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Lokales
Im Namen des Volkes für Klagemauer-Initiator
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Walter Herrmann
Von Fred Schierlinge
Sieg für die Freiheit der Meinungsäußerung auf der ganzen Linie: Walter Herrmann
Klagemauer in Berlin
Im Mai 2003 hatte Walter Herrmann eine Veranstaltung mit dem Thema „Gegen die Militärintervention im Irak und anderswo“ in Berlin angemeldet. Knapp drei Wochen lang wollte Herrmann in der Haupstadt Menschen zu einer Äußerung über ihre Haltung zur militärischen Intervention im Irak bewegen. Dabei sollte die Kölner Klagemauer Pate stehen, und auch an der Spree sollten die schriftlichen Meinungsäußerungen der Passanten öffentlich an seiner Lattenkonstruktion befestigt werden.
Das Land Berlin teilte Herrmann mit, dass seine geplante Veranstaltung nicht als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes anzusehen sei. Als weitere Begründung schob das Land Berlin nach, es werde ein „einseitiges Informationsangebot“ unterbreitet und deshalb handele es sich um einen Informationsstand und um keine Versammlung.
Klagemauer vor dem Kölner Dom 2001
Widerspruch, Ablehnung und Revision
Der unmittelbar eingelegte Widerspruch des Trägers des Aachener Friedenspreises wurde abgelehnt. Herrmann klagte daraufhin. Das Verwaltungsgericht wies im März 2006 die Klage ab: die Herrman’sche Installation unterscheide sich von den Informationsständen des zu dieser Zeit stattfindenden Kirchentages nicht. In der Revision führte Herrmann an, „das Verwaltungsgericht habe dem Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen, dass der Versammlungsbegriff offen sei für neue Formen von Veranstaltungen“. Bei seinen Versammlungen würden sich Information, Meinungsbildung und -äußerung wechselseitig ergeben.
Klagemauer gegen „unseren" Krieg gegen Afghanistan 2003
Recht für Walter Herrmann
Das Bundesverwaltungsgericht verkündete im August 2007 den Richtspruch und stellte fest, die Veranstaltung „Gegen die Militärintervention im Irak und anderswo“ sei eine Versammlung und das Urteil des Verwaltungsgerichtes verletze Bundesrecht. In der Urteilsbegründung verweist das Bundes- verwaltungsgericht auf das Versammlungsrecht, nach dem jedermann das Recht hat, öffentliche Versammlungen zu veranstalten, und das Grundgesetz solle die Versammlungsfreiheit gewährleisten und das „Zusammenkommen mit anderen Menschen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und -äußerung schützen. Weiter heißt es in dem höchstrichterlichen Beschluss, Herrmanns Darlegungen seien „schlüssig“ und nicht als „vorgeschoben anzusehen, um den Schutz der Versammlungsfreiheit zu erlangen“.
Die „neue" Klagemauer 2007 | Fotos: arbeiterfotografie.com
Mit diesem Urteil in der Tasche wird der Klagemauer-Initiator gestärkt den Streit für Frieden fortsetzen. Auch dürfte er in Köln weiteren Versuchen, ihn und seine Kärtchen vom Fuße des Doms zu vertreiben, gelassen entgegen sehen, denn der Rechtspruch könnte seinen Widersachern von Stadt und Kirche den letzten Wind aus den Segeln nehmen. (CH)
Online-Flyer Nr. 115 vom 03.10.2007
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Lokales
Im Namen des Volkes für Klagemauer-Initiator
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Walter Herrmann
Von Fred Schierlinge
Sieg für die Freiheit der Meinungsäußerung auf der ganzen Linie: Walter Herrmann
Klagemauer in Berlin
Im Mai 2003 hatte Walter Herrmann eine Veranstaltung mit dem Thema „Gegen die Militärintervention im Irak und anderswo“ in Berlin angemeldet. Knapp drei Wochen lang wollte Herrmann in der Haupstadt Menschen zu einer Äußerung über ihre Haltung zur militärischen Intervention im Irak bewegen. Dabei sollte die Kölner Klagemauer Pate stehen, und auch an der Spree sollten die schriftlichen Meinungsäußerungen der Passanten öffentlich an seiner Lattenkonstruktion befestigt werden.
Das Land Berlin teilte Herrmann mit, dass seine geplante Veranstaltung nicht als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes anzusehen sei. Als weitere Begründung schob das Land Berlin nach, es werde ein „einseitiges Informationsangebot“ unterbreitet und deshalb handele es sich um einen Informationsstand und um keine Versammlung.
Klagemauer vor dem Kölner Dom 2001
Widerspruch, Ablehnung und Revision
Der unmittelbar eingelegte Widerspruch des Trägers des Aachener Friedenspreises wurde abgelehnt. Herrmann klagte daraufhin. Das Verwaltungsgericht wies im März 2006 die Klage ab: die Herrman’sche Installation unterscheide sich von den Informationsständen des zu dieser Zeit stattfindenden Kirchentages nicht. In der Revision führte Herrmann an, „das Verwaltungsgericht habe dem Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen, dass der Versammlungsbegriff offen sei für neue Formen von Veranstaltungen“. Bei seinen Versammlungen würden sich Information, Meinungsbildung und -äußerung wechselseitig ergeben.
Klagemauer gegen „unseren" Krieg gegen Afghanistan 2003
Recht für Walter Herrmann
Das Bundesverwaltungsgericht verkündete im August 2007 den Richtspruch und stellte fest, die Veranstaltung „Gegen die Militärintervention im Irak und anderswo“ sei eine Versammlung und das Urteil des Verwaltungsgerichtes verletze Bundesrecht. In der Urteilsbegründung verweist das Bundes- verwaltungsgericht auf das Versammlungsrecht, nach dem jedermann das Recht hat, öffentliche Versammlungen zu veranstalten, und das Grundgesetz solle die Versammlungsfreiheit gewährleisten und das „Zusammenkommen mit anderen Menschen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und -äußerung schützen. Weiter heißt es in dem höchstrichterlichen Beschluss, Herrmanns Darlegungen seien „schlüssig“ und nicht als „vorgeschoben anzusehen, um den Schutz der Versammlungsfreiheit zu erlangen“.
Die „neue" Klagemauer 2007 | Fotos: arbeiterfotografie.com
Mit diesem Urteil in der Tasche wird der Klagemauer-Initiator gestärkt den Streit für Frieden fortsetzen. Auch dürfte er in Köln weiteren Versuchen, ihn und seine Kärtchen vom Fuße des Doms zu vertreiben, gelassen entgegen sehen, denn der Rechtspruch könnte seinen Widersachern von Stadt und Kirche den letzten Wind aus den Segeln nehmen. (CH)
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