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Inland
Politische Geheimjustiz wie zu Roland Freislers Zeiten (1) gegen einen Richter i.R.
Hauptverhandlung in Cuxhaven am 25. März
Von Burkhard Lenniger und Peter Kleinert

Am 25. März 2015 ab 9.15 Uhr droht dem Strafrichter im Ruhestand Günter Plath im Amtsgericht Cuxhaven wegen seiner politischen Aktivitäten als Bundessprecher der Grundrechtepartei sowie als Prozessbevollmächtigtem eines Mandanten offenbar selbst eine strafrechtliche Verurteilung – unter grotesken Umständen und Missachtung diverser Rechtsgrundsätze. Die Vorgeschichte: Am 17.06.2014 vollstreckten drei Polizeibeamte (innen) in Otterndorf ein „Urteil“, dem es an der erforderlichen Rechtsgrundlage in mehrfacher Hinsicht mangelte. Deshalb zeigte Plath noch am selben Tag die drei Polizeibeamte (innen) der Polizeiinspektion Cuxhaven wegen Vollstreckung dieses Nichturteils gegen Unschuldige an.
 

Karikaturen: Grundrechtepartei
 
Die als Disziplinarbehörde der drei Polizeibeamten (innen) zuständige Polizeidirektion Oldenburg teilte jedoch am 24.06.2014 mit, man könne weder straf- noch disziplinarrechtliches Fehlverhalten erkennen, obwohl dies klar auf der Hand lag. Richter i.R. Plath legte daraufhin in einer formlosen Beschwerde dezidiert dar, dass nicht nur die Polizeibeamten(innen) der Vollstreckung gegen Unschuldige verdächtig sind, sondern dass nun auch der polizeiliche Disziplinarsachbearbeiter bei der Polizeidirektion Oldenburg sich wegen Strafvereitelung im Amt schuldig gemacht haben könnte. In seiner Funktion als Prozessbevollmächtigter genießt Plath dabei den Schutz des § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) sowie der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.
Doch auch jetzt wurden keine Ermittlungen gegen die beteiligten Polizeibeamten(innen) aufgenommen. Der Inhalt der Beschwerde wurde daraufhin gleichlautend im Internet veröffentlicht. Dies wurde nun vom Sachbearbeiter der PD Oldenburg sowie dessen Dienstvorgesetztem zum Anlass genommen, Strafantrag gegen den Richter i.R. Günter Plath wegen angeblicher Beleidigung zu erstatten. Die Staatsanwaltschaft Stade nahm jetzt Ermittlungen auf, jedoch nicht gegen die beteiligten Polizeibeamten(innen), sondern gegen den Richter i.R. Günter Plath und den Bundessprecher der Grundrechtepartei Ingmar Vetter in Berlin. Am 08.01.2015 wurde Anklage vor dem Amtsgericht Cuxhaven gegen beide erhoben, obwohl keine tatsächliche Beleidigung oder üble Nachrede oder Verleumdung vorliegt, sondern einzig eine rein sachlich korrekt begründete Beschwerde. Die veröffentlichten Texte der Beschwerde und die daraus erhobenen Tatvorwürfe der Anklageschrift weichen denn auch deutlich voneinander ab. Durch Umformulieren und Auslassungen wurden die Originaltexte erheblich entstellt und so daraus Tatvorwürfe konstruiert.


 
Das Verfahren weist zudem weitere erhebliche rechtsstaatliche Mängel auf. So wurde dem angeklagten Richter i.R. Plath bis zur Anklageerhebung weder ein konkreter Tatvorwurf zwecks Einlassung als Beschuldigter gemacht noch das von ihm begehrte Akteneinsichtsrecht gewährt. Das Gleiche gilt für den Bundesprecher Ingmar Vetter. Beides ist nicht zulässig, und das Verwehren des rechtlichen Gehörs gemäß § 163a StPO stellt nach ihrer Meinung sogar ein sogenanntes absolutes Verfahrenshindernis dar, das auch nicht durch Nachholen geheilt werden kann. Das Verfahren hätte demnach umgehend ohne weitere Prüfung des Inhalts eingestellt werden müssen. Das Amtsgericht Cuxhaven hat die Anklage dennoch zugelassen und am 09.03.2015 in Abwesenheit des Richters i.R. Plath und des Bundesprechers Ingmar Vetter gegen beide verhandelt. Plath und Vetter hatten sich unter Hinweis auf die Verweigerung des rechtlichen Gehörs als absolutes Verfahrenshindernis ausreichend entschuldigt und waren folglich nicht zur Verhandlung erschienen.
Das Amtsgericht zeigte sich nun jedoch besonders entschlossen und erließ sowohl einen Haft- als auch einen Vorführungsbefehl gegen Richter i.R. Plath und Ingmar Vetter, um am 25. März ab 9.15 Uhr erneut gegen beide im Amtsgericht Cuxhaven verhandeln zu können. Dieses zielstrebige rechtswidrige Handeln von Staatsanwaltschaft und Amtsgericht lässt befürchten, dass Plath und Vetter wegen nicht begangener Straftaten gezielt abgeurteilt werden sollen, ohne dass zuvor eine rechtswirksame Anklage erhoben worden ist.
Einer wirksamen Anklage mangelt es noch aus einem weiteren unvorstellbaren Grund, denn der unterzeichnende Staatsanwalt der sogenannten „Anklage“ ist kein verfassungs- und beamtengesetzkonform bestallter Beamter: Er hat anstelle des Beamteneides den Richtereid geleistet. Beide Eide sind in Wortlaut und Sinn  ausdrücklich nicht identisch und werden auf das jeweilige Amt geleistet, wie der Blick in die jeweilige gesetzliche Eidesformel schnell erkennen lässt. Ein Staatsanwalt ist, wie die Polizei, Teil der Exekutive und keinesfalls der Judikative. Auch dieser Umstand allein stellt ebenfalls ein absolutes Verfahrenshindernis dar, das ebenfalls nicht mehr nachträglich geheilt werden kann.
Weiter kommt hinzu, dass einige der Richter, die am Verfahren des rechtswidrig und gewaltsam vollstreckten nichtigen Urteils gegen den Mandanten des Richters i.R. Plath beteiligt waren, auch an dem Verfahren gegen Plath beteiligt sind. Von Gesetzes wegen sind sie jedoch jetzt als persönlich Beteiligte und damals als persönlich Verletzte von der Ausübung des Richteramtes hier ausgeschlossen. Davon betroffen sind die beteiligten Amtsrichter Stefan Redlin sowie die Richter am Landgericht Matthias Bähre und Marc-Sebastian Hase. Werden sie dennoch gesetzwidrig im Verfahren gegen den Richter i.R. Plath tätig, so geschieht dies pro domo, also als geübte Selbstjustiz und ermöglicht die Verschleierung eigener bisheriger strafrechtlich und disziplinarrechtlich relevanter Tathandlungen.

Doch es geht in diesem Verfahren um mehr als Selbstschutz und Selbstjustiz. Die bezeichneten Texte wurden nämlich nicht von einer Privatperson veröffentlicht, sondern von der Grundrechtepartei satzungsgemäß. Sie stehen daher unter dem besonderen Schutz des Artikel 21 GG und dienen dem grundgesetzlichen Auftrag zur politischen Willensbildung des Volkes. Die rechtswidrige Verfolgung des Richters i.R. Günter Plath als einen der Bundessprecher der Grundrechtepartei macht das Verfahren damit im 66. Jahr des Bestehens des Bonner Grundgesetzes zu einem hochpolitischen Prozess mit dem Ziel der Unterdrückung nicht genehmer Fakten und Tatsachen der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt versus des Bonner Grundgesetzes.
Erläuterung zur Vorgeschichte:

Dem Verfahren gegen Richter i.R. Plath sowie gleichlautend gegen Ingmar Vetter war ein ähnliches Verfahren gegen Plaths Mandanten Burkhard Lenniger vorausgegangen, der den ersten Artikel geschrieben hat. Am 17.12.2010 erstatteten der Präsident des Landgerichts Stade, Fitting, und ein namentlich nicht genannter Finanzbeamter Strafanzeige gegen den Kriminalbeamten a.D. Burkhard Lenniger wegen angeblicher Beleidigung und übler Nachrede sowie Verleumdung und der Veröffentlichung eines nicht öffentlich gesprochenen Wortes zum Nachteil aller Richter und Richterinnen und Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen der Amtsgerichte Cuxhaven und Otterndorf sowie des Landgerichts Stade. Jede Einzelperson des genannten Personenkreises gilt damit als „Verletzter“. Das hat zur Folge, dass sie in der Sache gesetzlich von der Ausübung des Richteramtes und zukünftig als „Beteiligte“ in Sachen Lenniger ausgeschlossen sind. Damit sollen Entscheidungen in eigener Sache zum Vor- oder Nachteil des Verletzten und / oder Beteiligten ausgeschlossen sein.

Dennoch verurteilte der ebenfalls verletzte Richter am Amtsgericht Marc-Sebastian Hase ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs Lenniger nach Aktenlage per Strafbefehl am 17.05.2011 und später per Urteil am 21.07.2011 in einer öffentlichen Verhandlung. Lenniger legte zunächst Berufung beim LG Stade ein, nahm diese jedoch am 25.03.2013 zurück und erhob anstatt dessen das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den nichtigen Strafbefehl sowie das nichtige Urteil des AG Otterndorf.
Auch als Kriminalbeamter im Ruhestand unterliegt Lenniger zusätzlich dem beamtenrechtlichen Disziplinarrecht. Am 04.07.2013 zeigte er sich gemäß § 19 Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG) nunmehr selbst disziplinarisch beim Ministerium für Inneres und Sport unter Zugrundelegung des vollständigen zur Verurteilung durch das AG Otterndorf geführten Strafverfahrens an. Die zuständige Polizeidirektion Oldenburg als untere Disziplinarbehörde ermittelte disziplinarisch, lehnte jedoch mit Nichteinstellungsverfügung am 22.08.2013 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit der Begründung ab, dass keine dienstrechtlichen Verstöße ersichtlich seien. Das Ergebnis wurde seitens der Obersten Disziplinarbehörde in Gestalt des niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport am 06.11.2013 bestätigt. Da das Disziplinarrecht dem Strafrecht vorgeht, war auch jegliche strafrechtliche Verurteilung obsolet, mithin ein unerwarteter aber rechtlich zulässiger Schachzug.

Doch auch darüber setzten sich verletzte und deshalb von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossene Personen hinweg und betrieben das Verfahren weiter bis zur Vollstreckung des nichtigen Urteils am 17.06.2014 durch die drei Polizeibeamten der Polizeiinspektion Cuxhaven. (PK)



(1) Roland Freisler; † 3. Februar 1945 in Berlin, war ein deutscher Jurist, dessen berufliche Karriere in der Weimarer Republik begann und im Verlauf der Diktatur des Nationalsozialismus zu ihrem Höhepunkt gelangte. Von August 1942 bis zu seinem Tod war er Präsident des ab 1934 bestehenden Volksgerichtshofes, des höchsten Gerichts des NS-Staates für politische Strafsachen.
 
Autor Burkhard Lenniger ist Bundessprecher der Grundrechtepartei,
21762 Otterndorf, Knechtsand 4c, 04751 / 9 11 11 5
Autor der Ergänzung ist Peter Kleinert, Herausgeber und Redakteur der www.nrhz.de, peterkleinert@hotmail.com


Online-Flyer Nr. 503  vom 25.03.2015



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