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Inland
Verfassungsbeschwerde eingereicht
Eskalation des Syrien-Konflikts verhindern
Von Sarah Luzia Hassel-Reusing

Am Samstag, dem 17.06.2017, hat eine neue Klägergruppe, bestehend aus der Menschenrechtsverteidigerin (i. S. v. Uno-Resolution 53/144) Sarah Luzia Hassel-Reusing, Gabriela Schimmer-Göresz und Wolfgang Effenberger, Verfassungsbeschwerde eingereicht gegen den Beschluss des Bundestags vom 09.11.2016 (Drucksache 18/9960) über die Verlängerung und Erweiterung des Syrien-Einsatzes der Bundeswehr. Die Bundesregierung, die Fraktionen des Bundestags und das Bundesverfassungsgericht sind bereits am 07.04.2017 über diese Verfassungsbeschwerde informiert worden. Die Klage will die Eskalation des Syrien-Konfliktes zum thermonuklearen Krieg verhindern sowie das Verbot des deutschen Syrien-Einsatzes und die Untersagung der Umgehung des Angriffskriegsverbots durch „humanitäre Interventionen“ erreichen. Außerdem will sie durchsetzen, dass zwei befangene Richter Platz machen für ein ordnungsgemäßes Verfahren.


Volker Reusing, Sarah Luzia Hassel-Reusing (Klägerin) und Wolfgang Effenberger (Kläger) am 17.03.2016 vor dem Bundesverfassungsgericht

Die Eskalation zum thermonuklearen Krieg droht derzeit vor allem durch die einseitige illegale Flugverbotszone / Sicherheitszone, welche die USA ausgehend vom syrisch-jordanischen Grenzort Al-Tanf zu errichten versuchen. Hierfür hat die Internationale Allianz im Kampf gegen Isis im Mai und im Juni 2017 bereits zwei Luftangriffe gegen die in Richtung Al-Tanf vorrückende syrische Armee und deren schiitische Verbündete geflogen. Das ad hoc – Bündnis Internationale Allianz im Kampf gegen Isis ist für die Bekämpfung von Isis geschaffen worden, nicht zum Angriff auf die syrische Armee. Und nun soll die Bundeswehr auch noch vom türkischen Incirlik nach Jordanien verlegt werden. Damit droht die Bundeswehr mit Bodentruppen, Aufklärung für Luftangriffe der Internationalen Allianz im Kampf gegen Isis und über gemeinsame Stäbe direkt in die Eskalation in Al-Tanf hineingezogen zu werden. Vor allem, wenn es, wie von der iranischen Nachrichtenagentur Farsnews befürchtet, zu einer größeren Invasion der USA, Großbritanniens und Jordaniens bei Al-Tanf kommen sollte. Das gegenwärtige amerikanische Vorgehen bei Al-Tanf erweckt den Eindruck, nicht mit Seiner Exzellenz, US-Präsident Donald Trump, abgestimmt zu sein – ähnlich demVorstoß von General John Allen (CNAS sowie damaliger Koordinator der Internationalen Allianz im Kampf gegen Isis) im Juli 2015 für eine Flugverbotszone im Norden Syriens.

Für auf Eskalation ausgerichtete Flugverbotszonen / Sicherheitszonen werben (unter Herabspielung der Eskalationsgefahren) die Papiere der Think Tanks CNAS („Defeating the Islamic State – A Bottom-Up Approach“) und Brookings Institution („Deconstructing Syria – Towards a regionalized strategy for a confederal country“) und der Artikel „The Right Way to Create Safe Zones in Syria“ vom 11.05.2017 in Foreign Affairs (dem Magazin des Think Tanks CFR). Auch die von Russland, Iran und Türkei vereinbarten Deeskalationszonen bedeuten ein Eskalationsrisiko, weil unklar ist, inwieweit sich die anderen in den Syrien-Konflikt involvierten Staaten daran halten.

Die Durchsetzung all dieser Zonen bedeutet in letzter Konsequenz den Abschuss der Kampfflugzeuge, welche sich nicht an diese halten, bis hin zur zur Gefahr der direkten Eskalation mit Russland bzw. den USA. Bereits im Oktober 2016 gab es Überlegungen im Nationalen Sicherheitsrat der USA, die Internationale Allianz im Kampf gegen Isis für Angriffe auf die syrische Armee zu missbrauchen. Auch die Drohung Russlands aus Oktober 2016, Flugzeuge, die russische Truppen in Syrien gefährden, abzuschießen, zeigt die Eskalationsgefahr.

Isis und Al Qaida, die ihre Armageddon-Ideologie von der Moslembruderschaft haben, streben die Eskalation des Syrien-Konflikts zum Weltkrieg an, da sie sich dazu berufen sehen, die in der islamischen Offenbarungsgeschichte beschriebene Endschlacht zu provozieren, und auf diese Weise bis 2020 das auch von der Moslembruderschaft angestrebte globale Kalifat zu erreichen. Und es ist völlig obskur, welche staatlichen und / oder privaten Akteure Isis und Al Qaida wirklich steuern. Außerdem gibt es erhebliche öffentlich sichtbare Indizien dafür, dass die über den Menschenhandel organisierten Erpressungsnetzwerke des internationalen „Tiefenstaats“ mit seinen Verästelungen in Geheimdienste, Organisierte Kriminalität, Dschihadismus, Banken sowie armageddongläubige und okkulte Gruppierungen in der Lage sind, auch auf westliche sicherheitspolitische Entscheidungsträger zur Eskalation dieses Konfliktes einzuwirken. Desweiteren droht die Eskalation des Syrien-Konflikts durch Bestrebungen zur Teilung des Landes und durch die mangelnde Koordination der in Syrien militärisch involvierten Staaten miteinander und insbesondere mit der syrischen Regierung. Die Atommächte USA, Russland, Großbritannien, Frankreich, Israel, Saudi-Arabien und China sind mit unterschiedlichen Interessen und in unterschiedlichem Ausmaß in den Konflikt involviert. Auch der Beitritt der NATO zur Internationalen Allianz im Kampf gegen Isis hat die Eskalationsgefahr erhöht. Von Deutschland ausgehende Eskalationsgefahren bestehen auch durch die von der syrischen Regierung untersagte Stationierung von Bundeswehrsoldaten in den syrischen Kurdengebieten sowie durch die beiden befangenen Verfassungsrichter.

Die Verfassungsbeschwerde beleuchtet diese Eskalationsrisiken für den deutschen Syrien-Einsatz. Der Syrien-Konflikt wäre bereits mehrfach beinahe eskaliert, darunter am sichtbarsten die gerade noch rechtzeitige Verhinderung am 31.08.2013 sowie der Vorschlag Saudi-Arabiens im Februar 2016 zum (von der NATO abgelehnten) Einmarsch in Syrien und Irak mit einer internationalen sunnitischen ad-hoc–Allianz.

Und die wiederholten Luftangriffe der Internationalen Allianz im Kampf gegen Isis auf in Richtung Al-Tanf vorrückende syrische und mit diesen verbündete schiitische Truppen scheinen kurz vor der Eskalation zu stehen.

Der Einsatz verletzt objektiv die Angriffskriegsverbote und stört das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 GG, Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta). Siehe auch die Definition der „Aggression“ in der Resolution der Uno-Vollversammlung vom 14.12.1974. Im Juni 2016 hat der Protest der syrischen Regierung bewiesen, dass diese auch den deutschen Einsatz ablehnt, welcher weder von ihr erbeten noch mit ihr koordiniert worden ist. Der Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG) ist verletzt, weil die Zustimmung des Bundestags auch hätte eingeholt werden müssen vor dem Bündnisfall-Beschluss auf EU-Ebene vom 16./17.11.2015 (Az. 14120/15). Die EU-Bündnisfall-Klausel (Art. 42 Abs. 7 EUV) ist noch gar nicht gültig, da, wie das Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 entschieden hat, die EU zuvor hätte beschließen müssen, dass sie eine gemeinsame Verteidigungspolitik wolle, was dann der Zustimmung der nationalen Parlamente aller EU-Mitgliedsstaaten bedurft hätte (Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 EUV); zumindest das letztere ist niemals erfolgt. Außerdem ist die EU ohne gültige Bündnisfall-Klausel (im Gegensatz zur NATO) kein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit; die Bundeswehr darf für Kampfeinsätze nur verwendet werden für die Verteidigung des eigenen Landes und innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit (Art. 24 Abs. 2 GG). Und die internationale Allianz im Kampf gegen Isis ist ein ad hoc – Bündnis ohne jeglichen ratifizierten Vertrag und somit offensichtlich ohne jegliche Bündnisfall-Klausel. Auch die Syrien-Resolutionen des Uno-Sicherheitsrats legalisieren den Einsatz nicht, weil sie gerade nicht gem. Art. 42 Uno-Charta feststellen, dass friedliche Mittel erfolglos oder aussichtslos seien, und sie geben gerade deshalb keine Genehmigung für militärische Mittel, da sie im Gegenteil auf Verhandlungen und auf immer härtere Sanktionen gegen Isis, gegen Al Qaida und gegen immer mehr Gruppen von deren Unterstützern setzen.

Die Terroranschläge in Paris vom 13.11.2015 sind unterhalb der Schwelle eines militärisch bewaff-neten Angriffs geblieben. Der Bündnisfall-Beschluss hat nur davon abgelenkt, dass der Syrien-Einsatz eine Militärintervention für Werte und Interessen (Art. 42 Abs. 5 EUV) und zur Krisenintervention (Art. 43 Abs. 1 EUV) ist – entsprechend der Ideologie der „humanitären Intervention“. Jene Ideologie hat sich entwickelt aus der Studie „Self Determination in the New World Order“ aus dem Jahr 1992 vom Think Tank Carnegie Endowment for International Peace, und sie zielt nachweislich auf die Umgehbarmachung des Angriffskriegsverbots (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) und der Zuständigkeiten des Uno-Sicherheitsrats. Sie missbraucht die Menschenrechte gegen den Frieden und verletzt so Art. 29 Nr. 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Die Ideologie der „humanitären Intervention“ ist in den letzten 24 Jahren verantwortlich gewesen für „Farb-Revolutionen“ genannte „Regimewechsel“ und für Kriege (mit dem Kosovo-Krieg als erstem größerem Experimentierfeld) incl. der Beinahe-Eskalation des Syrien-Konflikts zum thermonuklearen Krieg, welche knapp verhindert worden ist am 31.08.2013. Und die Eskalationsversuche aus dieser Ideologie heraus reißen nicht ab, wie die gegenwärtige Zuspitzung bei Al-Tanf zeigt.

Der Beschluss des Bundestags vom 09.11.2016 und der Bündnisfall-Beschluss durch Ihre Exzellen-zen, die Verteidigungsminister der EU-Mitgliedsstaaten, vom 16./17.11. 2015 haben die Vorgaben des Lissabon-Urteils zur mit der Uno-Charta konformen Auslegung der Vorschriften des EUV zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU missachtet. Darum macht die Verfassungsbeschwerde geltend zur Erreichung von Rechtssicherheit für die Friedensordnung der Vereinten Nationen und für die Existenz der Europäischen Union, die Bundesregierung zu verpflichten, in der Uno-Vollversammlung ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) zu beantragen zu folgender Frage:

„How exactly has the interpretation of the norms of the Treaty on the European Union (TEU) on military interventions for values and interests (art. 42 par. 5 TEU), on military interventions for interference into crises (art. 43 par. 1 TEU), and the EU clause on mutual assistance (art. 42 par. 7 TEU), which is still not ratified according to art. 42 par. 2 subpar. 1 TEU, each to be limited into conformity with the UN Charter and with the Universal Declaration of Human Rights (UDHR), in order to completely exclude any possibility to violate art. 2 par. 4 UN Charter, art. 103 UN Charter, or art. 29 no. 3 UDHR, by means of these norms, and in order to, at the same time, exclude the risk of voidness of the TEU according to art. 53 Vienna Convention on the Law of Treaties because of incompability with the UN Charter and with the UDHR, which belong to the 'ius cogens' ?“

Die Verfassungsbeschwerde beantragt, den Syrien-Einsatz der Bundeswehr zu untersagen, weil er die Menschenwürde i. V. m. dem Friedensgebot (Art. 1 Abs. 1+2 GG) und das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) (wegen der fehlenden Rechtsgrundlagen für große Teile des Einsatzes) verletzt. Das Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG), welches formuliert ist als ein Bekenntnis des deutschen Volkes, wurzelt in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und ist aufgenommen worden ins Grundgesetz inspiriert von der berühmten „Rede der Hoffnung“ Seiner Exzellenz, des US-Außenministers James F. Byrnes. Damit es nie wieder Weltkrieg gibt, und Deutschland nie wieder zur Erhöhung von Weltkriegsgefahren beiträgt, sind alle Deutschen unantastbar durch das Bekenntnis in Art. 1 Abs. 2 GG vom Parlamentarischen Rat, der das Grundgesetz beschlossen hat, auf den Frieden verpflichtet und zum Frieden berechtigt worden. Die Existenz des Friedensgebots ist bestätigt worden im Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 durch das Bundesverfassungsgericht.

Die Verfassungsbeschwerde macht geltend, angesichts des undemokratisch großen Einflusses des Think Tanks SWP und daneben der Bilderberg-Konferenz auf die deutsche Position zu Syrien, Think Tanks auszuschließen von internationalen Konferenzen mit deutscher Beteiligung zur Außen- und Sicherheitspolitik, und die Beratung für deutsche Institutionen hinsichtlich Außen- und Sicherheitspolitik nur noch solchen Think Tanks zu erlauben, deren Empfehlungen weder das Grundgesetz noch die Uno-Charta verletzen, mit besonderer Aufmerksamkeit für die Verbote des Angriffskriegs und von dessen Vorbereitung (Art. 26 GG, Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) und für das unantastbare Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG), und welche nicht gleichzeitig andere Staaten beraten.

Die Verfassungsbeschwerde beantragt, dass das Bundesverfassungsgericht Vorgaben macht für die im grundrechtsgleichen Wahlrecht vorgeschriebene Gewissensprüfung (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) der Abgeordneten, soweit es um die Außen- und Sicherheitspolitik geht. Auch vor dem Beschluss vom 09.11.2016 (Drucksache 18/9960) sind die Rechtsgrundlagen für den Syrien-Einsatz und die Weltkriegsrisiken des Syrien-Konflikts immer noch nicht sorgfältig von den Abgeordneten geprüft worden.

Die Verfassungsbeschwerde legt Rechtsfortbildung dazu dar, dass die bisherige Auslegung der Befangenheitsvorschriften §18 und §19 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht unhaltbar und ein Einfallstor für Lobbyisten bis hin zu möglicher Gefährdung des Grundgesetzes ist, da sie im Widerspruch zum Gesetz die Befangenheit viel enger definiert und entgegen dem Gesetzeswortlaut Richter über die gegen sie gerichteten Ablehnungen mit entscheiden lässt.

Die Klage macht geltend die Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) i. V. m. dem Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG), des grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG), der Grundrechte auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit (Art. 2 GG), und des Funktionsvorbehalts (Art. 33 Abs. 4 GG), sowie die Verletzung der universellen Menschenrechte auf Sicherheit (Art. 9 Uno-Zivilpakt), auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt), und auf Verbot der Kriegspropaganda (Art. 20 Abs. 1 Uno-Zivilpakt).


Die Verfassungskläger und deren gem. §22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG in der Verfassungsbeschwerde beantragter Vertreter stehen inländischen und ausländischen, konventionellen und alternativen Medien für Interviews zur Verfügung.

Online-Flyer Nr. 618  vom 21.06.2017



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