidrigen Einsätzen noch gefallen?

Mit der disziplinarischen Bestrafung und der Entlassung des Oberstleutnants Jürgen Rose hat die Bundeswehrführung öffentlich eingestanden, daß sie sich für berechtigt hält, deutschen Soldaten die Verübung von Völkerrechtsverbrechen zu befehlen. Jürgen Roses Versuch, gerichtliche Hilfe für den auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gestützten öffentlichen Widerspruch gegen völkerrechtswidrige Staatsaktionen zu finden, ist gescheitert. Einzig das Bundesverwaltungsgericht hat in einer anderen Sache, nämlich im Fall des Majors Pfaff, den Mut gehabt, in seinem Urteil vom 21.6.2005 die Völkerrechtswidrigkeit des Irak-Krieges zu thematisieren und „gravierende rechtliche Bedenken“ zu äußern. Das Urteil hätte bahnbrechend für andere Gerichte sein und sie ermutigen können, den für verbrecherische Angriffskriege verantwortlichen Politikern und Generälen Einhalt zu gebieten. Aber die im Fall Rose zuständigen Richter haben versagt und sich den Wünschen der regierenden Völkerrechtsignoranten gebeugt.

Damit ist ein Punkt erreicht, an dem Widerstand zur Bürgerpflicht wird. Die Rückentwicklung der einst als friedliebend und freiheitlich-demokratisch konzipierten Bundesrepublik Deutschland zu einem aggressiven, an Kriegen in aller Welt beteiligten Militärstaat kann nur von einer Widerstandsbewegung aufgehalten und beendet werden, die sich gegen die Macht der herrschenden Klasse und ihrer Medien auflehnt und das verkündete Völkerrecht wieder ins öffentliche Bewußtsein hebt und zur Geltung bringt.


Ausgedient
Die Bundeswehr, die Meinungsfreiheit und die “Causa Rose”




Erhard Crome (Hrsg.)
Schkeuditzer Buchverlag, 2016
ISBN 978-3-943931-00-6
646 Seiten, 30 Euro

Online-Flyer Nr. 617  vom 14.06.2017



Startseite           nach oben