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Aktueller Online-Flyer vom 29. März 2024  

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Krieg und Frieden
Waffenexporte beenden!
Für das Leben investieren, nicht für den Krieg
Von Heinrich Frei

Brigitte Matern erinnerte kürzlich in der Wochenzeitung in ihrem «Rebellinenrätsel» an den visionären Techniker und Gewerkschafter Mike Cooley. Cooley war Chef-Konstrukteur beim englischen Luftfahrtkonzern Lucas Aerospace und Vorsitzender der Techniker-Gewerkschaft. 1976 stellte er zusammen mit Kollegen und Kolleginnen den Lucas Plan vor, statt Waffen zu produzieren sollte Lucas Aerospace sozial nützliche Güter herstellen. (1)



Heute: Aufrüstung, Milliarden für die Atomwaffenindustrie

Heute - über 40 Jahre später - sind wir von Konversionsplänen wie sie bei Lucas Aerospace von Gewerkschaftern geplant wurden, die leider nicht realisiert werden konnten, weit entfernt: Aufrüstung, Waffenexporte, Kriege boomen.

325 Finanzinstitute, haben zwischen Januar 2017 und Januar 2019 allein 748 Milliarden US-Dollar in Top-Unternehmen investiert, die in der Atomwaffenindustrie tätig sind. Die Schweizerische Nationalbank am Bürkliplatz in Zürich hat vom Januar 2017 bis Januar 2019 1.314,2 Mio. US-Dollar in Firmen der Kernwaffenindustrie angelegt. Die Credit Suisse am Paradeplatz hat vom Januar 2017 bis Januar 2019 1.312,9 Mio. US-Dollar auch in solche Firmen gesteckt. Die UBS am Zürcher Paradeplatz platzierte in der gleichen Periode 6315 Mio. US-Dollar in Firmen die an der Herstellung von nuklearen Sprengkörpern beteiligt sind. (Zahlen: ICAN, Friedensnobelpreisträger 2017) (2)






Am 24. Oktober 2020 in Zürich: Hauptsitz der Schweizerischen Nationalbank am Bürkliplatz, Credit Suisse und UBS am Paradeplatz (Fotos: Heinrich Frei)

Finanzierung der Produktion von nuklearen Waffen verboten

Wie steht es mit der Legalität dieser Investitionen in Firmen, die an der Produktion von Atombomben beteiligt sind? Laut dem Kriegsmaterialgesetz der Schweiz, Artikel 8b ist die direkte und indirekte Finanzierung, der Entwicklung, der Herstellung oder des Erwerbs von verbotenem Kriegsmaterial verboten. Verbotenes Kriegsmaterial sind auch nukleare Waffen. (3) Hier stellt sich die Frage: Ist legal oder illegal in Bern und in Zürich egal bei der Finanzierung von Firmen, die Atombomben herstellen? - Bei den guten Steuerzahlern, der UBS, der Credit Suisse und der Gold scheissenden Schweizer Nationalbank «müssen» offensichtlich beide Augen zugedrückt werden…



Die Frage der Legalität stellt sich auch bei den eigentlich nach Kriegsmaterialgesetz und der Kriegsmaterialverordnung verbotenen Waffenexporten an die immer wieder kriegführenden Nato-Staaten und menschenrechtsverletzenden Regimes, der USA (Folterungen in Guantánamo, weltweiter US-Drohnenkrieg) und den Diktaturen im Nahen Osten.

70 Experten in Völkerrecht und Strafrecht kritisierten Nichteinhaltung der Kriegsmaterialverordnung


Zu erinnern ist, die Bundesrätinnen, Bundesräte und die Mitglieder des Parlamentes, die National- und Ständeräte in Bern und die Beamten hätten die Pflicht im Rechtsstaat Schweiz, sich auch bei der Bewilligung von Waffenexporten an die Kriegsmaterialverordnung der Schweiz zu halten. In Artikel 5, Absatz 2 ist festgelegt:

Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Bewilligung eines Ausfuhrgesuches für Kriegsmaterial, wenn «das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist.» (4)

70 Experten in Völkerrecht und Strafrecht kritisierten schon vor über zehn Jahren die Nichteinhaltung der Kriegsmaterialverordnung, im Oktober 2009 in einem offenen Brief an Bundesrätin Doris Leuthard, sowie an die Direktion für Völkerrecht im Außendepartement der damaligen Bundesrätin Micheline Calmy-Rey. Ihre Aussage: Das Exportverbot für Kriegsmaterial gilt für alle Länder die «in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind». Das heißt diese Bestimmung gilt für wirklich alle Staaten, auch für Nato-Staaten, die immer wieder Kriege führen und heute noch in Kriege verwickelt sind. (5)


Fussnoten:

(1) Der visionäre Techniker, Brigitte Mattern, Wochenzeitung 15. Oktober 2020

(2) Investitionen von Schweizer Institutionen in Unternehmen die an der Produktion von Atombomben beteiligt sind.
https://www.icanw.org/


(3) Kriegsmaterialgesetz, Verbot der Finanzierung
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19960753/201302010000/514.51.pdf


(4) Exportverbot für Kriegsmaterial gilt für alle Länder die «in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind.
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19980112/index.html


(5) http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/siebzig-rechtsprofessoren-kritisieren-leuthard-1.3844020

Online-Flyer Nr. 756  vom 04.11.2020



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