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Aktueller Online-Flyer vom 29. Juli 2026  

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Aktuelles
Strafanzeige gegen Mitglieder der Bundestagsfraktion Bündnis90/Die Grünen - gerichtet an den Generalbundesanwalt
Freiheitsstrafe fünf oder zehn Jahre oder lebenslang?
Von Helene und Dr. Ansgar Klein

Hiermit erstatten die Unterzeichner Strafanzeige gegen folgende Mitglieder der Bundestagsfraktion Bündnis90/Die Grünen (1), die für den Antrag „Den russischen Krieg gegen die Ukraine beenden – Die Ukraine jetzt zusätzlich militärisch und humanitär stärken“, Drucksache 21/6912, am 8. Juli 2026 gestimmt haben, in dem es u.a. heißt: „Der Bundestag wolle beschließen: …. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, …. 2. endlich unverzüglich der ukrainischen Bitte nach Lieferung von Taurus-Marschflugkörpern aus verfügbaren Beständen der Bundeswehr in größtmöglichem Umfang zu entsprechen; 3. die ukrainischen Fähigkeiten mit allen verfügbaren Mitteln insgesamt zu stärken und die ukrainischen Fähigkeiten zur Zerstörung von tief auf russischem Gebiet befindlichen Kommandoposten, Abschussvorrichtungen, Militärflugplätzen, Munitionsdepots, Treibstofflagern und militärischen Produktionsstätten aktiv auszubauen; …“ wegen des Verdachts auf Verstoß gegen §13 VStGB (Verbrechen der Aggression).


Collage von Rudolph Bauer


§13 VStGB (1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach, eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

§13 VStGB (2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn

1. der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder

2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.
  • (3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.
  • (4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
  • (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Begründung zum Verdacht des Verstoßes gegen § 13 VStGB (2) 2.:

Die oben genannten Mitglieder des Deutschen Bundestages fordern, wie oben dargelegt, die Bundesregierung auf, „endlich unverzüglich der ukrainischen Bitte nach Lieferung von Taurus-Marschflugkörpern aus verfügbaren Beständen der Bundeswehr in größtmöglichem Umfang zu entsprechen; und die ukrainischen Fähigkeiten mit allen verfügbaren Mitteln insgesamt zu stärken und die ukrainischen Fähigkeiten zur Zerstörung von tief auf russischem Gebiet befindlichen Kommandoposten, Abschussvorrichtungen, Militärflugplätzen, Munitionsdepots, Treibstofflagern und militärischen Produktionsstätten aktiv auszubauen;“

Das bedeutet eindeutig, mit deutschen Waffen, deutschem Know-how und deutscher personeller Beteiligung, Objekte auf russischem Territorium anzugreifen und möglichst zu zerstören. (Taurus-Marschflugkörper in entfernte Ziele zu lenken, ist dem ukrainischem Militär ohne deutsche Beteiligung nicht möglich; im oben genannten Antrag heißt es dementsprechend: „die ukrainischen Fähigkeiten mit allen verfügbaren Mitteln … aktiv auszubauen.“)

Dieses Vorhaben ist also Planung und Vorbereitung eines Angriffskrieges und somit nach §13 VStGB, Absatz 2, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu bestrafen. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn 1. … oder 2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.

Diese Gefahr ist gegeben, da führende Repräsentanten der Russischen Föderation wiederholt und eindringlich davor gewarnt haben, dass ein Angriff von einem westlichen Staat bzw. NATO-Mitglied mit der unmittelbaren Gefahr von Vergeltung verbunden sei. Unmissverständlich hat am 5. Juli 2026 Dmitry Peskow, der Sprecher des russischen Präsidenten in einem Interview der russischen Zeitung „Vesti“ erklärt: „Es herrscht Krieg, ein echter Krieg. Wissen Sie, warum es ein Krieg ist? Deshalb, weil alles als spezielle Militäroperation angefangen hat. Sie wird als Krieg fortgesetzt, weil hinter Kiew sowohl Berlin als auch Paris, Den Haag, Oslo und leider auch Washington stehen.“

Wie oben dargelegt ist die „Zerstörung von tief auf russischem Gebiet befindlichen“ Objekten nur mit deutscher Beteiligung möglich, also sind die von den oben genannten Personen geplanten Angriffe "Angriffe von einem westlichen Staat".


§13 VStGB (3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.

Auch diese Bedingung ist erfüllt, da die Angriffspläne gegen die territoriale Unversehrtheit der Russischen Föderation gerichtet sind.


§13 VStGB (4)
Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.

Auch diese Bedingung ist erfüllt, da Bundestagsabgeordnete das politische oder militärische Handeln eines Staates – hier der BRD – zu kontrollieren haben.


Wegen aller weiteren in Frage kommenden Straftaten ist Ihrerseits zu ermitteln. Um Mitteilung des Aktenzeichens, des Ergebnisses der Ermittlungen bzw. des Verfahrens wird gebeten.


Unterzeichner:

Helene Klein, OStR‘ a.D.
Rosengarten 11, 52146 Würselen

Dr. Ansgar Klein, OStR a.D.
Rosengarten 11, 52146 Würselen

Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass die Unterstützung dieser Strafanzeige aller 160 folgenden Unterzeichner, die nach Eingang aufgeführt sind, schriftlich erfolgt ist.

Würselen, 20. Juli 2026,
Dr. Ansgar Klein


Fußnote:

1 Tarek AL-Wazir, Dr. Alaa Alhamwi, Ayse Asar, Andreas Audretch, Lisa Badum, Felix Banaszak, Karl Bär, Katharina Beck, Lukas Benner, Dr. Franziska Brantner, Viktoria Broßart, Dr. Janosch Dahmen, Dr. Sandra Detzer, Jeanne Dillschneider, Katharina Dröge, Deborah Düring, Timon Dzienus, Harald Ebner, Leon Eckert, Marcel Emmerich, Simone Fischer, Schahina Gambir, Matthias Gastel, Dr. Jan-Niclas Gesenhues, Katrin Göring-Eckardt,  Prof. Dr. Armin Grau, Dr. Lena Gummior, Britta Haßelmann, Linda Heitmann, Dr. Moritz Heuberger, Dr. Anton Hofreiter, Julian Joswig, Lamya Kaddor, Misbah Khan, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Michael Kellner, Chantal Kopf, Ricarda Lang, Sven Lehmann, Rebecca Lenhard, Helge Limburg, Denise Loop, Dr. Andrea Lübcke, Max Lucks, Dr. Anna Lührmann, Dr. Zoe Mayer, Swantja Henrike Michaelsen, Dr. Irene Mihalic, Boris Mijatovic, Claudia Müller, Sascha Müller, Sara Nanni, Dr. Ophelia Nick, Dr. Konstantin von Notz, Omid Nouripour, Karoline Otte, Lisa Paus, Dr. med. Paula Piechotte, Sylvia Rietenberg, Claudia Roth, Dr. Sebastian Schäfer, Ulle Schauws, Stefan Schmidt, Julia Schneider, Marlene Schönberger, Nyke Slawik, Dr. Till Steffen, Sandra Stein, Hanna Steinmüller, Kassem Taher Saleh, Awet Tesfaiesus,  Katrin Uhlig, Dr. Julia Verlinden, Mayra Vriesema, Niklas Wagener, Robin Wagener, Johannes Wagner, Tina Winklmann und Stefan Seidler (fraktionslos)

Online-Flyer Nr. 866  vom 29.07.2026



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