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Wundersame Bahn XLIX
Zwei Klassen-Bahnhof in Köln
Von Helmut Lorscheid
Im Kölner Hauptbahnhof gelten wie überall die Corona-Schutzmaßnahmen. Dort allerdings wird in einer sehr grobschlächtigen Art zwischen Reich und Arm unterschieden. Während an Gleis 1 der Warteraum fürs gewöhnliche Volk weiterhin verschlossen ist, können Kunden der 1. Klasse, Inhaber einer “Bahncard 100”, sowie Bahn-Comfort-Kunden, wenige Meter vom verschlossenen Warterum entfernt, die Bahn-Lounge nutzen. Wohl klimatisierte Räume, in denen Bahn-Personal kostenlos kühle Getränke oder Kaffee anbietet. Ebenso liegen die aktuellen Tageszeitungen sowie Magazine bereit. Diese Räume bleiben gewöhnlichen Menschen verschlossen, selbst dann, wenn sie deutliche Zeichen von Kreislaufschwäche infolge der Hitze zeigen. Da ist die Bahn erbarmungslos.
Auch im “Markplatz”-Bereich des Kölner Hauptbahnhofs sind kostenlose Sitzgruppen weiterhin mit Absperrband verschlossen, während an den Verkaufsständen ringsum offenbar keine Abstandsregelungen gelten. Kommerz besiegt die Sorge vor der Ansteckung. Nach meiner Beobachtung herrscht ein “Mindestabstand” von wenigen Zentimetern.
Darauf angesprochen erklärte mir eine Sprecherin, die mit ihren eher peinlichen Antworten nicht gerne namentlich in Verbindung gebracht werden möchte, die Sicht des Bahn-Konzerns. Sie schrieb: “Wenn Sie mich zitieren, gerne ohne Namen als ‘eine Bahnsprecherin’. Herzlichen Dank.” Daran halten wir uns natürlich. Auf meine eigentliche Frage, warum Corona-bedingte Einschränkungen für Konsumenten der Futterstände im Kölner Hauptbahnhof nicht gelten, ging sie nicht ein. Sie teilte mir aber mit: “…dass wir Ansammlungen in Wartebereichen verhindern wollen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird. Deshalb wurden die Bereiche geschlossen. Das betrifft in Köln sowohl den Warteraum auf Gleis 1 als auch den Wartebereich in der B-Passage.”
Bezüglich der Nichteinhaltung jeglicher Mindestabstände im Gastronomie-Bereich verweist die Bahnsprecherin darauf dass “das Land NRW den Umgang mit Corona in Gastronomie und Handel in seinen Coronaschutzverordnungen geregelt hat. Das gilt auch für die Betriebe im Hauptbahnhof. Ich darf Sie deshalb auf die Landesverordnung [https://www.land.nrw/corona] hinweisen bzw. Sie an die entsprechenden Unternehmen verweisen.”
Statt den Warteraum an Gleis 1 zu öffnen und die Einhaltung des Mindestabstands durch gelegentliche Kontrollgänge zu sichern, bleibt er weiterhin verschlossen. Das Personal wird ja schließlich woanders benötigt, denn, so die Sprecherin weiter: “In Der DB Lounge sorgen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Einhaltung der Hygieneregeln der Corona-Schutzverordnung…”
Und während die Bahn auf die Landesvorschriften verweist, sieht die Landesregierung die Bahn sehr wohl in der Verantwortung. Von mir auf den “Null-Abstand” in der Fressmeile im Kölner Hbf angesprochen, erklärte eine Sprecherin des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:
Erstveröffentlichung im "Beueler Extradienst" am 12. August 2020
Online-Flyer Nr. 752 vom 26.08.2020
Wundersame Bahn XLIX
Zwei Klassen-Bahnhof in Köln
Von Helmut Lorscheid
Im Kölner Hauptbahnhof gelten wie überall die Corona-Schutzmaßnahmen. Dort allerdings wird in einer sehr grobschlächtigen Art zwischen Reich und Arm unterschieden. Während an Gleis 1 der Warteraum fürs gewöhnliche Volk weiterhin verschlossen ist, können Kunden der 1. Klasse, Inhaber einer “Bahncard 100”, sowie Bahn-Comfort-Kunden, wenige Meter vom verschlossenen Warterum entfernt, die Bahn-Lounge nutzen. Wohl klimatisierte Räume, in denen Bahn-Personal kostenlos kühle Getränke oder Kaffee anbietet. Ebenso liegen die aktuellen Tageszeitungen sowie Magazine bereit. Diese Räume bleiben gewöhnlichen Menschen verschlossen, selbst dann, wenn sie deutliche Zeichen von Kreislaufschwäche infolge der Hitze zeigen. Da ist die Bahn erbarmungslos.
Auch im “Markplatz”-Bereich des Kölner Hauptbahnhofs sind kostenlose Sitzgruppen weiterhin mit Absperrband verschlossen, während an den Verkaufsständen ringsum offenbar keine Abstandsregelungen gelten. Kommerz besiegt die Sorge vor der Ansteckung. Nach meiner Beobachtung herrscht ein “Mindestabstand” von wenigen Zentimetern.
Darauf angesprochen erklärte mir eine Sprecherin, die mit ihren eher peinlichen Antworten nicht gerne namentlich in Verbindung gebracht werden möchte, die Sicht des Bahn-Konzerns. Sie schrieb: “Wenn Sie mich zitieren, gerne ohne Namen als ‘eine Bahnsprecherin’. Herzlichen Dank.” Daran halten wir uns natürlich. Auf meine eigentliche Frage, warum Corona-bedingte Einschränkungen für Konsumenten der Futterstände im Kölner Hauptbahnhof nicht gelten, ging sie nicht ein. Sie teilte mir aber mit: “…dass wir Ansammlungen in Wartebereichen verhindern wollen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird. Deshalb wurden die Bereiche geschlossen. Das betrifft in Köln sowohl den Warteraum auf Gleis 1 als auch den Wartebereich in der B-Passage.”
Bezüglich der Nichteinhaltung jeglicher Mindestabstände im Gastronomie-Bereich verweist die Bahnsprecherin darauf dass “das Land NRW den Umgang mit Corona in Gastronomie und Handel in seinen Coronaschutzverordnungen geregelt hat. Das gilt auch für die Betriebe im Hauptbahnhof. Ich darf Sie deshalb auf die Landesverordnung [https://www.land.nrw/corona] hinweisen bzw. Sie an die entsprechenden Unternehmen verweisen.”
Statt den Warteraum an Gleis 1 zu öffnen und die Einhaltung des Mindestabstands durch gelegentliche Kontrollgänge zu sichern, bleibt er weiterhin verschlossen. Das Personal wird ja schließlich woanders benötigt, denn, so die Sprecherin weiter: “In Der DB Lounge sorgen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Einhaltung der Hygieneregeln der Corona-Schutzverordnung…”
Und während die Bahn auf die Landesvorschriften verweist, sieht die Landesregierung die Bahn sehr wohl in der Verantwortung. Von mir auf den “Null-Abstand” in der Fressmeile im Kölner Hbf angesprochen, erklärte eine Sprecherin des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:
- “Die Bahnhöfe der Deutschen Bundesbahn sind Teil des öffentlichen Raums, in dem die Regelungen der Coronaschutzverordnung einschlägig und mithin einzuhalten sind. In den entsprechenden Bahnhöfen übt die Deutsche Bahn ihr Hausrecht aus. Sie ist somit auch für die Umsetzung der Regelungen verantwortlich. Nach § 3 Absatz 1 Bundespolizeigesetz hat die Bundespolizei die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes – zu diesen gehören auch die Bahnhofshallen – Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die
1. den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder
2. beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.
Eine Beurteilung der geschilderten Maßnahmen vor Ort kann von hier aus nicht erfolgen. Insoweit bitte ich Sie, sich direkt an die Deutsche Bahn zu wenden.”
Erstveröffentlichung im "Beueler Extradienst" am 12. August 2020
Online-Flyer Nr. 752 vom 26.08.2020