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Aktueller Online-Flyer vom 23. November 2024  

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Lokales
Erklärung zu den Vorgängen zu der für den 9. Mai 2020 geplanten "Mahnwache für unsere Grundrechte"
Falschaussagen und Unterstellungen
Von Ansgar Klein

Am Samstag, dem 9. Mai 2020, fanden sich in Aachen am Elisenbrunnen besorgte Bürgerinnen und Bürger ein. Viele von Ihnen hatten ein Grundgesetz dabei. Die "Aachener Nachrichten" schreiben zwei Tage später von "in Spitzenzeiten... 250 Menschen". Bei sommerlichem Wetter herrschte eine gute Stimmung. Die anwesende Polizei ließ die besorgten Bürgerinnen und Bürger unbehelligt spazieren gehen. Warum auch nicht: Spazierengehen ist nicht verboten. Trotzdem ist gemäß einer Pressemeldung der Polizei gegen den vermeintlichen Initiator ein "Strafverfahren eingeleitet" worden. Ursprünglich sollte am 9. Mai eine "Mahnwache zur Verteidigung unserer Grundrechte" stattfinden. Doch die war von der Stadt Aachen untersagt worden – mit einer Begründung, die viele Fragen aufwirft, und nach Auffassung von Dr. Ansgar Klein Falschaussagen und Unterstellungen enthält. Die NRhZ zeigt eine Reihe von Fotos vom Spaziergang und dokumentiert die Ablehnung der Stadt Aachen sowie die Erklärung, mit der Dr. Ansgar Klein auf die Ablehnung reagiert hat. Desweiteren befinden sich im Anhang die Pressemeldung "POL-AC: Demonstration trotz fehlender Genehmigung" der Polizei-Pressestelle Aachen vom 09.05.2020 sowie die Gegendarstellung von Dr. Ansgar Klein zu dieser Pressemeldung.










Spaziergang in Aachen am Elisenbrunnen (Fotos: Ansgar Klein)


Erklärung von Dr. Ansgar Klein

Für Samstag, den 9. Mai 2020 hatte ich - zum fünften Mal – zu einer "Mahnwache zur Verteidigung unserer Grundrechte" am Aachener Elisenbrunnen eingeladen, am 3. Mai bei der Polizei angemeldet und gleichzeitig beim Amt für Sicherheit und Ordnung der Stadt Aachen (Ordnungsamt) eine Ausnahmegenehmigung von der Coronaschutzverordnung beantragt, was für eine ‚Versammlung von mehr als zwei Personen‘(!) notwendig war. Diese Ausnahmegenehmigung war für den 25. April und für den 2. Mai für die angemeldete Personenzahl von 25 auch erteilt worden. Wegen der wachsenden Teilnehmerzahlen an diesen beiden Samstagen hatte ich für den 9. Mai 140 Personen angemeldet. Am 4. Mai erhielt ich vom Ordnungsamt die Antwort: „...am 09.05.2020 findet in dem von Ihnen angegebenen Zeitraum und Ort bereits eine andere Versammlung statt... Ich weise zudem darauf hin, dass aus Gründen des Infektionsschutzes und der derzeitigen Pandemielage eine Versammlung mit 140 Teilnehmern nicht möglich ist. Die maximale Teilnehmerzahl beläuft sich derzeit auf 25 Personen.“ In dieser Antwort sind gleich zwei Falschaussagen: "derzeitige Pandemielage" und "25 Personen". Ich hatte auf der Mahnwache am 2. Mai, die von einem Vertreter des Ordnungsamtes beobachtet wurde, an Hand von Daten des Robert-Koch-Instituts deutlich gemacht, dass die Covid-19-Grippewelle schon um den 15./16. März ihren Höhepunkt überschritten hatte, also ist es schlicht falsch, am 4. Mai von einer "derzeitigen Pandemielage" zu reden. Ferner ist die Beschränkung auf "25 Personen" eine reine Willkürentscheidung des Ordnungsamtes.

Auf den oben zitierten Bescheid des Ordnungsamtes hin habe ich am 6. Mai für den 9. Mai, 15 Uhr, eine "Mahnwache zur Verteidigung unserer Grundrechte" angemeldet und zwar für 25 Personen am 'Geldbrunnen‘: Ecke: Ursuliner/Hartmanstraße.

Was dann geschah, wie das Amt für Sicherheit und Ordnung der Stadt Aachen mit meiner Anmeldung für die Mahnwache und mit mir persönlich umgegangen ist, ist skandalös:

Die Anmeldung war per Mail am 6. Mai um 12:29 Uhr an Polizei und Ordnungsamt ergangen. Da die Genehmigung für die Mahnwachen am 2. Mai seitens Ordnungsamt und Polizei innerhalb von nur 29 Stunden nach Anmeldung erteilt worden war, erkundigte ich mich im Laufe des Vormittags des 7. Mai mehrmals telefonisch beim Ordnungsamt nach dem Stand der Bearbeitung meiner Anmeldung. Ich erhielt recht merkwürdige, hinhaltende Antworten, obwohl ich darauf hinwies, dass die Genehmigung doch eine reine Formsache sein müsse, da die Genehmigungen schon zwei Mal innerhalb kurzer Zeit erteilt worden seien und die Zeit bis zur Veranstaltung knapp würde. Warum der ablehnende Bescheid des Ordnungsamtes erst nach 16 Uhr am 7. Mai eintraf, wurde nur allzu deutlich an den seitenlangen "Begründungen" der Ablehnung (Anlage). Die "Ordnungshüter" hatten ein Konvolut aus Halbwahrheiten, Beschuldigungen und Behauptungen zusammengestrickt, das einerseits an Spitzel-Methoden erinnert bei Formulierungen wie: „ausweislich der vorliegenden Berichte des hiesigen Ordnungsamtes und der Polizei“ und andererseits Aussagen enthält, die geradezu den Tatbestand der Verleumdung bzw. der "üblen Nachrede" darstellen, wogegen ich mir juristische Schritte vorbehalte. Hier nur ein Beispiel: In dem Ablehnungsbescheid heißt es: „...läßt nur den Schluss zu, dass Sie - unter Missachtung der geltenden Gesetzeslage - auch nicht bereit sind, maßgebliche Anordnungen zum Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung zu beachten, bzw. gar umzusetzen.“ Das ist eine ungeheuerliche Unterstellung! Ich habe genügend Zeugen dafür, dass ich häufig auf die Abstandvorschriften hingewiesen habe. Zudem ist der Begriff "geltende Gesetzeslage" falsch, denn die Corona-Schutzverordnung, in der die „maßgebliche Anordnungen“ stehen, ist kein Gesetz, sondern, wie der Name schon sagt, eine Verordnung.

Würselen, den 10.5.2020



Anlage: Stadt Aachen, Der Oberbürgermeister, Fachbereich: Sicherheit und Ordnung, 7.5.2020

Sehr geehrter Herr Dr. Klein, mit Mail vom 06.05.2020 beantragen Sie eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der von Ihnen beabsichtigen Versammlung am 09.05.2020 alternativ am „Geldbrunnen" am „Klenkes“ oder dem „Platz vor dem Stadttheater" in der Zeit von 15.00 Uhr bis 16.30 Uhr anlässlich der Mahnwache zur Verteidigung unserer Grundrechte und zum Gedenken an die Befreiung vom Hitler-Faschismus vor 75 Jahren".

Verbote von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen größerer Zahlen von Menschen gemäß §§ 16,28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelten nach ausdrücklicher Klarstellung durch das Ministerium des Innern des Landes NRW vom 13.03.2020 auch für das Versammlungsrecht.

Insoweit bedarf die Durchführung der von Ihnen beabsichtigten Versammlung aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie-Lage gemäß § 11 Abs. 6 der geltenden Coranaschutzverordnung vom 16.04.2020 in der derzeit geltenden Fassung (GV.NRW, S. 333b) einer gesonderten Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, hier der Stadt Aachen.

Auf dieser Grundlage wurden bislang seitens der hiesigen Behörde entsprechende Ausnahmegenehmigungen erteilt, sofern die Veranstalter die für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sicherstellen.

Auch Ihnen wurden als verantwortlichem Versammlungsleiter infektionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen für die Durchführung Ihrerseits beabsichtigter Versammlungen unter entsprechenden Auflagen erteilt.

Nach den hier vorliegenden und gewonnenen Erkenntnissen aus den unter Ihrer verantwortlichen Leitung durchgeführten Versammlungen kommt die Erteilung einer neuerlichen Ausnahmegenehmigung für die beabsichtigte Versammlung am 09.05.2020 nunmehr nicht in Betracht.

Bereits wiederholt musste festgestellt werden, dass die mit den jeweiligen Ausnahmegenehmigungen angeordneten infektionsschutzrechtlichen Auflagen Ihrerseits nicht eingehalten wurden. Die Häufung dieser Feststellungen lässt nur den Schluss zu, dass Sie - unter Missachtung der geltenden Gesetzeslage - auch nicht bereit sind, maßgebliche Anordnungen zum Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung zu beachten, bzw. gar umzusetzen.

Anlässlich der von ihnen am 25.04.2020 abgehaltenen, im Vorfeld meinerseits genehmigten, Versammlung mussten Sie durch den hiesigen Außendienst mehrfach auf die Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen, hier insbesondere die einzuhaltenden Mindestabstände, hingewiesen werden. Darüber hinaus wurden Sie bzgl. des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen» von der Polizei vor Ort eindringlich auf das geltende Vermummungsverbot hingewiesen. Dennoch heben Sie es als verantwortlicher Versammlungsleiter unterlassen, für die Einhaltung dieses Verbotes durch die anwesenden Teilnehmer gemäß der Anordnung der Polizei zu sorgen.

Auch im Rahmen der von Ihnen am 02.05.2020 abgehaltenen Versammlung wurden die zwingend erforderlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz von ihnen ausweislich der vorliegenden Berichte des hiesigen Außendienstes sowie der Polizei in erheblichem Umfang nicht erfüllt. So wurden weder die Mindestabstände der Teilnehmer untereinander noch zu unbeteiligten Dritten eingehalten. Unbeteiligten Dritten war es nicht zu jedem Zeitpunkt der Versammlung möglich, den Durchgang zur Rotunde am Elisenbrunnen zu nutzen ohne dabei den erforderlichen Mindestabstand zu den Versammlungsteilnehmern" zu unterschreiten.

Selbst nach mehrfacher erfolgter Aufforderung des hiesigen Außendienstes sowie der Polizei, die Teilnehmerzahl auf den genehmigten Rahmen zu beschränken und für die Einhaltung der Mindestabstände zu sorgen, sind Sie Ihrer Verpflichtung als verantwortlicher Versammlungsleiter nicht ansatzweise nachgekommen und haben diesen nicht Folge gefeistet. Vielmehr haben Sie Zuhörer - dessen ungeachtet - zum zivilen ungehorsam, hier explizit dem Stürmen von öffentlichen Plätzen und dem Leisten von Widerstand, aufgerufen. Auch nach Beendigung der Mahnwache haben Sie die Versammlung erst nach mehreren Minuten aufgelöst Bis zu diesem Zeitpunkt haben sich ca. 30 Personen weiterhin dicht bei einander stehend am Versammlungsort aufgehalten.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die von Ihnen für den 11.04.2020 vorgesehene Versammlung „Mahnwache zur Verteidigung unserer Grundrechte" trotz des - die erforderliche Ausnahmegenehmigung betreffenden - ablehnenden Bescheides vom 09.04.2020, somit ohne die notwendige infektionsschutzrechtliche Erlaubnis, als auch ohne die zwingend notwendige Bestätigungsverfügung der Polizei, durchgeführt wurde.

Im Hinblick auf die derzeit vorherrschende Pandemielage aber ist dem Schutzgut der Gesundheit der gesamten Bevölkerung nach wie vor höchste Priorität einzuräumen. Dies gilt auch trotz - und gerade wegen - der inzwischen teilweise beschlossenen Lockerungen der Schutzmaßnahmen durch den Landesgesetzgeber; Das Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor einer erneuten Ausbreitung von Infektionen wiegt deutlich schwerer als für Interesse an der Durchführung der VOR Ihnen beantragten Versammlung.

Mit Blick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung kann eine infektionsschutzrechtliche Ausnahme vom Veranstaltungsverbot gemäß § 11 Abs 6 i.v.m. § 14 der Coronaschutzverordnung unter Würdigung der nachweisbaren Fakten nicht erteK werden. Die beantragte Erlaubnis wird daher abgelehnt.

Auf Grund des erst kurzfristig am 06.05.2020 gestellten Antrages wird gem. § 28 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 {GV. NRW. S. 602) das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist von der Anhörung abgesehen, da durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblich Frist in Frage gestellt würde und ein ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.


Anhang 1
Pressemeldung "POL-AC: Demonstration trotz fehlender Genehmigung" der Polizei-Pressestelle Aachen vom 09.05.2020


Aachen (ots) Obwohl die Stadt Aachen dem Anmelder einer Demo nicht die erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß der aktuellen Coronaschutzverordnung erteilt hatte, haben sich heute gegen 15 Uhr über hundert Menschen am Elisenbrunnen versammelt und einen Demonstrationszug rund um den Elisenbrunnen durchgeführt. Dabei störten die Anwesenden auch den Ablauf einer anderen genehmigten Demonstration. Nach mehrfacher Aufforderung durch die Polizei, verließen die Teilnehmer gegen 16 Uhr den Innenstadtbereich. Gegen den Initiator wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Im Rahmen des Einsatzes wurde eine freie Journalistin durch einen Polizeibeamten bei der freien Berichterstattung gehindert. Der Vorfall wird derzeit geprüft. (am)

(Quelle: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/11559/4592887)


Anhang 2
Gegendarstellung von Dr. Ansgar Klein [zur Pressemeldung der Polizei-Pressestelle Aachen vom 09.05.2020]:


In der Pressemitteilung der Polizei Aachen "POL-AC: Demonstration trotz fehlender Genehmigung" vom 9. Mai 2020 werde ich im Zusammenhang mit falsch wiedergegebenen Sachverhalten und der Einleitung eines Strafverfahrens erwähnt. In dieser Pressemitteilung werde ich zwar nicht namentlich genannt, doch nach der Veröffentlichung des Artikels "'Seebrücke' weicht 'Widerstand2020'" am 11. Mai in der AN und am 12. Mai 2020 in der AZ kann jede(r) wissen, wer der in dieser Pressemitteilung genannte "Initiator" ist, nämlich der in dem AN/AZ-Artikel genannte Ansgar Klein.

Schon der Titel der Pressemitteilung der Polizei „Demonstration trotz fehlender Genehmigung“ ist irreführend, da der Zusammenhang, in dem die sogenannte "Demonstration" stattgefunden hat, im Titel und der ganzen Pressemitteilung völlig ausgeblendet wird. Das muss man schlicht als wissentliche Unterlassung ansehen, da die Polizei an den vorangegangenen 4 Samstagen die "Mahnwachen für unsere Grundrechte", die jeweils von 15 bis 16 Uhr am Elisenbrunnen stattfanden, sehr genau beobachtet hatte und in die Genehmigungsverfahren zu diesen Mahnwachen eingebunden war. Tatsache ist: Schon zu Ostersamstag hatte ich zu einer "Mahnwache für unsere Grundrechte" aufgerufen und diese auch fristgerecht bei der Polizei angemeldet. Wegen der Coronaschutzverordnung war eine Ausnahmegenehmigung des Amtes für Sicherheit und Ordnung der Stadt Aachen (Ordnungsamt) erforderlich, die das Amt aber versagte. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war das Ordnungsamt aber gehalten, für die von mir für den 25. April und 2. Mai angemeldeten Mahnwachen die Genehmigung auszusprechen, was auch geschah. Auf diesen beiden Mahnwachen hatten die TeilnehmerInnen jeweils mit großer Mehrheit dafür gestimmt, am jeweils folgenden Samstag wieder eine "Mahnwache für unsere Grundrechte" zu halten. Somit konnten die TeilnehmerInnen davon ausgehen, dass am 9. Mai zur gewohnten Zeit, jeweils 15 Uhr, wieder eine Mahnwache am Elisenbrunnen stattfinden würde, wozu ich auch öffentlich eingeladen hatte. Was die Menschen, die dann am 9. Mai gegen 15 Uhr den Platz am Elisenbrunnen füllten, nicht wissen konnten, war, dass die "Seebrücke" meiner Anmeldung einer Mahnwache für diesen Ort und diese Zeit zuvorgekommen war und dort ab 14 Uhr eine Mahnwache genehmigt erhalten hatte. Als ich am 6. Mai davon erfuhr, habe ich sofort eine Mahnwache für 3 alternative Standorte angemeldet. Diese Anmeldung wurde vom Ordnungsamt äußerst schleppend bearbeitet und schließlich am späten Nachmittag des 7. Mai (unter Angabe von für mich nicht nachvollziehbaren Begründungen) versagt. Es gab für mich keine Möglichkeit, die mutmaßlichen TeilnehmerInnen der geplanten Mahnwache über diese Versagung zu informieren. Daher ist es völlig irreführend, wenn es im Text der "Blaulicht-Pressemitteilung" (PM) heißt: „Obwohl die Stadt Aachen dem Anmelder [Dr.Ansgar Klein] einer Demo nicht die erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß der aktuellen Coronaschutzverordnung erteilt hatte, haben sich heute gegen 15 Uhr über hundert Menschen am Elisenbrunnen versammelt“. Auch der Titel der PM: „Demonstration trotz fehlender Genehmigung“ und der auf das eben angeführte Zitat folgende Halbsatz: „und einen Demonstrationszug rund um den Elisenbrunnen durchgeführt“ sind irreführend, denn die Menschen, die gegen 15 Uhr auf den Platz am Elisenbrunnen strömten, konnten, wie oben dargelegt, nicht wissen, dass die "Mahnwache" nicht genehmigt war, und der "Demonstrationszug rund um den Elisenbrunnen" kann nicht als solcher bezeichnet werden, denn ich hatte wegen des entstandenen Gedränges am Elisenbrunnen angeregt, einen Spaziergang zu machen, um die Situation zu entflechten, was auch geschah. Aus dem gleichen Grund ist auch folgender Satz in der PM zumindest irreführend: „Dabei störten die Anwesenden auch den Ablauf einer anderen genehmigten Demonstration.“, denn das, was die Teilnehmer der "Seebrücke-Mahnwache" als störend empfunden haben mögen, war schlicht die große Anzahl der Menschen, die sich am Elisenbrunnen versammelt hatten.

Nicht nachvollvollziehbar ist der Satz: „Nach mehrfacher Aufforderung durch die Polizei, verließen die Teilnehmer gegen 16 Uhr den Innenstadtbereich.“, denn wie man in der "Kraz" nachlesen kann, „ …endete alles in einem gemeinsamen, minutenlangen begeisterten Klatschen, und die Veranstaltung war damit offensichtlich kollektiv beendet.“ Viele damals Anwesende können bezeugen, dass sie völlig freiwillig und ohne „Aufforderung durch die Polizei“ den Elisenbrunnen verlassen haben. Nicht nachvollvollziehbar bleibt ebenfalls: „Gegen den Initiator [Dr. Ansgar Klein] wurde ein Strafverfahren eingeleitet.“, denn alles, was ich an diesem Nachmittag "initiiert" habe, ist der Spaziergang, um die Situation zu entflechten.


Top-Bild: aus Karikatur von Kostas Koufogiorgos


Siehe auch:

Die Gedanken sind frei!
Fünfte "Mahnwache für unsere Grundrechte"
Walter Schumacher über das Geschehen in Aachen am Elisenbrunnen am 9. Mai 2020
https://kraz-ac.de/die-gedanken-sind-frei-6462

Petition – gerichtet an Bundes- und Landesregierungen
Sofortige Aufhebung aller in der "Corona-Krise" verfügten Einschränkungen bürgerlicher Freiheiten!
Von Helene und Dr. Ansgar Klein
NRhZ 740 vom 18.03.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=26705

ARTIKELÜBERSICHT Corona-Manöver
Allen Spins und Hintergründen nachspüren
Von NRhZ-AutorInnen
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=26721

Online-Flyer Nr. 744  vom 13.05.2020



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