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Aktueller Online-Flyer vom 25. April 2024  

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Inland
Netzpolitik.org: Generalbundesanwalt stellt Ermittlungen wegen Landesverrat ein
"Das reicht uns nicht!"
Von Markus Beckedahl und Constanze

Der Generalbundesanwalt hat die Ermittlungen wegen des Verdachts der strafbaren öffentlichen Bekanntgabe eines Staatsgeheimnisses nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Er geht mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz davon aus, es sich bei den veröffentlichten Inhalten nicht um ein Staatsgeheimnis im Sinne des § 93 StGB handelt. Im Übrigen sieht der Generalbundesanwalt die Voraussetzungen der subjektiven Tatseite nicht als gegeben an. Der Tatverdacht gegen bislang unbekannte Berufsgeheimnisträger wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353 b StGB) bleibt hiervon unberührt. Das Verfahren wird insoweit an die hierfür örtlich zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben werden.

Netzpolitik.org-Protest vor ihrem Büro
Quelle: netzpolitik.org
 
Das ist schön, längst überfällig, aber das reicht uns natürlich nicht. Wir wollen konkret wissen, ob wir im Rahmen der fast dreimonatigen Ermittlungen Opfer von Überwachungsmaßnahmen geworden sind. Und wir wollen Klarheit darüber, wer was wann in der Bundesregierung davon wusste. Die letzte Woche zeigte, dass hier mindestens im Fall des Innenministeriums die Unwahrheit gesagt wurde. Und wir würden gerne mehr Aufklärung darüber haben, warum der Generalbundesanwalt auf Druck durch wen genau die juristische Fehleinschätzung begangen hat, gegen uns wegen Landesverrat zu ermitteln.

Markus Beckedahl - einer der Journalisten, gegen die ermittelt wurde
Quelle: Netzpolitik.org
 
Die Aufmerksamkeit und die Öffentliche Debatte haben uns Schutz gegeben. Wir hoffen, dass der Einschüchterungsversuch gegen uns und alle anderen Journalisten, die zum Thema Überwachungskomplex und NSA-Affäre arbeiten, grandios gescheitert ist. Wenn das so ist, dann hat diese Auseinandersetzung den Journalismus in Deutschland gestärkt. Und der Generalbundesanwalt hat wieder mehr Zeit, um gegen die Massenüberwachung durch Geheimdienste zu ermitteln und einen Anfangsverdacht zu finden.
 
Gegen unsere Quellen wird weiter ermittelt, wenn auch nicht mehr wegen Verrat von Staatsgeheimnissen aka Landesverrat. Jetzt wäre auch der richtige Zeitpunkt, um über einen besseren Whistleblower-Schutz zu reden. Deutschland ist auf diesem Gebiet noch Entwicklungsland. Und das ist traurig für einen Staat, wo die Pressefreiheit als wichtig angesehen wird. Wir müssen die Bekenntnisse der Bundesregierung, dass ihnen Pressefreiheit wichtig sei, daran messen, ob auch ein verbesserter Whistleblower-Schutz kommt.
Netzpolitik.org-Video
Quelle: https://netzpolitik.org/2015/landesverrat

Update: Unseren Anwälten wird auch nach Einstellung der Ermittlungen immer noch die Akteneinsicht verwehrt, u.a. mit der Begründung, dass dort eingestufte Dokumente liegen (Wahrscheinlich handelt es sich um die Gutachten des Verfassungsschutzes, die erst den Generalbundesanwalt motiviert haben sollen, die Ermittlungen aufzunehmen). Wir fordern lückenlose Akteneinsicht. Ohne diese ist für uns das Verfahren noch nicht wirklich beendet.
 
Der Generalbundesanwalt und die Akteneinsicht
 
Mit Euren Spenden wehren wir uns auch juristisch. (Lizenz: CC BY-SA 2.0, sebaso/flickr) Es stellen sich einige juristische Fragen, die sich an die heute erfolgte Einstellung des Verfahrens wegen Landesverrats anschließen. Sie betreffen die uns bisher verweigerte Akteneinsicht und die damit verbundene Rechtslage.
 
Die Anwälte von Markus und Andre haben heute nochmals Akteneinsicht beantragt. Das Akteneinsichtsrecht soll die lückenlose Information über die Erkenntnisse ermöglichen, die im Ermittlungsverfahren angefallen sind. Der einschlägige Paragraph 147 Abs. 1 StPO lautet:
 
"Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen."
 
Wir haben Nikolaos Gazeas, Strafrechtsexperte an der Universität zu Köln, der sich bereits zu den technischen Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Ermittlung geäußert hat, um seine Einschätzung gebeten. Er kommt zu dem klaren Ergebnis, dass der Generalbundesanwalt die Akteneinsicht nicht verwehren darf und erklärt die Gründe:
 
"Den nunmehr ehemals Beschuldigten kann eine Einsicht in die Ermittlungsakten über ihre Anwälte nicht mehr verwehrt werden. Das Akteneinsichtsrecht ist eines der zentralsten und wichtigsten Rechte eines Beschuldigten."
 
Das gelte selbstverständlich auch im vorliegenden Fall, betont Gazeas. Er verweist auf den Paragraph 147 Abs. 1 der Strafprozessordnung, in dem es insoweit unzweideutig heißt,
 
"der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht […] im Falle einer Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie sämtliche amtlich verwahrte Beweisstücke einzusehen."
 
Das Gutachten, das das Bundesamt für Verfassungsschutz ausgearbeitet hat, mag zwar Verschlusssache sein, aber auch aus Gründen der Geheimhaltung darf die Akteneinsicht grundsätzlich nicht verwehrt werden, erklärt der Kölner Strafrechtsexperte:
 
"Die Beschuldigtenrechte gehen der Geheimhaltung vor."
 
Wenn die Akteneinsicht mit dem Hinweis auf das in den Akten enthaltene Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz, das als Verschlusssache „vertraulich“ eingestuft sein soll, verweigert wird, sei dies unzulässig:
 
"Geheimhaltungsinteressen des Verfassungsschutzes und Vertraulichkeitsbitten sind strafprozessual unbeachtlich. Das ist einhellige Rechtsprechung. Wenn das Gutachten des Verfassungsschutzes aus der Akteneinsicht ausgenommen werden soll, muss das Bundesamt für Verfassungsschutz als sein Verfasser eine so genannte Sperrerklärung nach Paragraph 96 der Strafprozessordnung erwirken. Zuständig für den Erlass einer solchen Erklärung wäre das Bundesinnenministerium als dem Verfassungsschutz vorgesetzte Behörde. Erst dann dürfte das Gutachten – aber auch nur dieses – aus der Akteneinsicht herausgenommen werden."
 
Gegen diese Sperrerklärung könnten Markus und Andre allerdings gerichtlich vorgehen. Das Gesetz sieht in diesem Fall neben der immer möglichen Dienstaufsichtsbeschwerde eine Beschwerdemöglichkeit beim Gericht vor. Dies wäre hier der Bundesgerichtshof. Die Erfolgsaussichten werden natürlich mit unseren Anwälten beraten.
 
Eine solche Sperrerklärung muss aber vor allem vorhanden sein, betont Strafrechtsexperte Gazeas:
 
"Es ist rechtlich unzulässig, zum jetzigen Zeitpunkt die Akteneinsicht unter bloßen Hinweis auf die Vertraulichkeit des Gutachtens insgesamt zu verweigern, wenn keine Sperrerklärung vorliegt." (PK)
 
Markus Beckedahl ist Gründer und Chefredakteur von netzpolitik.org, Constanze eine der MitarbeiterInnen. Von ihr stammt der zweite Teil dieses Textes. Die beiden hier veröffentlichten Texte haben sie am 10.8. in ihren Blog gestellt.
Die NRhZ hatte in ihrer Ausgabe 522 vom 5.8. in zwei aktuellen Artikeln über die Versetzung des Generalbundesanwalts in den Ruhestand und seine demokratiewidrigen Attacken auf die Pressefreiheit berichtet. Mehr Informationen über Netzpolitik.org findet man unter https://netzpolitik.org/author/site-admin/


Online-Flyer Nr. 523  vom 12.08.2015



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