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Aktueller Online-Flyer vom 24. November 2024  

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Inland
"Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite"
Wie die CDU/CSU beim 3. Bevölkerungsschutzgesetz die Bürger täuschte
Von Professor Dr. iur. utr. Micha Bloching

Viele Leser werden sich an den 18.11.2020 erinnern, den Tag, an dem der Bundestag (a) erneut die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellte und vor allem (b) das Infektionsschutzgesetz (IfSG) mittels des „Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (3. BevSchG) deutlich verschärfte. Tausende von E-Mails besorgter Bürger haben die Abgeordneten erreicht, friedliche Demonstranten in Berlin wurden von Wasserwerfern malträtiert, und Bürger, die das Wort „Ermächtigungsgesetz“ in den Mund genommen hatten, wurden abgekanzelt, vor allem von denjenigen, die sonst mit Begriffen wie „Rechts“, „Nazi“, „Pack“, „Mischpoke“ u.ä. außerordentlich freigiebig sind (uns hatte man noch beigebracht: Wer austeilt, muß auch einstecken können). Ist der Begriff Ermächtigungsgesetz berechtigt? (Das Gesetz vom 23./24.03.1933, das viele meinten, hieß übrigens mit formaler Bezeichnung: „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“.)

I. Ermächtigungsgesetz?

Was war die Sorge dieser Menschen? Wenn die Legislative, also der Deutsche Bundestag, die Exekutive nach Art. 80 GG zur Schaffung von Rechtsverordnungen ermächtigt, fordert das Demokratieprinzip, daß die wesentlichen, vor allem die grundrechtsrelevanten Entscheidungen trotzdem beim Parlament verbleiben und nach wie vor von diesem selbst getroffen werden (weil nur der Bundestag direkt vom Bürger gewählt und nur er dem Souverän gegenüber direkt verantwortlich ist). Dieserlei Entscheidungen dürfen nicht der Exekutive delegiert werden (Wesentlichkeitstheorie).

Mit dem 3. BevSchG ermächtigt das Parlament die Exekutive auch diesmal wieder wegen eines - tatsächlichen oder nur scheinbaren – Notstands zu Grundrechtseinschränkungen von historischem Ausmaß. Zu welchen Rechtsverordnungen ermächtigt das Gesetz? § 28 a Abs. 1 IfSG nennt z.B. Ausgangssperre, Maskenpflicht, Gewerbeuntersagungen, Abstandspflicht, Versammlungsverbote, Gottesdienstverbote usw. Ist die Aufzählung des § 28 a Abs. 1 IfSG wenigstens abschließend oder ist die Exekutive nun auch ermächtigt, ganz neue Maßnahmen am Parlament vorbei zu schaffen, ja zu erfinden? Und ist diese Ermächtigung der Exekutive unbefristet oder endet sie wenigstens automatisch? Wenn weder die Entscheidung über den Katalog der Maßnahmen noch über deren Dauer beim Parlament liegt, kann man - jedenfalls bei so schweren Grundrechtseingriffen - nicht mehr behaupten, die wesentlichen Entscheidungen seien dem Parlament verblieben.

II. Äußerungen in der Bundestagsdebatte

Die CDU/CSU-Fraktion wirbt auf ihrer Internetz-Seite unmittelbar vor dem 18.11.2020 und noch aktuell (1) mit folgender Überschrift:
    „Stephan Pilsinger: Die epidemische Lage wird bis spätestens Ende März 2021 laufen.“
Und wörtlich wiedergegeben ist dort ein Redebeitrag des CSU-Abgeordneter Stephan Pilsinger, der im Bundestag gesagt hatte (2):
    „Im Gesetz steht aktuell: Die epidemische Lage wird bis spätestens Ende März 2021 laufen, dann endet sie automatisch.“
Und der CDU-Fraktionsangehörige Dr. Georg Nüßlein beruhigte die Bürger in der Bundestagsdebatte vom 18.11.2020 zum Katalog der Maßnahmen (3):
    „Der § 28 a des Infektionsschutzgesetzes ist, meine Damen und Herren, das Gegenteil von dem, was Sie hier als Ermächtigungsgesetz beschreiben. Wir bestimmen 17 spezifische Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausbreitung des Virus zu verhindern.“
(Hervorhebungen jeweils durch den Verfasser)

III. Fehlende Bestimmtheit der Ermächtigung

1. Ähnlich beruhigend wie Nüßlein, was die angebliche Bestimmtheit der Ermächtigung angeht, äußerten sich viele CDU/CSU-Abgeordnete. In einem sog. „Faktenblatt“ der CDU/CSU-Fraktion, das deren MdBs an Bürger verschickt oder auf ihrer Internetz-Seite verlinkt hatten (4), heißt es (5):
    „Es werden 17 konkrete Maßnahmen bestimmt, die während der Corona-Krise zur Anwendung gebracht werden können,…“
In einem Papier der CSU-Landesgruppe, das CSU-Abgeordnete versandt hatten, liest man (6):
    Erstmals definieren wir einen klaren Katalog von Maßnahmen, die der Staat ergreifen kann, um die Ausbreitung von Corona zu bekämpfen.
(Hervorhebungen jeweils durch den Verfasser)

Weiterhin äußerten sich in diesem Sinne viele Fraktionsangehörige auf ihren jeweiligen Internetz-Seiten (7), darunter auch Stephan Pilsinger (8), Steuerberater Sebastian Brehm (9) und Rechtsanwalt Detlef Seif (10).

2. Prüft man dies, läßt sich die Lösung durch einen einfachen Blick ins Gesetz schnell ermitteln: Das ist falsch! § 28 a Abs. 1 IfSG enthält das Wörtchen „insbesondere“ (und das stand auch schon so im Regierungsentwurf (11)). Damit sind gerade keine „konkreten Maßnahmen bestimmt“, sondern das Gegenteil ist der Fall: Die 17 genannten Maßnahmen, die die Exekutive ergreifen darf, sind nur beispielhaft genannt, sie sind gerade nicht abschließend, nicht begrenzt und nicht bestimmt. Die Exekutive wurde vielmehr am 18.11.2020 vom Bundestag ermächtigt, auch irgendwelche anderen (heute unbekannten) Maßnahmen zu ergreifen, ja zu erfinden, die sie als sinnvoll erachtet, über die der Bundestag aber nie befunden hat und nie befinden wird, wie z.B. Eindringen in Wohnungen, Betretungsverbote, Zwangsuntersuchungen, usw. (aktuell wird das Gesetz auch schon dementsprechend angewandt). Die Bürger wurden getäuscht!

IV. Fehlende Befristung

1. Und was ist mit der Dauer der so tief in die Grundrechte einschneidenden Maßnahmen aus § 28 a Abs. 1 IfSG? Wurde die Exekutive unbefristet ermächtigt oder laufen diese scharfen Rechtsverordnungen irgendwann automatisch aus oder endet wenigstens die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite automatisch? Letztere Feststellung durch den Bundestag ist nämlich laut § 28 a Abs. 1 überhaupt erst Voraussetzung für diese scharfen Maßnahmen (Ausgangssperren, Maskenpflicht, Gewerbeuntersagungen usw.). Man findet dazu ganz verschiedene Äußerungen unter den Unionsabgeordneten:
    a) Schaut man sich oben (II.) erwähnten Bundestagsdebattenbeitrag Pilsingers genauer an, mit dem die CDU/CSU-Fraktion unmittelbar vor (und noch nach) Verabschiedung des 3. BevSchG wirbt, fällt auf, daß dieser vom 18.06.2020 stammt, nicht vom 18.11.2020, also fast ein halbes Jahr alt ist und ein ganz anderes Gesetz betrifft! Trotzdem äußert sich im gleichen Sinne wie Pilsinger, nämlich mit der Beruhigung, daß die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite automatisch ende, auch sein Fraktionskollege Heinrich Frank in einem Interview zum 3. BevSchG gegenüber der Evangelischen Allianz Deutschland. Er sagt zu dieser Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (12):
     
    „Die müssen wir als Parlamentarier hin und wieder bestätigen, ob sie noch besteht.“

    b) Anders, aber in gleicher Weise beruhigend, schreibt der Abgeordnete Detlef Seif auf seiner Internetz-Seite zum 3. BevSchG (13):

    Das Gesetz ist befristet. Es verliert am 31. März 2021 seine Gültigkeit.“

    c) Einen Satz später äußert derselbe Jurist Seif jedoch:

    „Zudem sind die Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des Gesetzes von den Ländern erlassen werden, jeweils auf vier Wochen befriste.“

    In gleichem Sinne schreibt auch das Fraktionsmitglied Andreas Lenz in einem von ihm an besorgte Bürger übersandten Papier (14).

    d) Wiederum anderslautend übersandten andere MdBs der CDU/CSU ein „Informations“-Blatt zum 3. BevSchG mit dem Titel „FAKTEN STATT FAKE NEWS“, in dem geschrieben steht (15):

    „Sämtliche Maßnahmen auf Grundlage der epidemischen Lage enden automatisch am 31. März 2021, oder wenn der Deutsche Bundestag die epidemische Lage davor für beendet erklärt.“

    Zu diesen Abgeordneten zählen z.B. Mechthild Heil und Heinrich Frank (der ja gleichzeitig behauptet hatte, die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ende automatisch). Auch der Abgeordnete Andreas Lenz schreibt in diesem Sinne in seinem vorerwähnten Informationsblatt (16), zusätzlich dazu, daß die Maßnahmen ohnehin nur befristet seien (oben c.), gelte die automatische Beendigung am 31. März 2021. Ebenso behaupten das automatische Ende aller Maßnahmen spätestens am 31. März diverse Fraktionsmitglieder auf ihren Internetz-Seiten (17), darunter der Steuerberater Sebstian Brehm (18) und sonderbarerweise auch Stephan Pilsinger (19), den jedoch gleichzeitig die CDU/CSU-Fraktion als Zeugen für die oben unter a. genannte Position, die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ende automatisch am 31. März 2021 angeführt hat – jedoch mit völlig veralteter Rede.
(Hervorhebungen durch den Verfasser)

Was ist denn nun richtig? Enden die Maßnahmen automatisch oder die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder beides (wie offensichtlich Heinrich Frank glauben machen möchte) oder nur das Gesetz oder das Gesetz und die Maßnahmen (wie Seif behauptet) oder sind die Rechtsverordnungen bloß befristet und zusätzlich wird am 31. März 2021 jedenfalls alles enden, wie Lenz schreibt oder alle vier Punkte? Oder kam es nur darauf an, den Bürger einzulullen und in Sicherheit zu wiegen, egal wie?

2. Die Rechtslage stellt sich folgendermaßen dar:
    a) Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch Beschluß des Bundestags vom 18.11.2020 ist nicht befristet; sie gilt zeitlich unbegrenzt (wie sich dem Plenarprotokoll (20) iVm. der Bundestagsdrucksache (21) entnehmen läßt). Was Heinrich Frank im vorerwähnten Interview sagte, sie müsse „hin und wieder bestätigt“ werden, ist also unwahr !

    Auch das Gesetz vom 18.11.2020 enthält – anders als von der CDU/CSU-Fraktion auf ihrer Internetz-Seite zum 3. BevSchG behauptet - keine Regelung, daß die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite automatisch enden würde! Die veraltete Rede Pilsingers, die die CDU/CDU-Fraktion wiedergibt, liegt also voll daneben !

    b) Das Gesetz endet – anders als von Jurist Seif behauptet – auch nicht am 31.03.2021.

    c) Gerade für § 28 a Abs. 1 IfSG, der die Exekutive zu den oben (unter III. 2.) genannten weitreichenden (lediglich beispielhaft genannten) Eingriffen in die Grundrechte ermächtigt, heißt es in § 28 a Abs. 5 leider nur, die Maßnahmen seien „grundsätzlich“ vier Wochen zu befristen und ihre Laufzeit könne verlängert werden. Also faktisch kann die Exekutive zeitlich unbegrenzte Maßnahmen schaffen! Diese Aussagen von Seif und Lenz sind ebenso unrichtig!

    d) Auch fehlt - anders als von der Unionsfraktion in ihrem Papier „FAKTEN STATT FAKE NEWS“ behauptet - ein Mechanismus, wonach die Maßnahmen nach § 28 a IfSG automatisch enden würden. Im Gesetz heißt es lediglich, daß sie „für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ möglich seien (auch die in § 28 a Abs. 3 genannten Zahlen von Neuinfektionen „sollen“ bloß erfüllt sein, sie müssen es jedoch nicht). Noch eine Täuschung!

    Aus anderen Rechtsverordnungs-Ermächtigungen kennt man es, daß das Parlament die Regierung lediglich befristet ermächtigt und nach dem automatischen Auslaufen dieser Frist zwingend wieder selbst entscheidet. Bei der früheren Änderung des IfSG im Frühjahr war z.B. dementsprechend in § 5 Abs. 4 IfSG noch geregelt worden, daß die Maßnahmen der Exekutive aufgrund von § 5 Abs. 2 und § 5 a Abs. 2 ungeachtet dessen, ob die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben wird oder nicht, am 31.03.2021 automatisch enden. Auch für die Maßnahmen nach § 36 Abs. 8 und Abs. 10, die das Einreisen in die Bundesrepublik regeln, ist am 18.11.20 in § 36 Abs. 12 bestimmt worden, daß sie automatisch am 31.03.2021 enden, auch wenn die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht aufgehoben wird. Für den scharfen § 28 a IfSchG aber nicht !

    Am 18.06.2020 (zu einem früheren Gesetz) paßte der Redebeitrag von Pilsinger also noch einigermaßen, aber bei dem einschneidenden § 28 a IfSG des 3. BevSchG vom 18.11.2020, wofür die CDU/CSU jedoch mit diesem veralteten Redebeitrag warb, kann man das nur als Täuschung werten !
Keine der Behauptungen von CDU/CSU über ein automatisches Enden der Grundrechtseingriffe ist richtig, alle sind falsch! Die CDU/CSU verbreitet offensichtlich „FAKE NEWS STATT FAKTEN“.

V. Bewußte Täuschung?

1. Daß einzelne Abgeordnete, wie z.B. der Geistliche Frank, der Bankfachwirt Stefan Müller und der Arzt Pilsinger, nicht bewußt täuschen wollten, sondern den nicht ganz einfach zu erfassenden Mechanismus von
    a) der Gültigkeitsdauer der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (die Voraussetzung für die Verhängung der einschneidenden Maßnahmen ist),
    b) der Geltungsdauer des Gesetzes,
    c) der Laufzeit der Maßnahmen/Rechtsverordnungen selbst und
    d) der Dauer der Ermächtigung der Regierung zu Maßnahmen/Rechtsverordnungen
nicht verstanden haben, ist denkbar.

Viele Leser werden sich jetzt fragen, wie es sein kann, daß der Gesetzgeber das Gesetz selbst nicht versteht. Diese Frage ist berechtigt. Leider ist das in der Konstruktion der meisten repräsentativen Demokratien begründet (die man durchaus hinterfragen darf), wonach drei gänzlich unterschiedliche Aufgaben in einer oder zwei Parlamentskammern vereinigt liegen: (a) Nahm doch in Zeiten der Monarchie das Parlament allein die Budgetfunktion wahr, (b) kam später als weitere Aufgabe die Gesetzgebungsfunktion hinzu. Waren es Jahrtausende lang die Juristen und Gerichte, die dasjenige erforschten, sammelten und in Normen formulierten, was die Bürger als gerecht empfinden, ergriff im 17./18. Jh. der absolutistische Staat als Herrschaftsinstrument die Kompetenz der Gesetzgebung - auch im Zivilrecht, also derjenigen Regeln, die zwischen den Bürgern gelten - (in denjenigen Staaten, die nie einen Absolutismus durchlebt hatten, gilt noch heute zum großen Teil kein staatliches Zivilrecht, sondern Common Law (England, USA) oder römisches Recht (Schottland, Südafrika); in Deutschland fiel die Gesetzgebungs-Aufgabe idR. im 19. Jh. dem Parlament zu). Und (c) mit der repräsentativen Demokratie kam dem Parlament als dritte Funktion dann auch noch die Wahl und Überwachung der Regierung zu. Warum sollte ein Abgeordneter, der als Berufspolitiker für letztgenannte Aufgabe „ausgebildet“ ist, irgendwelche Kenntnis von Recht und Rechtssetzung haben? Faktisch beherrscht daher nicht das Parlament die Gesetzgebung, sondern die Exekutive (idR. das zuständige Fachministerium).

2. Bei all diesen Abgeordneten, die – unterschiedliche, aber allesamt falsche – beschwichtigende Äußerungen zum angeblichen automatischen Ende verbreitet und mittels „Informationsblättern“ über die vorgebliche Bestimmtheit getäuscht hatten, stellt sich allerdings die Frage, was sie dazu bewegt hatte. Sie hatten diese von ihnen versandten „Informations“-Papiere selbstverständlich nicht selbst verfaßt (22), sondern sie wurden ihnen von ihrer Fraktionsführung zur Verfügung gestellt; diese hat gewiß ihre MdBs auch mit den entsprechenden Fehlinformationen versehen, die sie auf ihre Internetz-Seiten stellten, und die Führung der CDU/CSU-Fraktion hat auch den völlig veralteten nicht mehr richtigen Beitrag von Pilsinger ins Netz gestellt. Wer glaubt ernsthaft, daß die Fraktionsführung dies alles aus Unwissenheit tat? Wir müssen also festhalten, daß die Führung der CDU/CSU-Fraktion in zwei wesentlichen Punkten zum 3. BevSchG die Bürger bewußt getäuscht hat !

Und Frank, Pilsinger, Lenz, Heil und all die andere Abgeordneten haben sich zum Instrument der von ihrer Fraktionsführung begangenen Täuschung gemacht, indem sie ungeprüft nachplapperten, was man ihnen – falsch - vorgegeben hatte. Wird ein CDU/CSU-Abgeordneter Rückgrat haben und sich öffentlich dafür entschuldigen?

3. Aber auch bei einigen der einfachen Abgeordneten fällt es schwer, an ihre Unwissenheit zu glauben. Bereits bei Betriebswirt Dr. Andreas Lenz und noch mehr bei Steuerberater Sebastian Brehm mag man bereits Zweifel an bloßer Laienhaftigkeit haben, aber beim Juristen Detlef Seif liegt es auf der Hand, daß seine Behauptungen nicht der Unkenntnis entstammen. Er schreibt auf seiner Internetz-Seite:
    „Das Gesetz ist befristet. Es verliert am 31. März 2021 seine Gültigkeit.“
Man mag noch zugestehen, daß der Herr Rechtsanwalt den oben (unter IV. 2.) dargestellten Mechanismus ebenso schlecht verstanden hatte wie der Arzt Pilsinger und der Geistliche Frank (peinlich ist es allerdings). Dies hindert ihn allerdings nicht daran, auf seiner Internetz-Seite den Bürger - ausdrücklich unter Berufung auf seine Profession als Jurist - (ja geradezu besserwisserisch) falsch zu belehren (23):
    „Für Nichtjuristen mag beim Durchlesen des Gesetzentwurfs der Eindruck entstehen, dass … Als Innenpolitiker kann ich Ihnen versichern, dass……“.
Jedoch spätestens beim Thema Bestimmtheit kommen endgültig Zweifel an der bloßen Unkenntnis des Rechtsanwalts Seif auf. Er schreibt auf seiner Seite nämlich einerseits:
    „Das Gesetz gibt im Detail vor, welche Maßnahmen unter welchen Voraussetzungen zulässig sind“,
um sich wenige Sätze später selbst zu widersprechen:
    „Die als Regelbeispiele genannten Maßnahmen dürfen nur angeordnet werden, solange der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz das Bestehen bzw. Fortbestehen einer epidemischen Lage nationaler Tragweite festgestellt hat.“
(Hervorhebungen durch den Verfasser)

Weiß der Herr Jurist wirklich nicht, daß Regelbeispiele eben genau das Gegenteil sind, von dem was er im ersten Satz geäußert hat, nämlich bloße Beispiele< im Gegensatz zu der von ihm behaupteten detaillierten Vorgabe, welche Maßnahmen zulässig seien? Oder will er hier den Bürger einfach nur nur einlullen und mit dem ersten Satz bewußt täuschen?

4. Und daß der promovierte Jurist Nüßlein das einfache Wörtchen „insbesondere“ in § 28 a Abs. 1 IfSG nicht verstanden hat, ist ausgeschlossen. Mit seinem Redebeitrag im Bundestag hat Dr. Georg Nüßlein also die Bürger offensichtlich belogen! Oder will er behaupten, er habe gar nicht in das Gesetz geschaut, zu dem er sich im Parlament äußert, sondern seine Behauptung im Bundestag bloß „ins Blaue hinein“ getätigt? Auch dann wäre es eine arglistige Täuschung, und höchst peinlich und eines Abgeordneten absolut unwürdig wäre es obendrein. In einem anderen Punkt hat Dr. Nüßlein aber vielleicht (Freud’sch?) die Wahrheit gesagt. Seine besagte Rede vom 18.11.2020 im Bundestag hatte er nämlich folgendermaßen begonnen (24):

Das Ursprungsanliegen dieses dritten Bevölkerungsschutzgesetzes war die Grundlegung einer Impfpflicht. Nochmals: keiner äh, die Grundlegung einer Impfstrategie, nochmals: keiner Impfpflicht und die Vervielfachung der Testmöglichkeiten.“

(Hervorhebung durch den Verfasser)

VI. Konsequenz

Wir halten fest, daß die CDU/CSU-Fraktion in Bundestag die Bürger über den Inhalt des 3. BevSchG vom 18.11.2020 bewußt getäuscht hat. Jeder Abgeordnete der CDU/CSU (25), der als Teil der Legislative noch ein bißchen Ehre und ein Fünkchen Anstand hat, hat nur noch eine Möglichkeit, nämlich durch Taten seine Mitwirkung an dieser Täuschung wiedergutzumachen, anderenfalls ist er an diesem Betrug mitschuldig: Er muß unverzüglich einen neuen Beschluß des Bundestages erwirken, daß die unbefristete Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit sofortiger Wirkung widerrufen wird.


Fußnoten:

1 https://www.cducsu.de/themen/familie-frauen-arbeit-gesundheit-und-soziales/stephan-pilsinger-die-epidemische-lage-wird-bis-spaetestens-ende-maerz-2021-laufen
2 https://www.cducsu.de/themen/familie-frauen-arbeit-gesundheit-und-soziales/stephan-pilsinger-die-epidemische-lage-wird-bis-spaetestens-ende-maerz-2021-laufen
3 Plenarprotokoll 19/191 vom 18.11.2020, S. 24065, https://dserver.bundestag.de/btp/19/19191.pdf
4 Z.B. Anja Karliczek, https://anja-karliczek.de/wp-content/uploads/2020/11/cducsu_faktenblatt_Bevo%CC%88lkerungsschutzgesetz_11-2020_1.pdf
5 CDU/CSU-Faktenblatt Bevölkerungsschutzgesetz mit Hervorhebung des Verfassers: http://www.nrhz.de/flyer/media/27207/Fn5_cducsu_faktenblatt_Bevoelkerungsschutzgesetz.pdf
6 CSU zum Bevölkerungsschutzgesetz mit Hervorhebung des Verfassers: http://www.nrhz.de/flyer/media/27207/Fn6_CSU_Bevoelkerungsschutzgesetz.pdf
7 Neben den in den drei Folgenden Fn. genannten z.B. Stefan Müller: https://www.stefanmueller.com/
und Silvia Breher: https://www.silvia-breher.de/fakten-statt-fake-news-3-bevoelkerungsschutzgesetz-setzt-klare-leitplanken-fuer-staatliche/
8 https://stephan-pilsinger.de/3-bevoelkerungsschutzgesetz-verbesserung-der-rechtsgrundlagen-fuer-corona-massnahmen/
9 https://www.sebastianbrehm.de/lokalas_1_1_148_Fakten-statt-Fake-News.html
10 http://www.detlef-seif-cdu.de/aktuelles/zur-diskussion-um-das-dritte-bevoelkerungsschutzgesetz/
11 Bundestagsdrucksache 19/23944 S. 12, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf
12 https://www.ead.de/aktuelles/corona/nachrichten/
13 http://www.detlef-seif-cdu.de/aktuelles/zur-diskussion-um-das-dritte-bevoelkerungsschutzgesetz/
14 Lenz, Q&A Bevölkerungsschutzgesetz mit Hervorhebungen des Verfassers: http://www.nrhz.de/flyer/media/27207/Fn16_Lenz_Q&A_Infektionsschutzgesetz.pdf
15 CDU/CSU, Fakten statt Fake News Bevölkerungsschutzgesetz mit Hervorhebung des Verfassers: http://www.nrhz.de/flyer/media/27207/Fn15_Fakten_statt_Fake_News_Bevoelkerungsschutzgesetz.pdf
16 Lenz, Q&A Infektionsschutzgesetz mit Hervorhebungen des Verfassers: http://www.nrhz.de/flyer/media/27207/Fn16_Lenz_Q&A_Infektionsschutzgesetz.pdf
17 Z.B. Silvia Breher, https://www.silvia-breher.de/fakten-statt-fake-news-3-bevoelkerungsschutzgesetz-setztklare-leitplanken-fuer-staatliche/
18 https://www.sebastianbrehm.de/lokalas_1_1_148_Fakten-statt-Fake-News.html
19 https://stephan-pilsinger.de/3-bevoelkerungsschutzgesetz-verbesserung-der-rechtsgrundlagen-fuer-corona-massnahmen/
20 Plenarprotokoll 19/191 vom 18.11.2020, S. 24100, S. 24109 ff., https://dserver.bundestag.de/btp/19/19191.pdf
21 BT-Drucks. 19/24387, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/243/1924387.pdf
22 Beim Abgeordneten Lenz ist es dem Verfasser nicht bekannt, ob er das von ihm versandte Papier auch von der CDU/CSU-Fraktionsführung stammte.
23 http://www.detlef-seif-cdu.de/aktuelles/zur-diskussion-um-das-dritte-bevoelkerungsschutzgesetz/
24 https://www.bundestag.de/mediathek?videoid=7484249#url=L21lZGlhdGhla292ZXJsYXk/dmlkZW9pZD03NDg0MjQ5&mod=mediathek
25 Ausgenommen sind Hans-Jürgen Irmer, der als einziger der CDU/CSU-Fraktion sowohl gegen die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite als auch gegen das 3. BevSchG gestimmt hat, sowie die sieben weiteren Abgeordneten dieser Fraktion, die wenigstens gegen das Gesetz votiert haben.


Siehe auch:

Filmclip
"Anwälte für Aufklärung" am 19.12.2020 vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
RECHTSSTAAT AUF DER INTENSIVSTATION
Von Arbeiterfotografie
NRhZ 759 vom 19.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27191

Fotogalerie
"Anwälte für Aufklärung" vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Gegen den ungeheuerlichsten Rechtsskandal seit Ende des Zweiten Weltkrieg
Von Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann
NRhZ 760 vom 31.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27209

Anwälte schlagen Alarm vor den geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
"In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden"
Von "Anwälte für Aufklärung"
NRhZ 758 vom 02.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27147

"Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite"
Auf dem Weg in den Viren-Faschismus
Von Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann
NRhZ 757 vom 23.11.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27119

Online-Flyer Nr. 760  vom 31.12.2020



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