NRhZ-Online - Neue Rheinische Zeitung - Logo
SUCHE
Suchergebnis anzeigen!
RESSORTS
SERVICE
Unabhängige Nachrichten, Berichte & Meinungen
Aktueller Online-Flyer vom 22. Dezember 2024  

Fenster schließen

Lokales
Erfolgreiche Klage gegen katholischen Träger beim LAG in Düsseldorf
Diskriminierung von Sozialpädagogin verhindert
Von Peter Kleinert

Am 9. März 2015 verhandelte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Klage einer Sozialpädagogin mit christlich orthodoxen Wurzeln. Ein katholischer Träger hatte sie 2013 wegen ihrer fehlenden religiösen Anbindung nicht eingestellt. Nun wurde eine gütliche Einigung erzielt.



 
Im August 2013 hatte ein katholischer Träger in Düsseldorf die Sozialpädagogin Maria M. zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Sie verfügte neben ihrem einschlägigen Studium auch über Arbeitserfahrung bei einem katholischen Arbeitgeber. In der Stelle sollten Tagespflegeeltern vermittelt werden. Während des Bewerbungsgespräches wurde die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche angesprochen. Eine solche stellt für katholische Träger zumeist eine Voraussetzung für die Einstellung dar, auch wenn es sich um eine ‚verkündungs-ferne‘ Tätigkeit handelt. Die Bewerberin, die aus einer christlich orthodoxen Familie stammt, wurde abgelehnt.
 
Dies empfand die Betroffene als Diskriminierung und reichte Klage auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ein. Die Klage war im September 2014 beim Arbeitsgericht Düsseldorf abgewiesen worden. Daraufhin legte die Klägerin mit der Unterstützung des AntiDiskriminierungsBüros Köln, des Büros zur Umsetzung von Gleichbehandlung (BUG) und der Stiftung "Leben ohne Rassismus" Berufung ein. Am 9. März 2015 fand nun beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Verhandlung statt. Diese endete mit einer gütlichen Einigung, die die Zahlung einer Spende an einen gemeinnützigen Verein in der Flüchtlingsarbeit beinhaltet.
 
Die Klägerin äußerte nach der Verhandlung: „Es ist bedauerlich, dass der Diskriminierungsschutz so weitreichende Ausnahmen für konfessionelle Arbeitgeber zulässt. Dies verursacht Grauzonen, die eine Ausgrenzung von Andersgläubigen oder Atheisten zulassen.“
 
Die drei unterstützenden Organisationen äußerten über den Ausgang der Klage: „Wir gewannen den Eindruck, dass dem Gericht die Komplexität der Problemlage bewusst war und die individuelle Glaubensfreiheit mit dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen abgewogen werden muss.“
 
Bereits in den vergangenen Jahren verhandelten Gerichte Diskriminierungsvorfälle wegen der fehlenden oder ‚falschen‘ Konfession bei kirchlichen Arbeitgebern. Bislang blieb jedoch unklar, ob konfessionelle Arbeitgeber ausschließlich selbst bestimmen dürfen, welche Personen sie einstellen oder ob Kirchen und ihre Verbände den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, der im AGG und im Grundgesetz verankert ist, auch gewährleisten müssen. Die Forderung der beteiligten Organisation von Öffentlichkeit gegen Gewalt und der Stiftung ‚Leben ohne Rassismus‘ ist hingegen eindeutig: „Kirchliche Einrichtungen sind im Sozial- und Gesundheitswesen die größten Arbeitgeberinnen. Die Ausnahmeregelungen des AGG schränken die Berufsfreiheit und die Jobchancen vieler nichtchristlicher Fachkräfte sehr stark ein und dies bei Tätigkeiten, die zumeist zu 100% öffentlich gefördert werden. Das Gesetz sollte das Kirchenprivileg daher nur auf die Tätigkeiten beschränken, bei denen ein aktiver Verkündigungsauftrag gegeben ist. Tätigkeiten im erzieherischen und im Gesundheitsbereich gehören unserer Ansicht nach nicht dazu.“ (PK)
 
Kontakt:
Stiftung "Leben ohne Rassismus"
Isabel Teller
Telefon: 0241 4017778
www.nrwgegendiskriminierung.de/stiftung
 
AntiDiskriminierungsBüro Köln /
Öffentlichkeit gegen Gewalt e.V.
Ilka Simon
Telefon: 0221 96 47 6300
www.oegg.de
 


Online-Flyer Nr. 503  vom 25.03.2015



Startseite           nach oben