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Inland
Prozess gegen den Arzt Heinrich Habig
"Die Beschuldigtenrechte wurden systematisch ausgehebelt"
Rechtsanwalt Wilfried Schmitz - interviewt von Sophia-Maria Antonulas
Der Arzt Dr. Heinrich Habig hat sich im Sinne des Nürnberger Kodex schützend vor seine Patienten gestellt und sie vor der mRNA-Spritze bewahrt. Der 68-Jährige kam dafür im Mai 2022 in Untersuchungshaft. Ende Juni diesen Jahres hat das Gericht ein umstrittenes Teilurteil gefällt: 2 Jahre und 10 Monate ohne Bewährung. Und der Prozess gegen den praktischen Arzt geht weiter. Sein Rechtsanwalt Wilfried Schmitz erklärt im Interview mit rationalgalerie.de, warum er Revision beantragt hat und was jeder Einzelne tun kann, damit solche politischen Verfahren wie hier am Landgericht Bochum aufhören.
Rationalgalerie: Ihrem Mandanten wird vorgeworfen, gemeinsam mit seiner Frau Fatima circa 6000 falsche Gesundheitszeugnisse ausgestellt zu haben. Es geht es um die 589 Impfbescheinigungen, die nach der Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes, am 18. November 2021, ausgestellt wurden. Ist ein Arzt aus berufs- und strafrechtlichen Gründen nicht nur berechtigt, sondern sogar dazu verpflichtet, Leben und Gesundheit der ungeimpften Patienten gegen rechtswidrige Angriffe zu schützen?
Wilfried Schmitz: Damit sprechen Sie gleich einige der zentralen Rechtsfragen dieses Prozesses an. Zur Frage der Rechtfertigung der Handlungen des Angeklagten möchte ich aus der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe zitieren, laut der das ärztliche Gelöbnis unter anderem folgenden Inhalt hat:
„Als Mitglied der ärztlichen Profession gelobe ich feierlich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. Die Gesundheit und das Wohlergehen meiner Patientin oder meines Patienten werden mein oberstes Anliegen sein. Ich werde die Autonomie und die Würde meiner Patientin oder meines Patienten respektieren. Ich werde den höchsten Respekt vor menschlichem Leben wahren. (...) Ich werde meinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen, mit Würde und im Einklang mit guter medizinischer Praxis ausüben. (...) Ich werde, selbst unter Bedrohung, mein medizinisches Wissen nicht zur Verletzung von Menschenrechten und bürgerlichen Freiheiten anwenden.“
Weiter heißt es in dieser Berufsordnung in Paragraf 2, Absatz 1 ausdrücklich: „Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können.“
Wenn ein Arzt wie Heinrich Habig nun aber im Verlauf der Jahre 2020 und 2021 erkennen konnte und auch erkennen musste, dass die Covid-19-Injektionen, zu denen alle Menschen in diesem Lande genötigt wurden, auf Grund der so genannten Spahn-Verordnung in Deutschland faktisch ohne Einhaltung vieler Sicherheitsstandards des Arzneimittelgesetzes (AMG) und wegen nicht vorliegender Daten zur Sicherheit und Wirksamkeit dieser Injektionen von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) europaweit nur bedingt zugelassen wurden, dann muss man einem Arzt wie Heinrich Habig zumindest zugestehen, dass er vor diesem Hintergrund widerstreitender Interessen und Pflichten – allgemeine Nötigung zu diesen Covid-19-Injektionen im Widerstreit mit seinen Berufspflichten – in einen ernsthaften, von ihm nicht verschuldeten Interessenkonflikt geraten ist, was Juristen mit dem Begriff rechtfertigende Pflichtenkollision bezeichnen.
Dieser innere Konflikt wurde ja auch dadurch verschärft, dass spätestens März 2021 eindeutig erkennbar war, dass diese Covid-19-Injektionen niemals hätten (bedingt) zugelassen werden dürfen.
Schon aufgrund des Inhalts der Zulassungsstudien der Hersteller und insbesondere auch der ersten Sicherheitsberichte, Studien und Daten der offiziellen Nebenwirkungs-Datenbanken der EU, der USA und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) war spätestens schon im Frühjahr 2021 absehbar, dass diese Covid-19-Injektionen keine oder jedenfalls keine relevante Schutzwirkung haben, dafür aber mit offenbar häufig auftretenden vielfältigen schweren, ja lebensgefährlichen Nebenwirkungen verbunden sind, was ich im Strafverfahren wiederholt sehr ausführlich dargelegt und belegt habe.
Vor so einem Hintergrund hätte jedem verantwortungsbewussten Arzt klar sein müssen, dass er seinen Patienten im Grunde nur dringend davon abraten kann, sich eine solche Covid-19-Injektion verpassen zu lassen.
Unabhängig von der Frage, ob Ärzte wie Heinrich Habig durch eine solche „Pflichtenkollision“ gerechtfertigt oder zumindest entschuldigt waren, gibt es auch noch zahlreiche weitere sehr gute Argumente, die eindeutig dafür streiten, dass Heinrich Habig nicht nur dazu berechtigt, sondern sogar auch – als Garant im Sinne des Paragrafen 13 des Strafgesetzbuchs – sogar dazu verpflichtet war, zugunsten seiner Patienten Nothilfe im Sinne des Paragrafen 32 des Strafgesetzbuchs zu leisten.
Ich empfehle dazu den zweiteiligen Onlineaufsatz des Rechtsanwalts Sebastian Lucenti mit dem Titel Keine „Lex-COVID-19“ für Corona-Maßnahmen – Teil I und Teil II. Darin nimmt der Autor eine Analyse der gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung von Corona-Maßnahmen vor und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen bei einer umfassenden Sachverhaltsauswertung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht standhielten.
In einer Stellungnahme von KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte vom 17. März 2022 zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen in Berlin zum Thema „Impfpflicht“ heißt es: „Die Impfung verursacht unvermeidbar als Nebenwirkung auch den Tod von Menschen. Todesfälle sind mittlerweile zahlreich erfasst. Weitere Verdachtsmeldungen sind in ihrer Anzahl alarmierend. So verzeichnet das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in seinem Sicherheitsbericht vom 7.2.2022 bis zum 31.12.2021 die Anzahl von 2.255 Verdachtsfallmeldungen über einen tödlichen Ausgang der Impfung.“
Und die Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd vom 29. September 2022 hat es auf den Punkt gebracht. In diesem wichtigen Beschluss heißt es insbesondere: „Ein Soldat als Staatsbürger in Uniform und damit Grundrechtsträger (vgl. § 6 Satz 1 SG) muss sich bei bestehender Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 SG) und der Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) grundsätzlich nicht in ein „Experimentierfeld“ mit für ihn nicht einigermaßen kalkulierbarem Ausgang begeben, wenn dadurch nicht tatsächlich, also nachweisbar, überragende Gemeinschaftsgüter geschützt werden.“
Das gilt für alle Menschen, nicht nur für Soldaten.
Prof. Dr. Martin Schwab gab hierzu folgende Stellungnahme ab: „Dem Einwand der Generalstaatsanwaltschaft, Herr Habig hätte sich doch einfach darauf beschränken können, jegliche Impfung zu verweigern, wenn er die Impfstoffe für gefährlich hielt, halten wir folgendes entgegen: Wer unter dem Druck stand, sich entweder impfen zu lassen oder seinen Job zu verlieren beziehungsweise aus dem gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen zu werden, konnte unter keinen Umständen wirksam in die Impfung einwilligen.“
Weiters ist Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (Bundesgesetzblatt 1973 Teil 2 1553) zu beachten, der in seinem zweiten Satz den Nürnberger Kodex kodifiziert hat: „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.“
Artikel 25 Grundgesetz sagt dazu: „Die Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“
Diese auf einer vollkommen neuartigen Technologie basierenden Covid-19-Injektionen waren im Tatzeitraum in Europa allesamt nur bedingt zugelassen. Viele Langzeitstudien lagen bis Anfang 2022 noch nicht vor und liegen auch bis heute nicht vor.
Vor diesem Hintergrund habe ich gegenüber der erkennenden Kammer bereits ausführlich dargelegt, warum diese Covid-19-Injektionen nur als hochexperimentell bezeichnet werden können.
Rationalgalerie: Zieht das Gericht neueste Erkenntnisse in Betracht, wie zum Beispiel die Studie aus Dänemark, die zeigt, dass die Impfchargen unterschiedlich gefährlich waren – von tödlich bis harmlos?
Wilfried Schmitz: Dieses Gericht ist meines Erachtens wissenschafts- und faktenfeindlich und will gar nichts aufklären, was Heinrich Habig entlasten könnte. Es arbeitet nur das Beweisbelastungsprogramm der Staatsanwaltschaft Bochum ab, sonst gar nichts. Alles, war Heinrich Habig entlasten könnte, wird ignoriert oder negiert. So kann und muss das Verhalten des Gerichts zusammengefasst werden.
Denn wurden die Menschen je darüber aufgeklärt, dass sie faktisch an einem großangelegten Feldversuch teilnehmen? Jede Einwilligung zu einem körperlichen Eingriff – hier: in Form einer Covid-19-Injektion – die durch Täuschung oder unter Druck abgegeben worden ist, ist von vorherein unwirksam.
Diese grundlegende Erkenntnis, die nicht mehr als juristisches Grundwissen verlangt, wird mittlerweile auch durch den Beitrag der Autoren Gebauer/Gierhake mit dem Titel „Ärztliche Aufklärung bei Behandlungen mit bedingt zugelassenen mRNA-Impf-arzneien“ bestätigt, der in der Zeitschrift NJW Nummer 31/2023 veröffentlicht worden ist.
Ärzte, die nicht ordnungsgemäß aufgeklärt haben, haben sich mangels wirksamer Einwilligung wegen Körperverletzung strafbar gemacht, je nach Folge dieser Körperverletzung auch wegen schwerer Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge.
Warum also hat die Staatsanwaltschaft Bochum – soweit bekannt – nie auch nur gegen die Ärzte ermittelt, die Covid-19-Injektionen ohne oder ohne hinreichende Aufklärung verabreicht haben und deren Patienten die durch diese Injektionen schwere Gesundheitsschäden bis hin zum Tod erlitten haben?
Warum besteht denn da, wo es reale Schäden und Opfer und jeweils einen konkreten und dringenden Tatverdacht gibt, trotz Paragraf 152 Absatz 2 Strafprozessordnung kein Anlass für entsprechende Ermittlungen. Aber die Anordnung einer U-Haft, bei dem Angeklagten, der niemandem geschadet hat, aber schon?
Das möge der Beschwerdesenat doch bitte einmal nachvollziehbar im Detail darlegen, damit es von der Öffentlichkeit erfasst werden kann.
Und jeder kann unschwer erkennen, warum das Gebot, menschlich zu sein, in den deutschen Berufsordnungen der Ärzte so sehr betont wird. Wir haben in der Zeit von 1933 bis 1945 ja erlebt wohin es führt, wenn Ärzte ohne Menschlichkeit agieren (siehe Buch mit gleichnamigem Titel). Mehr dazu finden Sie in meinem Buch „Ein Plädoyer für Heinrich“, das mein Plädoyer vom 27. Juni 2023 beinhaltet.
Rationalgalerie: Hunderte Patienten wurden von der Staatsanwaltschaft vorgeladen, um gegen ihren Arzt Heinrich Habig auszusagen. Werden diese Zeugenaussagen vom Gericht protokolliert, damit dadurch die Nachwelt von den Umständen erfährt und sieht, unter welchem Druck die Menschen standen?
Wilfried Schmitz: Wir Wahlanwälte stellen immer wieder den Antrag, dass besonders wichtige Zeugenaussagen zum Fehlverhalten der Polizei und/oder Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren wörtlich protokolliert werden. Und das Gericht muss diese Anträge auch so ins Protokoll aufnehmen, ob es will oder nicht. Auch wenn das Gericht diese Anträge auf wörtliche Protokollierung allesamt ablehnt, so ändert dies nichts mehr daran, dass diese Aussagen dann genau so, wie wir Wahlverteidiger sie wahrgenommen haben, ins Protokoll aufgenommen werden müssen.
Aus Sicht der Wahlverteidiger ist diese Strafkammer darum bemüht, den Schaden für die Justiz zu begrenzen, den die Staatsanwaltschaft Bochum durch ihre Vorgehensweise im Ermittlungsverfahren angerichtet hat.
In dieser Strafsache wurden faktisch alle Zeugen mit der Behauptung getäuscht, dass man mit einem Covid-19-Antikörpertest nachweisen könne, ob man „geimpft“ sei oder nicht. Diese Behauptung findet sich in allen Beschlüssen, mit denen eine Blutentnahme bei den Zeugen angeordnet worden ist. Da diese Aussage – wie Sachverständige wie Professor Cullen bestätigt haben – in dieser Form eindeutig nicht stimmt, unterliegen alle Aussagen, die auf diesem Wege abgenötigt worden sind, einem Verwertungsverbot im Sinne des Paragrafen 136a der Strafprozessordnung.
Um diese Aussagen gleichwohl noch verwertbar zu machen, hat die Staatsanwaltschaft Bochum die Zeugen ja auch durchweg – oft um 6 Uhr früh im Rahmen einer polizeilichen Hausdurchsuchung – zu sofortigen Geständnissen nötigen wollen, auch dadurch, dass für den Fall einer umfassenden Kooperation eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraf 153a Strafprozessordnung in Aussicht gestellt wurde. Und wenn ein Strafverfahren gegen einen Zeugen erst einmal eingestellt ist, dann hat der Zeuge im Verfahren gegen den Arzt Heinrich Habig kein Aussageverweigerungsrecht mehr, so jedenfalls das Kalkül der Staatsanwaltschaft Bochum.
Ob der Bundesgerichtshof ein solches „Fernwirkungsverbot“ noch bejahen wird, wenn – wie hier – hunderte oder gar tausende Zeugen systematisch getäuscht und zudem oft massiv unter Druck gesetzt worden sind, damit sie sofort – also noch vor der Konsultation eines Anwalts, vor einer angemessenen Überlegungsfrist (und erst Recht vor jeder Akteneinsicht) – ein umfassendes Geständnis ablegen, das wird im Rahmen der Revision ebenfalls zu klären sein.
Viele Zeugen haben vor Gericht bekundet, dass sie von der Polizei im Rahmen der Hausdurchsuchungen – die, wie gesagt, oft um 6 Uhr früh stattfanden – massiv unter Druck gesetzt wurden.
So bekundete eine Zeugin in der Sitzung vom 10. August 2023, dass eine Oberstaatsanwältin, die von fünf Beamten begleitet wurde, zu ihr sagte, dass sie „ein bis zwei Jahre weggesperrt würde, wenn sich – im Rahmen des Bluttests – herausstellen würde, dass sie nicht geimpft sei.
Auch das Publikum hat auf diese Aussage mit Entsetzen reagiert.
Wenn die Vorsitzende Richterin vor dem Hintergrund dessen, was viele Zeugen vor Gericht bekundet haben, dann im Rahmen der mündlichen Verkündung des Teilurteils am 29. Juni verkündet, dass sich keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden hätten, dass die Zeugen getäuscht worden seien oder das unzulässiger Druck auf sie ausgeübt worden sei, dann fragen sich nicht nur die Wahlverteidiger, ob diese Richter der gleichen Beweisaufnahme beigewohnt haben.
Rationalgalerie: Bei wie vielen von Habigs Patienten kam es zu Haudurchsuchungen? Wie kam die Polizei an diese Patientendaten? Sind diese nicht geschützt? Und wie können Ärzte verhindern, dass auf Patientenakten zugegriffen wird?
Wilfried Schmitz: Es kam bei den allermeisten Patienten zu Hausdurchsuchungen. Die Polizei hat nicht alle Patientendaten sichergestellt, sondern nur die Dokumente, die mit den Covid-19-Injektionen im Zusammenhang stehen, also insbesondere die Anamnesebögen und Einwilligungserklärungen.
Soweit diese Dokumente den Verdacht einer Straftat zumindest indiziell begründen können, sind sie nicht geschützt.
Ein Arzt muss seine korrekte Aufklärung ja dokumentieren, dazu gehört auch die Anamnese und die Einholung einer Einwilligungserklärung, sonst droht ihm Ungemach, wenn ihm eine fehlende oder mangelhafte Aufklärung oder eine fehlende Einwilligungserklärung vorgeworfen werden.
Insofern dürfte es also schwierig sein, Patientendaten zu schützen, wenn sie innerhalb der Praxisräume in Papierform aufbewahrt werden.
Ich könnte mir also allenfalls vorstellen, dass solche Aufklärungsbögen und Einwilligungserklärungen – mit elektronischer Signatur der Patienten – ausschließlich über elektronische Medien gespeichert werden und der Arzt diese Patientendaten unter Berufung auf seine ärztliche Schweigepflicht zurückhält. Diese Fragen waren hier aber nicht aktuell, so dass ich ihnen nicht weiter nachgehen musste.
Rationalgalerie: Zahlreiche Zeugen haben vor Gericht davon berichtet, dass sie im Rahmen der Hausdurchsuchungen massiv von Polizeibeamten unter Druck gesetzt wurden, damit sie vorgelegte Papiere sogleich unterschreiben und eine geständige Aussage machen. Wie beurteilen Sie das Vorgehen der Beamten? Sind Geständnisse unter solchen Androhungen überhaupt gültig?
Wilfried Schmitz: Die Polizisten haben die Anordnungen der Staatsanwaltschaft Bochum und ihrer Vorgesetzten ausgeführt, aber das entschuldigt sie nicht. Auch Polizisten wissen, was eine ordnungsgemäße Belehrung über Beschuldigtenrechte ist und was verbotene Vernehmungsmethoden im Sinne des Paragrafen 136a der Strafprozessordnung sind.
Wie ich mittlerweile erfahren habe, sollen auch mehrere Polizisten remonstriert und sich geweigert haben, sich an diesen Hausdurchsuchungen zu beteiligen, eben wegen dieser ungesetzlichen Art und Weise, wie sie durchgeführt werden.
Eine Nötigung im Amt ist strafbar. Meines Erachtens müssten alle Zeugenaussagen, die auf diesem Wege erlangt worden sind, als unverwertbar gewertet werden. Die Beschuldigtenrechte wurden überall da, wo es nur möglich war, systematisch ausgehebelt, eben durch Täuschung – mit Falschaussagen zu Antikörpertest – und oft durch äußerst massiven Druck. Diese Strafverfahren waren also alles andere als fair. Das ist gerade nicht der gesetzlich vorgesehene Weg, um ein Strafverfahren über eine Einstellung nach Paragraf 153a Strafprozessordnung (Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage) zu erledigen.
Rationalgalerie: Sie sagten öfters, dass so eine Blutuntersuchung überhaupt nicht aussagekräftig ist. Auf wen beziehen Sie sich da? Und wurde der Sachverständige vom Gericht angehört?
Wilfried Schmitz: Genau, eine solche Blutuntersuchung belegt gar nichts. Ein Antikörpertest kann definitiv nicht(!) beweisen, dass jemand nicht „geimpft“ wurde. Das sagen Experten wie Professor Cullen oder auch Professor Kämmerer. Ich habe natürlich beantragt, dass Professor Cullen als sachverständiger Zeuge zu diesem Beweisthema vernommen wird. Aber das wurde mit absurder Begründung, die nichts mit Paragraf 244 Absatz 3 der Strafprozessordnung zu tun hat, abgelehnt.
Dieses Gericht will gar nichts aufklären. Das Gericht möchte sich auch mit der Ausrede herausreden, dass es hier – bei den am 29. Juni abgeurteilten 207 Fällen – ja gar nicht mehr auf diese Beweisfrage, was dieser Test könne und nicht, ankomme. Denn die Zeugen wären ja schon im Ermittlungsverfahren geständig gewesen, und weil ihre Verfahren mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen seien, hätten sie auch kein Schweigerecht mehr im Verfahren gegen Heinrich Habig gehabt. Zudem hätten sie ja auch vor Gericht ihre Aussagen bestätigt.
Was für ein Illusionstheater! Mit Gewissheit hätte kein einziger Zeuge spontan ein Geständnis abgelegt, wenn er gewusst hätte, dass ein Antikörpertest gar nicht beweisen kann, dass man nicht geimpft ist.
Das erklärt ja auch den massiven Druck auf die Zeugen: Eben weil die Staatsanwaltschaft Bochum offenbar wusste, dass dieser Test gar nicht belastbar ist, hat sie die Zeugen im Rahmen der Hausdurchsuchungen so unter Druck setzen lassen, damit sie sofort gestehen. Denn mit einem Test hätte man sie ja eben nicht überführen können.
Mit anderen Worten: Jeder Patient hätte – egal, ob es stimmt oder nicht – sagen können, dass er doch tatsächlich geimpft worden sei. Er verstehe gar nicht, was die Polizei jetzt überhaupt von ihm wolle. Und die Staatsanwaltschaft Bochum hätte in einem korrekten Strafverfahren keine Chance gehabt, um seine Aussage zu widerlegen. Das Einzige, was ihr helfen konnte, waren Geständnisse, die sofort abgelegt werden. Wenn die Zeugen erst einmal über Anwälte oder gut informierte Bekannte erfahren hätten, dass dieser Test gar nicht beweisen kann, dass man nicht geimpft wurde, dann hätten alle Zeugen dichtgemacht. Das musste offensichtlich verhindert werden.
Rationalgalerie: Aber das scheint nicht der einzige Grund zu sein, warum Sie Revision beantragt haben? Gehört auch das so genannte Teilurteil dazu?
Wilfried Schmitz: Ja, natürlich. Die Revision wird sich gegen das Teilurteil richten. Und ich habe im Rahmen der Vorarbeiten zu dieser Revision mehr als ein Dutzend Punkte aufgefangen, die ich dabei abarbeiten kann. Es gibt mehrere absolute und relative Revisionsgründe und etliche Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts, bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts und bei der Strafzumessung.
Ohne der Revisionsbegründung hier schon vorgreifen zu wollen, so sei hier doch angemerkt, dass dieses „Teil“-Urteil vom 29. Juni 2023 schon an sich ein Kuriosum in der deutschen Strafrechtspflege darstellt, da es sich dabei um ein Konstrukt handelt, das der Bundesgerichtshof bekanntlich für nicht statthaft hält. Es kann nicht nur keinen Bestand haben, sondern wird den Bundesgerichtshof meines Erachtens auch zur Einstellung des Verfahrens veranlassen.
Die erkennende Kammer hat gleich durch ihre Verhandlungsführung bis zum 29. Juni 2023 einschließlich nicht nur mehrere absolute Revisionsgründe, sondern auch ein Verfahrenshindernis geschaffen, dass einer bloßen Zurückverweisung an eine andere Strafkammer entgegenstehen wird.
Der Bundesgerichtshof wird sich – nicht nur, aber insbesondere – mit folgenden Rechtsfragen zu befassen haben:
1. War die massive Nötigung der Menschen in diesem Land, sich eine Covid-19-Injektion verabreichen zu lassen, nicht evident verfassungswidrig, obschon diese Ansicht mittlerweile im juristischen Schrifttum vertreten wird?
2. War ein Arzt aufgrund der Verfassungswidrigkeit der Covid-19-Inhjektionen unter Berücksichtigung seiner Berufs- und Garantenpflichten und der so genannten „Radbruchschen Formel“ nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, zugunsten des Schutzes der Grundreche seiner Patienten Nothilfe zu leisten? Ist ein Arzt unter diesen Voraussetzungen zumindest entschuldigt?
3. Kann ein Arzt unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der einschlägigen Strafnormen überhaupt – zudem noch mit existenzvernichtender Wirkung – über 14 Monate hinweg in Untersuchungshaft gehalten und bestraft werden, wenn er durch seine Handlungen unstreitig keinen Schaden verursacht und auch niemandem geschädigt oder auch nur gefährdet hat, es also nicht einmal (potentielle) Opfer gibt?
4. Ist in einem erstinstanzlichen Verfahren ein Teilurteil möglich, vor allem dann, wenn dieses Teilurteil ersichtlich nur der Aufrechterhaltung der Rechtfertigung der Haft des Angeklagten dient?
5. Ist die Verweigerung der umgehenden Herausgabe von Teil-Sitzungsprotokollen zu einzelnen Verhandlungstagen aktuell noch zeitgemäß und rechtmäßig?
6. Liegt keine Täuschung von Beschuldigten im Sinne des Paragrafen 136a Strafprozessordnung vor, wenn die Täuschung von ermittelnden Polizisten auf irreführenden Angaben in Gerichtsbeschlüssen basiert, die auf entsprechende Anträge mit bewusst irreführenden Angaben der ermittelnden Staatsanwaltschaft basieren?
7. Ist der Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt, wenn Personen, die als Zuschauer einer Strafverhandlung beiwohnen wollen, schon am ersten Verhandlungstag und dann auch anlässlich der Verkündung des (Teil-)Urteils am 29. Juni 2023 ohne nachvollziehbaren und jedenfalls ohne hinreichenden Grund zur Aushändigung eines Ausweisdokuments an einen Wachtmeister aufgefordert werden, damit dieser für die Vorsitzende Richterin Kopien anfertigen kann?
8. Dürfen Anträge auf wörtliche Protokollierung von entscheidungsrelevanten Zeugenaussagen generell durch einen pauschalen Verweis auf Paragraf 273 Absatz 3 Strafprozessordnung abgelehnt werden, obschon es auf den genauen Wortlaut dieser Aussagen ankommt, insbesondere auch deshalb, weil mehrere Zwischenentscheidungen eines erkennenden Gerichts für die Verteidigung bereits offenkundig gemacht haben, dass dieses Gericht vergleichbare Zeugenaussagen, die den Verdacht verbotener Vernehmungsmethoden begründen können, grundsätzlich gänzlich anders wahrgenommen und/oder dokumentiert hat als die Wahlverteidiger?
9. Ist von einer Tat im prozessualen Sinne auszugehen, wenn ein Angeklagter aus einem Tatentschluss heraus in kurzer Frist viele vergleichbare Handlungen begangen haben soll, so dass nach einem Teilurteil zu einigen dieser Handlungen von einem Strafklageverbrauch und damit von einem Verfahrenshindernis bezüglich der anderen Handlungen auszugehen ist – die nicht Gegenstand dieser Revision sind?
10. Steht ein Verfahrenshindernis einer erneuten Verhandlung nach Zurückverweisung an eine andere Kammer des Gerichts entgegen, wenn ein erkennendes Gericht wiederholt den Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt und dem Angeklagten insbesondere auch dadurch ein faires Verfahren verweigert hat, dass seine Verteidigung wiederholt unzulässig beschränkt worden ist und ein Teil der insgesamt angeklagten Einzelfälle dann auch noch durch ein Teilurteil erledigt worden ist?
Und einige andere Revisionsgründe mehr, die ich hier noch nicht bekanntgeben möchte.
Nur einer dieser weiteren Punkte als Ergänzung: Eine Einstellung des Verfahrens ist aufgrund des Teilurteils vom 29. Juni schon wegen des Verbots „ne bis in idem“, das gemäß Artikel 103 Absatz 3 Grundgesetz Verfassungsrang hat, geboten.
Dieses Verbot beinhaltet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur ein Verbot der Doppelbestrafung, sondern auch ein Verbot der erneuten Verfolgung wegen derselben Tat. Der Tatbegriff des Paragraf 103 Absatz 3 Grundgesetz ist mit dem Tatbegriff des Paragrafen 264 der Strafprozessordnung identisch. Nach der weiten Definition des prozessualen Tatbegriffs umfasst eine prozessuale Tat eine Geschichte beziehungsweise einen Lebenssachverhalt.
Heinrich Habig soll die in der Anklageschrift vom 30. September 2022 bezeichneten Taten aus einem Tatentschluss heraus und jeweils „durch dieselbe Handlung“ begangen haben.
Das Heinrich Habig vorgeworfene Tatgeschehen verkörpert somit unbestreitbar einen einheitlichen Tatkomplex. Das gesamte Tatgeschehen kann mitsamt allen Einzelhandlungen also nur einheitlich – im Rahmen eines abschließendes Urteils – gewürdigt werden, nicht partiell im Rahmen von ohnehin nicht statthaften Teilurteilen, von denen das erste zudem offensichtlich ohnehin nur der Aufrechterhaltung der Haft des Angeklagten diente.
Kurz und gut: Das Gericht hätte nach dem 29. Juni gar nicht mehr in der gleichen Strafsache weiterverhandeln dürfen, eben weil man nicht zweimal in der gleichen Strafsache tätig werden darf.
Rationalgalerie: Was ist seit dem Teilurteil noch vorgefallen?
Wilfried Schmitz: Auch nach dem Teilurteil haben viele Zeugen erklärt, wie sie im Rahmen der Durchsuchungen unter Druck gesetzt wurden. Und auch nach dem Teilurteil haben faktisch alle Zeugen bestätigt, wie sie seinerzeit zu den Covid-19-Injektionen genötigt worden sind – durch die Medien, den Arbeitgeber, Arbeitskollegen, Familie, Bekannte, und wie sich das auf ihr Leben ausgewirkt hat.
Kein einziger Patient ist ohne konkrete Veranlassung zu Heinrich Habig gegangen. Alle Menschen waren in schwerer Not, weil sie alle durch die verfassungswidrigen (und nachweislich total sinnlosen, dafür aber extrem schädlichen) so genannten Anti-Corona-Maßnahmen zu diesen Covid-19-Injektionen genötigt worden sind. Viele Zeugen hatten davon gehört, dass diese Covid-19-Injektionen mit hohen Risiken für Leben und Gesundheit verbunden sein sollen, und viele Zeugen haben in ihrem beruflichen und privaten Umfeld erlebt, dass Menschen direkt nach diesen Injektionen schwer krank geworden oder sogar verstorben sind.
Also wollte niemand unnötig russisches Roulette mit seinem Leben spielen, und wie zahlreiche Beiträge auf Webseiten wie tkp.at, Corona-blog.net oder Sciencefiles und Sachbücher von Thomas Maul und Professor Sönnichsen mittlerweile im Detail aufgezeigt haben, basierten alle Anti-Corona-Maßnahmen nachweislich auf Lügen und waren alle Covid-19-Injektionen nicht nur wirkungslos, sondern teilweise sogar negativ wirksam und mit sehr erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit aller „Geimpften“ verbunden.
Mehrere Experten, die ich persönlich kenne, gehen sogar davon aus, dass auf 20 „geimpfte“ Personen eine(!) schwere Nebenwirkung kommt. Das wäre eine Quote von fünf Prozent.
Rationalgalerie: Wer diesem oder ähnlichen Gerichtsverfahren folgt, zweifelt am deutschen Rechtsstaat. Bedeutet das nicht den größten Angriff auf Demokratie und Verfassung?
Wilfried Schmitz: Klar. Wenn die Rechtspflege bei den Menschen nur den Eindruck erweckt, dass sie gegen die wahren Straftäter nicht einmal mehr ermittelt, dafür aber hochanständige Ärzte wie Heinrich Habig, die niemandem geschadet haben – es gibt keine Opfer, keinen Vermögensschaden und somit auch kein strafwürdiges Verhalten – und keiner Fliege etwas zuleide tun könnten, dann versteht doch auch der letzte Depp, dass in diesem Lande etwas komplett falsch läuft.
Dann rafft doch jeder, der sich noch etwas gesunden Menschenverstand bewahrt hat, dass das doch keine unabhängige Justiz mehr ist, die wegen der längst erwiesenen katastrophalen Folgen der gesamten Covid-19-Injektionsagenda und der vollkommen sinnlosen Anti-Corona-Maßnahmen einfach nichts unternimmt. Also eine Justiz die wegen des katastrophalen Versagens der Verantwortlichen der Pharmahersteller und der Aufsichtsbehörden wie Paul-Ehrlich-Institut oder Robert Koch-Institut, des Gesundheitsministeriums und der Bundeswehr oder auch der Impfärzte – die nicht oder falsch aufgeklärt haben – nicht einmal ermittelt, dafür aber mit brutaler, existenzvernichtender Härte gegen anständige Ärzte wie Heinrich Habig vorgeht, die bloß verzweifelt bemüht waren, den Schaden für ihre Patienten zu begrenzen.
Rationalgalerie: Was kann jeder Einzelne tun, damit die Justiz nicht weiterhin diesem politischen Auftrag folgt?
Wilfried Schmitz: Größtmögliche Öffentlichkeit herstellen. Besuchen Sie diese Strafprozesse gegen Ärzte und weitere Angeklagte. Lassen Sie sich nicht durch Schikanen wie willkürliche zweite Sicherheitsschleusen oder das ungesetzliche Verlangen nach Aushändigung und Kopieren des Personalausweises abschrecken. Das alles ist weder mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit eines Strafverfahrens noch mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar. Muster für entsprechende Dienstaufsichtsbeschwerden findet jeder im Telegram-Kanal „Wir für Heinrich“ (https://t.me/WirFuerHeinrich).
Organisieren Sie auch Demos für diese Ärzte, wecken Sie damit die immer noch schlafenden Menschen in den Städten auf, in denen diese verfolgten Mediziner gewirkt haben.
Fordern Sie, dass endlich diejenigen juristisch verfolgt werden, die sich durch die Pharmaindustrie korrumpieren ließen, alle Sicherheitsstandards abgeschafft, alle Menschen – insbesondere die Schwächsten, die Senioren, die Kranken und die Kinder – jahrelang mit absurden Anti-Corona-Maßnahmen gequält und dann auch noch alle Menschen in verfassungs- und völkerrechtswidriger Weise mit einer ausgeklüngelten, massenmedial inszenierten Schockstrategie zu einem Experiment mit ihrem Leben genötigt haben.
Erst wenn die wahren Straftäter verurteilt worden sind und ihre Strafen tatsächlich vollstreckt werden, kann man sagen, dass das Recht wieder hergestellt worden ist. Aber erst dann. Alles andere ist dummes Zeug, um die Menschen abzulenken.
Solange die Täter nicht verfolgt – dadurch geschützt werden und deshalb immer noch ihre Ämter und ihren Einfluss haben – solange müssen alle Menschen alarmiert sein und auf die Straße gehen. Nichts kann sich ändern, solange ausgerechnet korrumpierte Verbrecher die (Gesundheits-)Politik eines Landes mitgestalten können.
Falls die Menschen das nicht mehr leisten können: Auch gut, dann wird Gott die Gerechtigkeit wiederherstellen, da bin ich mir absolut sicher. An Gott kommt kein Mensch vorbei.
Und wenn es Menschen gibt, die die Ereignisse der vergangenen Jahre – zu Recht – für sehr grausam halten, dann mögen sie sich damit trösten, dass Gott in jeder Disziplin der größte Meister ist. Er dürfte also auch Strafen kennen, die weitaus grausamer sind als das, was wir in den letzten Jahren erlebt haben. So oder so wird am Ende jeder seinen gerechten Lohn bekommen.
Aber als Mensch hoffe ich aufrichtig, dass einige Teufel in Menschengestalt für das, was sie den Menschen angetan haben, hoffentlich bald von Gott selbst in die Hölle befördert werden.
Nur deshalb habe ich die letzten Jahre überhaupt als Anwalt ausgehalten. Ich weiß, dass es einen allmächtigen Gott gibt. Und ich glaube, dass ER in den vergangenen Jahren alle Menschen dazu genötigt hat, ihr wahres Gesicht zu zeigen. Das könnte man durchaus als eine Art Offenbarung, das heißt als Apokalypse beziehungsweise Entschleierung bezeichnen. Die nächste Stufe müsste dann die Wiederherstellung der Gerechtigkeit sein. Ich bin mir sicher, dass das Jüngste Gericht ein irdisches Gericht sein wird, geleitet von Gott selbst. Und die, die sich so benehmen, als gäbe es für sie keine Gerechtigkeit und schon gar keine Strafe, sind schlicht Idioten, die in einer Welt des Selbstbetrugs, der Illusion leben. Ich überlasse es sehr gerne Gott, alle aus ihrer Illusion herauszuholen.
Erstveröffentlichung am 18. August 2023 bei rationalgalerie.de – Eine Plattform für Nachdenker und Vorläufer
Online-Flyer Nr. 817 vom 23.08.2023
Prozess gegen den Arzt Heinrich Habig
"Die Beschuldigtenrechte wurden systematisch ausgehebelt"
Rechtsanwalt Wilfried Schmitz - interviewt von Sophia-Maria Antonulas
Der Arzt Dr. Heinrich Habig hat sich im Sinne des Nürnberger Kodex schützend vor seine Patienten gestellt und sie vor der mRNA-Spritze bewahrt. Der 68-Jährige kam dafür im Mai 2022 in Untersuchungshaft. Ende Juni diesen Jahres hat das Gericht ein umstrittenes Teilurteil gefällt: 2 Jahre und 10 Monate ohne Bewährung. Und der Prozess gegen den praktischen Arzt geht weiter. Sein Rechtsanwalt Wilfried Schmitz erklärt im Interview mit rationalgalerie.de, warum er Revision beantragt hat und was jeder Einzelne tun kann, damit solche politischen Verfahren wie hier am Landgericht Bochum aufhören.
- „Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.“ – Nürnberger Kodex
Rationalgalerie: Ihrem Mandanten wird vorgeworfen, gemeinsam mit seiner Frau Fatima circa 6000 falsche Gesundheitszeugnisse ausgestellt zu haben. Es geht es um die 589 Impfbescheinigungen, die nach der Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes, am 18. November 2021, ausgestellt wurden. Ist ein Arzt aus berufs- und strafrechtlichen Gründen nicht nur berechtigt, sondern sogar dazu verpflichtet, Leben und Gesundheit der ungeimpften Patienten gegen rechtswidrige Angriffe zu schützen?
Wilfried Schmitz: Damit sprechen Sie gleich einige der zentralen Rechtsfragen dieses Prozesses an. Zur Frage der Rechtfertigung der Handlungen des Angeklagten möchte ich aus der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe zitieren, laut der das ärztliche Gelöbnis unter anderem folgenden Inhalt hat:
„Als Mitglied der ärztlichen Profession gelobe ich feierlich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. Die Gesundheit und das Wohlergehen meiner Patientin oder meines Patienten werden mein oberstes Anliegen sein. Ich werde die Autonomie und die Würde meiner Patientin oder meines Patienten respektieren. Ich werde den höchsten Respekt vor menschlichem Leben wahren. (...) Ich werde meinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen, mit Würde und im Einklang mit guter medizinischer Praxis ausüben. (...) Ich werde, selbst unter Bedrohung, mein medizinisches Wissen nicht zur Verletzung von Menschenrechten und bürgerlichen Freiheiten anwenden.“
Weiter heißt es in dieser Berufsordnung in Paragraf 2, Absatz 1 ausdrücklich: „Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können.“
Wenn ein Arzt wie Heinrich Habig nun aber im Verlauf der Jahre 2020 und 2021 erkennen konnte und auch erkennen musste, dass die Covid-19-Injektionen, zu denen alle Menschen in diesem Lande genötigt wurden, auf Grund der so genannten Spahn-Verordnung in Deutschland faktisch ohne Einhaltung vieler Sicherheitsstandards des Arzneimittelgesetzes (AMG) und wegen nicht vorliegender Daten zur Sicherheit und Wirksamkeit dieser Injektionen von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) europaweit nur bedingt zugelassen wurden, dann muss man einem Arzt wie Heinrich Habig zumindest zugestehen, dass er vor diesem Hintergrund widerstreitender Interessen und Pflichten – allgemeine Nötigung zu diesen Covid-19-Injektionen im Widerstreit mit seinen Berufspflichten – in einen ernsthaften, von ihm nicht verschuldeten Interessenkonflikt geraten ist, was Juristen mit dem Begriff rechtfertigende Pflichtenkollision bezeichnen.
Dieser innere Konflikt wurde ja auch dadurch verschärft, dass spätestens März 2021 eindeutig erkennbar war, dass diese Covid-19-Injektionen niemals hätten (bedingt) zugelassen werden dürfen.
Schon aufgrund des Inhalts der Zulassungsstudien der Hersteller und insbesondere auch der ersten Sicherheitsberichte, Studien und Daten der offiziellen Nebenwirkungs-Datenbanken der EU, der USA und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) war spätestens schon im Frühjahr 2021 absehbar, dass diese Covid-19-Injektionen keine oder jedenfalls keine relevante Schutzwirkung haben, dafür aber mit offenbar häufig auftretenden vielfältigen schweren, ja lebensgefährlichen Nebenwirkungen verbunden sind, was ich im Strafverfahren wiederholt sehr ausführlich dargelegt und belegt habe.
Vor so einem Hintergrund hätte jedem verantwortungsbewussten Arzt klar sein müssen, dass er seinen Patienten im Grunde nur dringend davon abraten kann, sich eine solche Covid-19-Injektion verpassen zu lassen.
Unabhängig von der Frage, ob Ärzte wie Heinrich Habig durch eine solche „Pflichtenkollision“ gerechtfertigt oder zumindest entschuldigt waren, gibt es auch noch zahlreiche weitere sehr gute Argumente, die eindeutig dafür streiten, dass Heinrich Habig nicht nur dazu berechtigt, sondern sogar auch – als Garant im Sinne des Paragrafen 13 des Strafgesetzbuchs – sogar dazu verpflichtet war, zugunsten seiner Patienten Nothilfe im Sinne des Paragrafen 32 des Strafgesetzbuchs zu leisten.
Ich empfehle dazu den zweiteiligen Onlineaufsatz des Rechtsanwalts Sebastian Lucenti mit dem Titel Keine „Lex-COVID-19“ für Corona-Maßnahmen – Teil I und Teil II. Darin nimmt der Autor eine Analyse der gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung von Corona-Maßnahmen vor und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen bei einer umfassenden Sachverhaltsauswertung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht standhielten.
In einer Stellungnahme von KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte vom 17. März 2022 zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen in Berlin zum Thema „Impfpflicht“ heißt es: „Die Impfung verursacht unvermeidbar als Nebenwirkung auch den Tod von Menschen. Todesfälle sind mittlerweile zahlreich erfasst. Weitere Verdachtsmeldungen sind in ihrer Anzahl alarmierend. So verzeichnet das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in seinem Sicherheitsbericht vom 7.2.2022 bis zum 31.12.2021 die Anzahl von 2.255 Verdachtsfallmeldungen über einen tödlichen Ausgang der Impfung.“
Und die Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd vom 29. September 2022 hat es auf den Punkt gebracht. In diesem wichtigen Beschluss heißt es insbesondere: „Ein Soldat als Staatsbürger in Uniform und damit Grundrechtsträger (vgl. § 6 Satz 1 SG) muss sich bei bestehender Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 SG) und der Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) grundsätzlich nicht in ein „Experimentierfeld“ mit für ihn nicht einigermaßen kalkulierbarem Ausgang begeben, wenn dadurch nicht tatsächlich, also nachweisbar, überragende Gemeinschaftsgüter geschützt werden.“
Das gilt für alle Menschen, nicht nur für Soldaten.
Prof. Dr. Martin Schwab gab hierzu folgende Stellungnahme ab: „Dem Einwand der Generalstaatsanwaltschaft, Herr Habig hätte sich doch einfach darauf beschränken können, jegliche Impfung zu verweigern, wenn er die Impfstoffe für gefährlich hielt, halten wir folgendes entgegen: Wer unter dem Druck stand, sich entweder impfen zu lassen oder seinen Job zu verlieren beziehungsweise aus dem gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen zu werden, konnte unter keinen Umständen wirksam in die Impfung einwilligen.“
Weiters ist Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (Bundesgesetzblatt 1973 Teil 2 1553) zu beachten, der in seinem zweiten Satz den Nürnberger Kodex kodifiziert hat: „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.“
Artikel 25 Grundgesetz sagt dazu: „Die Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“
Diese auf einer vollkommen neuartigen Technologie basierenden Covid-19-Injektionen waren im Tatzeitraum in Europa allesamt nur bedingt zugelassen. Viele Langzeitstudien lagen bis Anfang 2022 noch nicht vor und liegen auch bis heute nicht vor.
Vor diesem Hintergrund habe ich gegenüber der erkennenden Kammer bereits ausführlich dargelegt, warum diese Covid-19-Injektionen nur als hochexperimentell bezeichnet werden können.
Rationalgalerie: Zieht das Gericht neueste Erkenntnisse in Betracht, wie zum Beispiel die Studie aus Dänemark, die zeigt, dass die Impfchargen unterschiedlich gefährlich waren – von tödlich bis harmlos?
Wilfried Schmitz: Dieses Gericht ist meines Erachtens wissenschafts- und faktenfeindlich und will gar nichts aufklären, was Heinrich Habig entlasten könnte. Es arbeitet nur das Beweisbelastungsprogramm der Staatsanwaltschaft Bochum ab, sonst gar nichts. Alles, war Heinrich Habig entlasten könnte, wird ignoriert oder negiert. So kann und muss das Verhalten des Gerichts zusammengefasst werden.
Denn wurden die Menschen je darüber aufgeklärt, dass sie faktisch an einem großangelegten Feldversuch teilnehmen? Jede Einwilligung zu einem körperlichen Eingriff – hier: in Form einer Covid-19-Injektion – die durch Täuschung oder unter Druck abgegeben worden ist, ist von vorherein unwirksam.
Diese grundlegende Erkenntnis, die nicht mehr als juristisches Grundwissen verlangt, wird mittlerweile auch durch den Beitrag der Autoren Gebauer/Gierhake mit dem Titel „Ärztliche Aufklärung bei Behandlungen mit bedingt zugelassenen mRNA-Impf-arzneien“ bestätigt, der in der Zeitschrift NJW Nummer 31/2023 veröffentlicht worden ist.
Ärzte, die nicht ordnungsgemäß aufgeklärt haben, haben sich mangels wirksamer Einwilligung wegen Körperverletzung strafbar gemacht, je nach Folge dieser Körperverletzung auch wegen schwerer Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge.
Warum also hat die Staatsanwaltschaft Bochum – soweit bekannt – nie auch nur gegen die Ärzte ermittelt, die Covid-19-Injektionen ohne oder ohne hinreichende Aufklärung verabreicht haben und deren Patienten die durch diese Injektionen schwere Gesundheitsschäden bis hin zum Tod erlitten haben?
Warum besteht denn da, wo es reale Schäden und Opfer und jeweils einen konkreten und dringenden Tatverdacht gibt, trotz Paragraf 152 Absatz 2 Strafprozessordnung kein Anlass für entsprechende Ermittlungen. Aber die Anordnung einer U-Haft, bei dem Angeklagten, der niemandem geschadet hat, aber schon?
Das möge der Beschwerdesenat doch bitte einmal nachvollziehbar im Detail darlegen, damit es von der Öffentlichkeit erfasst werden kann.
Und jeder kann unschwer erkennen, warum das Gebot, menschlich zu sein, in den deutschen Berufsordnungen der Ärzte so sehr betont wird. Wir haben in der Zeit von 1933 bis 1945 ja erlebt wohin es führt, wenn Ärzte ohne Menschlichkeit agieren (siehe Buch mit gleichnamigem Titel). Mehr dazu finden Sie in meinem Buch „Ein Plädoyer für Heinrich“, das mein Plädoyer vom 27. Juni 2023 beinhaltet.
Rationalgalerie: Hunderte Patienten wurden von der Staatsanwaltschaft vorgeladen, um gegen ihren Arzt Heinrich Habig auszusagen. Werden diese Zeugenaussagen vom Gericht protokolliert, damit dadurch die Nachwelt von den Umständen erfährt und sieht, unter welchem Druck die Menschen standen?
Wilfried Schmitz: Wir Wahlanwälte stellen immer wieder den Antrag, dass besonders wichtige Zeugenaussagen zum Fehlverhalten der Polizei und/oder Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren wörtlich protokolliert werden. Und das Gericht muss diese Anträge auch so ins Protokoll aufnehmen, ob es will oder nicht. Auch wenn das Gericht diese Anträge auf wörtliche Protokollierung allesamt ablehnt, so ändert dies nichts mehr daran, dass diese Aussagen dann genau so, wie wir Wahlverteidiger sie wahrgenommen haben, ins Protokoll aufgenommen werden müssen.
Aus Sicht der Wahlverteidiger ist diese Strafkammer darum bemüht, den Schaden für die Justiz zu begrenzen, den die Staatsanwaltschaft Bochum durch ihre Vorgehensweise im Ermittlungsverfahren angerichtet hat.
In dieser Strafsache wurden faktisch alle Zeugen mit der Behauptung getäuscht, dass man mit einem Covid-19-Antikörpertest nachweisen könne, ob man „geimpft“ sei oder nicht. Diese Behauptung findet sich in allen Beschlüssen, mit denen eine Blutentnahme bei den Zeugen angeordnet worden ist. Da diese Aussage – wie Sachverständige wie Professor Cullen bestätigt haben – in dieser Form eindeutig nicht stimmt, unterliegen alle Aussagen, die auf diesem Wege abgenötigt worden sind, einem Verwertungsverbot im Sinne des Paragrafen 136a der Strafprozessordnung.
Um diese Aussagen gleichwohl noch verwertbar zu machen, hat die Staatsanwaltschaft Bochum die Zeugen ja auch durchweg – oft um 6 Uhr früh im Rahmen einer polizeilichen Hausdurchsuchung – zu sofortigen Geständnissen nötigen wollen, auch dadurch, dass für den Fall einer umfassenden Kooperation eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraf 153a Strafprozessordnung in Aussicht gestellt wurde. Und wenn ein Strafverfahren gegen einen Zeugen erst einmal eingestellt ist, dann hat der Zeuge im Verfahren gegen den Arzt Heinrich Habig kein Aussageverweigerungsrecht mehr, so jedenfalls das Kalkül der Staatsanwaltschaft Bochum.
Ob der Bundesgerichtshof ein solches „Fernwirkungsverbot“ noch bejahen wird, wenn – wie hier – hunderte oder gar tausende Zeugen systematisch getäuscht und zudem oft massiv unter Druck gesetzt worden sind, damit sie sofort – also noch vor der Konsultation eines Anwalts, vor einer angemessenen Überlegungsfrist (und erst Recht vor jeder Akteneinsicht) – ein umfassendes Geständnis ablegen, das wird im Rahmen der Revision ebenfalls zu klären sein.
Viele Zeugen haben vor Gericht bekundet, dass sie von der Polizei im Rahmen der Hausdurchsuchungen – die, wie gesagt, oft um 6 Uhr früh stattfanden – massiv unter Druck gesetzt wurden.
So bekundete eine Zeugin in der Sitzung vom 10. August 2023, dass eine Oberstaatsanwältin, die von fünf Beamten begleitet wurde, zu ihr sagte, dass sie „ein bis zwei Jahre weggesperrt würde, wenn sich – im Rahmen des Bluttests – herausstellen würde, dass sie nicht geimpft sei.
Auch das Publikum hat auf diese Aussage mit Entsetzen reagiert.
Wenn die Vorsitzende Richterin vor dem Hintergrund dessen, was viele Zeugen vor Gericht bekundet haben, dann im Rahmen der mündlichen Verkündung des Teilurteils am 29. Juni verkündet, dass sich keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden hätten, dass die Zeugen getäuscht worden seien oder das unzulässiger Druck auf sie ausgeübt worden sei, dann fragen sich nicht nur die Wahlverteidiger, ob diese Richter der gleichen Beweisaufnahme beigewohnt haben.
Rationalgalerie: Bei wie vielen von Habigs Patienten kam es zu Haudurchsuchungen? Wie kam die Polizei an diese Patientendaten? Sind diese nicht geschützt? Und wie können Ärzte verhindern, dass auf Patientenakten zugegriffen wird?
Wilfried Schmitz: Es kam bei den allermeisten Patienten zu Hausdurchsuchungen. Die Polizei hat nicht alle Patientendaten sichergestellt, sondern nur die Dokumente, die mit den Covid-19-Injektionen im Zusammenhang stehen, also insbesondere die Anamnesebögen und Einwilligungserklärungen.
Soweit diese Dokumente den Verdacht einer Straftat zumindest indiziell begründen können, sind sie nicht geschützt.
Ein Arzt muss seine korrekte Aufklärung ja dokumentieren, dazu gehört auch die Anamnese und die Einholung einer Einwilligungserklärung, sonst droht ihm Ungemach, wenn ihm eine fehlende oder mangelhafte Aufklärung oder eine fehlende Einwilligungserklärung vorgeworfen werden.
Insofern dürfte es also schwierig sein, Patientendaten zu schützen, wenn sie innerhalb der Praxisräume in Papierform aufbewahrt werden.
Ich könnte mir also allenfalls vorstellen, dass solche Aufklärungsbögen und Einwilligungserklärungen – mit elektronischer Signatur der Patienten – ausschließlich über elektronische Medien gespeichert werden und der Arzt diese Patientendaten unter Berufung auf seine ärztliche Schweigepflicht zurückhält. Diese Fragen waren hier aber nicht aktuell, so dass ich ihnen nicht weiter nachgehen musste.
Rationalgalerie: Zahlreiche Zeugen haben vor Gericht davon berichtet, dass sie im Rahmen der Hausdurchsuchungen massiv von Polizeibeamten unter Druck gesetzt wurden, damit sie vorgelegte Papiere sogleich unterschreiben und eine geständige Aussage machen. Wie beurteilen Sie das Vorgehen der Beamten? Sind Geständnisse unter solchen Androhungen überhaupt gültig?
Wilfried Schmitz: Die Polizisten haben die Anordnungen der Staatsanwaltschaft Bochum und ihrer Vorgesetzten ausgeführt, aber das entschuldigt sie nicht. Auch Polizisten wissen, was eine ordnungsgemäße Belehrung über Beschuldigtenrechte ist und was verbotene Vernehmungsmethoden im Sinne des Paragrafen 136a der Strafprozessordnung sind.
Wie ich mittlerweile erfahren habe, sollen auch mehrere Polizisten remonstriert und sich geweigert haben, sich an diesen Hausdurchsuchungen zu beteiligen, eben wegen dieser ungesetzlichen Art und Weise, wie sie durchgeführt werden.
Eine Nötigung im Amt ist strafbar. Meines Erachtens müssten alle Zeugenaussagen, die auf diesem Wege erlangt worden sind, als unverwertbar gewertet werden. Die Beschuldigtenrechte wurden überall da, wo es nur möglich war, systematisch ausgehebelt, eben durch Täuschung – mit Falschaussagen zu Antikörpertest – und oft durch äußerst massiven Druck. Diese Strafverfahren waren also alles andere als fair. Das ist gerade nicht der gesetzlich vorgesehene Weg, um ein Strafverfahren über eine Einstellung nach Paragraf 153a Strafprozessordnung (Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage) zu erledigen.
Rationalgalerie: Sie sagten öfters, dass so eine Blutuntersuchung überhaupt nicht aussagekräftig ist. Auf wen beziehen Sie sich da? Und wurde der Sachverständige vom Gericht angehört?
Wilfried Schmitz: Genau, eine solche Blutuntersuchung belegt gar nichts. Ein Antikörpertest kann definitiv nicht(!) beweisen, dass jemand nicht „geimpft“ wurde. Das sagen Experten wie Professor Cullen oder auch Professor Kämmerer. Ich habe natürlich beantragt, dass Professor Cullen als sachverständiger Zeuge zu diesem Beweisthema vernommen wird. Aber das wurde mit absurder Begründung, die nichts mit Paragraf 244 Absatz 3 der Strafprozessordnung zu tun hat, abgelehnt.
Dieses Gericht will gar nichts aufklären. Das Gericht möchte sich auch mit der Ausrede herausreden, dass es hier – bei den am 29. Juni abgeurteilten 207 Fällen – ja gar nicht mehr auf diese Beweisfrage, was dieser Test könne und nicht, ankomme. Denn die Zeugen wären ja schon im Ermittlungsverfahren geständig gewesen, und weil ihre Verfahren mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen seien, hätten sie auch kein Schweigerecht mehr im Verfahren gegen Heinrich Habig gehabt. Zudem hätten sie ja auch vor Gericht ihre Aussagen bestätigt.
Was für ein Illusionstheater! Mit Gewissheit hätte kein einziger Zeuge spontan ein Geständnis abgelegt, wenn er gewusst hätte, dass ein Antikörpertest gar nicht beweisen kann, dass man nicht geimpft ist.
Das erklärt ja auch den massiven Druck auf die Zeugen: Eben weil die Staatsanwaltschaft Bochum offenbar wusste, dass dieser Test gar nicht belastbar ist, hat sie die Zeugen im Rahmen der Hausdurchsuchungen so unter Druck setzen lassen, damit sie sofort gestehen. Denn mit einem Test hätte man sie ja eben nicht überführen können.
Mit anderen Worten: Jeder Patient hätte – egal, ob es stimmt oder nicht – sagen können, dass er doch tatsächlich geimpft worden sei. Er verstehe gar nicht, was die Polizei jetzt überhaupt von ihm wolle. Und die Staatsanwaltschaft Bochum hätte in einem korrekten Strafverfahren keine Chance gehabt, um seine Aussage zu widerlegen. Das Einzige, was ihr helfen konnte, waren Geständnisse, die sofort abgelegt werden. Wenn die Zeugen erst einmal über Anwälte oder gut informierte Bekannte erfahren hätten, dass dieser Test gar nicht beweisen kann, dass man nicht geimpft wurde, dann hätten alle Zeugen dichtgemacht. Das musste offensichtlich verhindert werden.
Rationalgalerie: Aber das scheint nicht der einzige Grund zu sein, warum Sie Revision beantragt haben? Gehört auch das so genannte Teilurteil dazu?
Wilfried Schmitz: Ja, natürlich. Die Revision wird sich gegen das Teilurteil richten. Und ich habe im Rahmen der Vorarbeiten zu dieser Revision mehr als ein Dutzend Punkte aufgefangen, die ich dabei abarbeiten kann. Es gibt mehrere absolute und relative Revisionsgründe und etliche Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts, bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts und bei der Strafzumessung.
Ohne der Revisionsbegründung hier schon vorgreifen zu wollen, so sei hier doch angemerkt, dass dieses „Teil“-Urteil vom 29. Juni 2023 schon an sich ein Kuriosum in der deutschen Strafrechtspflege darstellt, da es sich dabei um ein Konstrukt handelt, das der Bundesgerichtshof bekanntlich für nicht statthaft hält. Es kann nicht nur keinen Bestand haben, sondern wird den Bundesgerichtshof meines Erachtens auch zur Einstellung des Verfahrens veranlassen.
Die erkennende Kammer hat gleich durch ihre Verhandlungsführung bis zum 29. Juni 2023 einschließlich nicht nur mehrere absolute Revisionsgründe, sondern auch ein Verfahrenshindernis geschaffen, dass einer bloßen Zurückverweisung an eine andere Strafkammer entgegenstehen wird.
Der Bundesgerichtshof wird sich – nicht nur, aber insbesondere – mit folgenden Rechtsfragen zu befassen haben:
1. War die massive Nötigung der Menschen in diesem Land, sich eine Covid-19-Injektion verabreichen zu lassen, nicht evident verfassungswidrig, obschon diese Ansicht mittlerweile im juristischen Schrifttum vertreten wird?
2. War ein Arzt aufgrund der Verfassungswidrigkeit der Covid-19-Inhjektionen unter Berücksichtigung seiner Berufs- und Garantenpflichten und der so genannten „Radbruchschen Formel“ nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, zugunsten des Schutzes der Grundreche seiner Patienten Nothilfe zu leisten? Ist ein Arzt unter diesen Voraussetzungen zumindest entschuldigt?
3. Kann ein Arzt unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der einschlägigen Strafnormen überhaupt – zudem noch mit existenzvernichtender Wirkung – über 14 Monate hinweg in Untersuchungshaft gehalten und bestraft werden, wenn er durch seine Handlungen unstreitig keinen Schaden verursacht und auch niemandem geschädigt oder auch nur gefährdet hat, es also nicht einmal (potentielle) Opfer gibt?
4. Ist in einem erstinstanzlichen Verfahren ein Teilurteil möglich, vor allem dann, wenn dieses Teilurteil ersichtlich nur der Aufrechterhaltung der Rechtfertigung der Haft des Angeklagten dient?
5. Ist die Verweigerung der umgehenden Herausgabe von Teil-Sitzungsprotokollen zu einzelnen Verhandlungstagen aktuell noch zeitgemäß und rechtmäßig?
6. Liegt keine Täuschung von Beschuldigten im Sinne des Paragrafen 136a Strafprozessordnung vor, wenn die Täuschung von ermittelnden Polizisten auf irreführenden Angaben in Gerichtsbeschlüssen basiert, die auf entsprechende Anträge mit bewusst irreführenden Angaben der ermittelnden Staatsanwaltschaft basieren?
7. Ist der Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt, wenn Personen, die als Zuschauer einer Strafverhandlung beiwohnen wollen, schon am ersten Verhandlungstag und dann auch anlässlich der Verkündung des (Teil-)Urteils am 29. Juni 2023 ohne nachvollziehbaren und jedenfalls ohne hinreichenden Grund zur Aushändigung eines Ausweisdokuments an einen Wachtmeister aufgefordert werden, damit dieser für die Vorsitzende Richterin Kopien anfertigen kann?
8. Dürfen Anträge auf wörtliche Protokollierung von entscheidungsrelevanten Zeugenaussagen generell durch einen pauschalen Verweis auf Paragraf 273 Absatz 3 Strafprozessordnung abgelehnt werden, obschon es auf den genauen Wortlaut dieser Aussagen ankommt, insbesondere auch deshalb, weil mehrere Zwischenentscheidungen eines erkennenden Gerichts für die Verteidigung bereits offenkundig gemacht haben, dass dieses Gericht vergleichbare Zeugenaussagen, die den Verdacht verbotener Vernehmungsmethoden begründen können, grundsätzlich gänzlich anders wahrgenommen und/oder dokumentiert hat als die Wahlverteidiger?
9. Ist von einer Tat im prozessualen Sinne auszugehen, wenn ein Angeklagter aus einem Tatentschluss heraus in kurzer Frist viele vergleichbare Handlungen begangen haben soll, so dass nach einem Teilurteil zu einigen dieser Handlungen von einem Strafklageverbrauch und damit von einem Verfahrenshindernis bezüglich der anderen Handlungen auszugehen ist – die nicht Gegenstand dieser Revision sind?
10. Steht ein Verfahrenshindernis einer erneuten Verhandlung nach Zurückverweisung an eine andere Kammer des Gerichts entgegen, wenn ein erkennendes Gericht wiederholt den Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt und dem Angeklagten insbesondere auch dadurch ein faires Verfahren verweigert hat, dass seine Verteidigung wiederholt unzulässig beschränkt worden ist und ein Teil der insgesamt angeklagten Einzelfälle dann auch noch durch ein Teilurteil erledigt worden ist?
Und einige andere Revisionsgründe mehr, die ich hier noch nicht bekanntgeben möchte.
Nur einer dieser weiteren Punkte als Ergänzung: Eine Einstellung des Verfahrens ist aufgrund des Teilurteils vom 29. Juni schon wegen des Verbots „ne bis in idem“, das gemäß Artikel 103 Absatz 3 Grundgesetz Verfassungsrang hat, geboten.
Dieses Verbot beinhaltet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur ein Verbot der Doppelbestrafung, sondern auch ein Verbot der erneuten Verfolgung wegen derselben Tat. Der Tatbegriff des Paragraf 103 Absatz 3 Grundgesetz ist mit dem Tatbegriff des Paragrafen 264 der Strafprozessordnung identisch. Nach der weiten Definition des prozessualen Tatbegriffs umfasst eine prozessuale Tat eine Geschichte beziehungsweise einen Lebenssachverhalt.
Heinrich Habig soll die in der Anklageschrift vom 30. September 2022 bezeichneten Taten aus einem Tatentschluss heraus und jeweils „durch dieselbe Handlung“ begangen haben.
Das Heinrich Habig vorgeworfene Tatgeschehen verkörpert somit unbestreitbar einen einheitlichen Tatkomplex. Das gesamte Tatgeschehen kann mitsamt allen Einzelhandlungen also nur einheitlich – im Rahmen eines abschließendes Urteils – gewürdigt werden, nicht partiell im Rahmen von ohnehin nicht statthaften Teilurteilen, von denen das erste zudem offensichtlich ohnehin nur der Aufrechterhaltung der Haft des Angeklagten diente.
Kurz und gut: Das Gericht hätte nach dem 29. Juni gar nicht mehr in der gleichen Strafsache weiterverhandeln dürfen, eben weil man nicht zweimal in der gleichen Strafsache tätig werden darf.
Rationalgalerie: Was ist seit dem Teilurteil noch vorgefallen?
Wilfried Schmitz: Auch nach dem Teilurteil haben viele Zeugen erklärt, wie sie im Rahmen der Durchsuchungen unter Druck gesetzt wurden. Und auch nach dem Teilurteil haben faktisch alle Zeugen bestätigt, wie sie seinerzeit zu den Covid-19-Injektionen genötigt worden sind – durch die Medien, den Arbeitgeber, Arbeitskollegen, Familie, Bekannte, und wie sich das auf ihr Leben ausgewirkt hat.
Kein einziger Patient ist ohne konkrete Veranlassung zu Heinrich Habig gegangen. Alle Menschen waren in schwerer Not, weil sie alle durch die verfassungswidrigen (und nachweislich total sinnlosen, dafür aber extrem schädlichen) so genannten Anti-Corona-Maßnahmen zu diesen Covid-19-Injektionen genötigt worden sind. Viele Zeugen hatten davon gehört, dass diese Covid-19-Injektionen mit hohen Risiken für Leben und Gesundheit verbunden sein sollen, und viele Zeugen haben in ihrem beruflichen und privaten Umfeld erlebt, dass Menschen direkt nach diesen Injektionen schwer krank geworden oder sogar verstorben sind.
Also wollte niemand unnötig russisches Roulette mit seinem Leben spielen, und wie zahlreiche Beiträge auf Webseiten wie tkp.at, Corona-blog.net oder Sciencefiles und Sachbücher von Thomas Maul und Professor Sönnichsen mittlerweile im Detail aufgezeigt haben, basierten alle Anti-Corona-Maßnahmen nachweislich auf Lügen und waren alle Covid-19-Injektionen nicht nur wirkungslos, sondern teilweise sogar negativ wirksam und mit sehr erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit aller „Geimpften“ verbunden.
Mehrere Experten, die ich persönlich kenne, gehen sogar davon aus, dass auf 20 „geimpfte“ Personen eine(!) schwere Nebenwirkung kommt. Das wäre eine Quote von fünf Prozent.
Rationalgalerie: Wer diesem oder ähnlichen Gerichtsverfahren folgt, zweifelt am deutschen Rechtsstaat. Bedeutet das nicht den größten Angriff auf Demokratie und Verfassung?
Wilfried Schmitz: Klar. Wenn die Rechtspflege bei den Menschen nur den Eindruck erweckt, dass sie gegen die wahren Straftäter nicht einmal mehr ermittelt, dafür aber hochanständige Ärzte wie Heinrich Habig, die niemandem geschadet haben – es gibt keine Opfer, keinen Vermögensschaden und somit auch kein strafwürdiges Verhalten – und keiner Fliege etwas zuleide tun könnten, dann versteht doch auch der letzte Depp, dass in diesem Lande etwas komplett falsch läuft.
Dann rafft doch jeder, der sich noch etwas gesunden Menschenverstand bewahrt hat, dass das doch keine unabhängige Justiz mehr ist, die wegen der längst erwiesenen katastrophalen Folgen der gesamten Covid-19-Injektionsagenda und der vollkommen sinnlosen Anti-Corona-Maßnahmen einfach nichts unternimmt. Also eine Justiz die wegen des katastrophalen Versagens der Verantwortlichen der Pharmahersteller und der Aufsichtsbehörden wie Paul-Ehrlich-Institut oder Robert Koch-Institut, des Gesundheitsministeriums und der Bundeswehr oder auch der Impfärzte – die nicht oder falsch aufgeklärt haben – nicht einmal ermittelt, dafür aber mit brutaler, existenzvernichtender Härte gegen anständige Ärzte wie Heinrich Habig vorgeht, die bloß verzweifelt bemüht waren, den Schaden für ihre Patienten zu begrenzen.
Rationalgalerie: Was kann jeder Einzelne tun, damit die Justiz nicht weiterhin diesem politischen Auftrag folgt?
Wilfried Schmitz: Größtmögliche Öffentlichkeit herstellen. Besuchen Sie diese Strafprozesse gegen Ärzte und weitere Angeklagte. Lassen Sie sich nicht durch Schikanen wie willkürliche zweite Sicherheitsschleusen oder das ungesetzliche Verlangen nach Aushändigung und Kopieren des Personalausweises abschrecken. Das alles ist weder mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit eines Strafverfahrens noch mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar. Muster für entsprechende Dienstaufsichtsbeschwerden findet jeder im Telegram-Kanal „Wir für Heinrich“ (https://t.me/WirFuerHeinrich).
Organisieren Sie auch Demos für diese Ärzte, wecken Sie damit die immer noch schlafenden Menschen in den Städten auf, in denen diese verfolgten Mediziner gewirkt haben.
Fordern Sie, dass endlich diejenigen juristisch verfolgt werden, die sich durch die Pharmaindustrie korrumpieren ließen, alle Sicherheitsstandards abgeschafft, alle Menschen – insbesondere die Schwächsten, die Senioren, die Kranken und die Kinder – jahrelang mit absurden Anti-Corona-Maßnahmen gequält und dann auch noch alle Menschen in verfassungs- und völkerrechtswidriger Weise mit einer ausgeklüngelten, massenmedial inszenierten Schockstrategie zu einem Experiment mit ihrem Leben genötigt haben.
Erst wenn die wahren Straftäter verurteilt worden sind und ihre Strafen tatsächlich vollstreckt werden, kann man sagen, dass das Recht wieder hergestellt worden ist. Aber erst dann. Alles andere ist dummes Zeug, um die Menschen abzulenken.
Solange die Täter nicht verfolgt – dadurch geschützt werden und deshalb immer noch ihre Ämter und ihren Einfluss haben – solange müssen alle Menschen alarmiert sein und auf die Straße gehen. Nichts kann sich ändern, solange ausgerechnet korrumpierte Verbrecher die (Gesundheits-)Politik eines Landes mitgestalten können.
Falls die Menschen das nicht mehr leisten können: Auch gut, dann wird Gott die Gerechtigkeit wiederherstellen, da bin ich mir absolut sicher. An Gott kommt kein Mensch vorbei.
Und wenn es Menschen gibt, die die Ereignisse der vergangenen Jahre – zu Recht – für sehr grausam halten, dann mögen sie sich damit trösten, dass Gott in jeder Disziplin der größte Meister ist. Er dürfte also auch Strafen kennen, die weitaus grausamer sind als das, was wir in den letzten Jahren erlebt haben. So oder so wird am Ende jeder seinen gerechten Lohn bekommen.
Aber als Mensch hoffe ich aufrichtig, dass einige Teufel in Menschengestalt für das, was sie den Menschen angetan haben, hoffentlich bald von Gott selbst in die Hölle befördert werden.
Nur deshalb habe ich die letzten Jahre überhaupt als Anwalt ausgehalten. Ich weiß, dass es einen allmächtigen Gott gibt. Und ich glaube, dass ER in den vergangenen Jahren alle Menschen dazu genötigt hat, ihr wahres Gesicht zu zeigen. Das könnte man durchaus als eine Art Offenbarung, das heißt als Apokalypse beziehungsweise Entschleierung bezeichnen. Die nächste Stufe müsste dann die Wiederherstellung der Gerechtigkeit sein. Ich bin mir sicher, dass das Jüngste Gericht ein irdisches Gericht sein wird, geleitet von Gott selbst. Und die, die sich so benehmen, als gäbe es für sie keine Gerechtigkeit und schon gar keine Strafe, sind schlicht Idioten, die in einer Welt des Selbstbetrugs, der Illusion leben. Ich überlasse es sehr gerne Gott, alle aus ihrer Illusion herauszuholen.
Erstveröffentlichung am 18. August 2023 bei rationalgalerie.de – Eine Plattform für Nachdenker und Vorläufer
Online-Flyer Nr. 817 vom 23.08.2023