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Verwaltungsgericht Aachen verhandelt über BUND-Klage gegen das Land NRW
RWE-Tagebau Hambach contra Artenschutz
Von Dirk Jansen
Morgen, am Donnerstag, verhandelt das Verwaltungsgericht Aachen in erster Instanz die Klage des NRW-Landesverbandes des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen die bergrechtliche Zulassung des Braunkohlentagebaus Hambach. Beklagte ist das Land Nordrhein-Westfalen; die RWE Power AG ist Beigeladene in dem Verfahren. Inhaltlich geht es um die Frage, ob die Zulassung des aktuellen Hauptbetriebsplanes wegen gravierender Verstöße gegen das Artenschutzrecht aufgehoben werden muss.
Online-Flyer Nr. 422 vom 04.09.2013
Verwaltungsgericht Aachen verhandelt über BUND-Klage gegen das Land NRW
RWE-Tagebau Hambach contra Artenschutz
Von Dirk Jansen
Morgen, am Donnerstag, verhandelt das Verwaltungsgericht Aachen in erster Instanz die Klage des NRW-Landesverbandes des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen die bergrechtliche Zulassung des Braunkohlentagebaus Hambach. Beklagte ist das Land Nordrhein-Westfalen; die RWE Power AG ist Beigeladene in dem Verfahren. Inhaltlich geht es um die Frage, ob die Zulassung des aktuellen Hauptbetriebsplanes wegen gravierender Verstöße gegen das Artenschutzrecht aufgehoben werden muss.
Aktion am RWE-Tagebau Hambach - BUND und BUND-Jugend fordern Ausstieg aus der Braunkohle
NRhZ-Archiv
Der beklagte Hauptbetriebsplan umfasst auch die mit dem Betrieb des Tagebaus Hambach verbundenen geplanten Waldrodungen bis zum 31. Dezember 2014. Der BUND befürchtet, dass durch die Fällarbeiten auf insgesamt ca. 250 Hektar Fläche die Kernlebensräume etlicher gesetzlich streng geschützter Tierarten vollständig zerstört werden. Am 20. Dezember 2012 hatte der BUND Klage gegen die aktuelle bergrechtliche Zulassung des Braunkohlentagebaus Hambach eingereicht und damit vorübergehend den Fortgang weiterer Rodungsarbeiten für den Tagebau gestoppt.
Der Hambacher Wald ist eines der wichtigsten Verbreitungsgebiete für den Mittelspecht und die Bechsteinfledermaus. Insgesamt kommen dort mindestens elf weitere nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU geschützte Tierarten wie z.B. die Haselmaus und fünf geschützte Vogelarten vor. Der Hambacher Wald selbst stellte ursprünglich den EU-weit zweitgrößten Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald bzw. Hainsimsen-Buchenwald dar. Dieser wertvolle Lebensraumtyp unterliegt nach BUND-Auffassung ebenfalls dem Schutz der FFH-Richtlinie. Als faktisches Vogelschutzgebiet untersteht der Wald zudem auch dem strengen Schutzregime der EU-Vogelschutzrichtlinie. Ohne vorherige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte über eine Betriebsplanzulassung nach BUND-Meinung nicht entschieden werden dürfen.
RWE-Tagebau am Hambacher Forst
NRhZ-Archiv
Zudem hatte die Bergbehörde den Hauptbetriebsplan genehmigt, ohne die zwingend vorgesehene vorherige artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen. Offenbar aufgrund der BUND-Klage hatten die Unteren Landschaftsbehörden des Kreises Düren und des Rhein-Erft Kreises solche zwar im Januar 2013 nachträglich erteilt. Diese Ausnahmegenehmigungen erfassen aber nicht die Zerstörung von unersetzbarem Lebensraum für streng geschützte Arten und können nach Wissen des BUND somit an der Rechtswidrigkeit der Betriebsplanzulassung nichts ändern.
Mit dem Fall betritt der BUND erneut juristisches Neuland. Bislang erfolgt die Zulassung der für den Abbau maßgeblichen Hauptbetriebspläne unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Weder betroffene Bürgerinnen und Bürger, noch die anerkannten Naturschutzverbände oder die betroffenen Kommunen werden beteiligt. Setzt sich der BUND durch, muss die RWE Power AG den Tagebaubetrieb einstellen. (PK)
Die mündliche Verhandlung findet am 5. September 2013, 14.00 Uhr, im Sitzungssaal A.0009 (Haus A, Erdgeschoss) des Verwaltungsgerichts Aachen (Adalbertsteinweg 92) statt. AZ.: 2012 Bg 149.
Dirk Jansen ist BUND-Geschäftsleiter in Düsseldorf
Mehr Infos:
In unserem Filmclip " Waldbesetzer im Hambacher Forst" unter http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=18452
Und in dem Artikel "Naturzerstörung ohne Rechtsgrundlage" unter
Online-Flyer Nr. 422 vom 04.09.2013