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Aktueller Online-Flyer vom 22. November 2024  

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Inland
Bundeswehrsanitäterin zum völkerrechtswidrigen Dienst an der Waffe befohlen.
Sanitäter hinters Maschinengewehr
Von Jürgen Rose

Am 21. Dezember letzten Jahres hat der US-amerikanische Sanitätsgefreite Agustín Aguayo den mit 5.000 Euro dotierten Stuttgarter Friedenspreis erhalten (Siehe NRhZ 80). Ausgezeichnet wurde der 35-Jährige, weil er es vorzog, seinem Gewissen zu folgen und dafür von der US-Militärjustiz wegen Desertion verurteilt zu werden, anstatt zum zweiten Mal Kriegsdienst im völkerrechtswidrig besetzten Irak zu leisten. Analoges geschieht freilich auch in den Reihen der Bundeswehr im Rahmen des Krieges am Hindukusch, wie der Fall der Sanitätssoldatin Christiane Ernst-Zettl illustriert.

Völkerrechtliche Kollateralschäden
 
Einer der Beweggründe zur Kriegsdienstverweigerung, die Agustín Aguayo dem Autor im persönlichen Gespräch mitteilte, bestand darin, dass in den US-Streitkräften Sanitätssoldaten vorsätzlich zum Dienst an der Waffe ge- zwungen werden, obwohl die Genfer Konventionen solches verbieten. Christiane Ernst-Zettl leistete im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels der deutschen Sanitätstruppe vom 24. Februar bis 27. April 2005 Dienst in Afghanistan. Eingesetzt war sie in der Klinikkompanie des Sanitätseinsatz- verbandes im 7. Kontingent der «International Security Assitance Force» (ISAF) der NATO. Wie ihr Kamerad Aguayo wurde auch die Bundeswehr- sanitäterin zum völkerrechtswidrigen Dienst an der Waffe befohlen. 
 
Konkret ging es um die militärische Absicherung von Camp Warehouse, der in Kabul gelegenen Garnison der multinationalen ISAF. Am 16. April 2005 erhielt Christiane Ernst-Zettl Order, Personenkontrollen an afghanischen Frauen vorzunehmen, welche die ISAF als lokale Arbeitskräfte beschäftigt. Hierzu sollte sie ihre Rot-Kreuz-Armbinde ablegen, woraufhin sie beim Sicher- ungszugführer, einem Oberleutnant, vorstellig wurde, um ihm zu melden, dass sie im Sinne des humanitären Völkerrechts Nichtkombattant sei und daher für Sicherungsaufgaben nicht eingesetzt werden dürfe. Allein für ihre Meldung und den damit verbundenen Versuch, sich an die Bestimmungen der Genfer Konventionen zu halten, wurde die Soldatin mit einer Disziplinarbuße von 800 Euro belegt und „repatriiert“, das bedeutet, strafweise nach Deutschland zurückkommandiert. 
 
Vom Truppendienstgericht Süd abgewiesen
 
Die Begründung dafür wirkt bizarr: Sie hätte mit ihrem Verhalten den Sicher- ungszugführer verunsichert und so den ordnungsgemäßen Dienstablauf be- hindert. Das Fatale einer solchen Verfahrensweise liegt darin, dass Soldaten durch solche Maßnahmen natürlich abgeschreckt werden, sich mit den recht- lichen oder auch moralischen Implikationen ihres Handelns auseinander zu setzen. Skandalöserweise wurde die Beschwerde der Soldatin gegen ihre Maßregelung vom zuständigen Truppendienstgericht Süd abgewiesen. Dessen absurde Begründung lautete im Kern: „Ihr musste klar sein, dass der Sicherungszugführer diese Frage nicht sofort klären konnte ... und sie hat diesen damit bewusst instrumentalisiert.“ Weil sie nämlich – so das Gericht – die Angelegenheit drei Tage zuvor schriftlich ihrem Disziplinarvorgesetzten gemeldet und darauf noch keinen Bescheid erhalten hätte. 
 
Die Richter sahen darin einen „Missbrauch ihrer Rechte zu Lasten eines Kameraden“, warfen ihr vor, den Dienstbetrieb gestört zu haben, und attest- ierten ihr obendrein, dass ihr Handeln „ein bedenkliches Licht auf ihren Charakter“ werfe. Da es sich bei der verhängten Disziplinarbuße gemäß Wehrdisziplinarordnung lediglich um eine „einfache Disziplinarmaßnahme“ handelte, war gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Truppendienst- gerichtes auch kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben.
 
Beim Verteidigungsministerium verschleppt
 
Indes ließ sich die smarte Sanitätssoldatin ihren Schneid so schnell nicht abkaufen und beschwerte sich erneut. Zum einen gegen ihrer Ansicht nach

Christiane Ernst-Zettl
– sang- und klanglos
abgemeiert
| Quelle:
www.darmstaedter-
signal.de
  von den zuständigen Instanzen im Laufe der Be- schwerdebearbeitung begangene Verfahrensfehler sowie andererseits gegen den Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr wegen in seinem Auftrag erteilter völkerrechtswidriger Befehle. Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung die Bearbeitung dieser Beschwerden monatelang verschleppt hatte, beantragte Ernst-Zettl schlussendlich die Entscheidung des zuständigen Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Dort hat nun der 1. Wehrdienstsenat am 27. November 2007 beschlossen, die Anträge der Sanitäterin als unzulässig zu verwerfen (BVerwG 1 WB 58.06, 64.06).

 
Kunstfertigkeit der Bundesverwaltungsrichter
 
Mit ihrem Beschluss demonstrierten die Bundesverwaltungsrichter vor allem eines, nämlich ihre Kunstfertigkeit, mit der sie es verstehen, die Antrag- stellerin über die vertrackten prozessualen Fallstricke der Wehrgerichtsbar- keit stolpern zu lassen. So wird Ernst-Zettl im Hinblick auf die von ihr beanstandeten Verfahrensfehler mit dem lakonischen Hinweis abgefertigt, dass ihr Antrag unzulässig sei, „weil die Art und Weise der Verfahrensbe- handlung nicht zum Gegenstand eines selbständigen Verfahrens vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden kann“. Im Klartext heißt dies: Solange das Resultat eines Beschwerdeverfahrens stimmt, kommt es auf die Einhalt- ung des vorgeschriebenen Verfahrensgangs nicht an. Und über das Resultat konnten die Richter am Bundesverwaltungsgericht nicht mehr entscheiden, denn das hatten die Kollegen am Truppendienstgericht ja zuvor schon rechtskräftig erledigt.
 
Erneute Sachprüfung ausgeschlossen  
 
Bedeutsamer noch sind die Einlassungen der Bundesverwaltungsrichter zum zweiten Beschwerdepunkt der Sanitätssoldatin, nämlich festzustellen, dass der in Afghanistan mit einem Mandat der Vereinten Nationen unter Komman- do der NATO als Teil der ISAF eingesetzten Sanitätstruppe völkerrechts- widrige Befehle und Weisungen erteilt worden seien. Diesbezüglich lautet der höchstrichterliche Bescheid, dass „das Wehrbeschwerdeverfahren ... nicht dazu [dient], das Handeln oder die Anordnungen bzw. Erlasse von Vorge- setzten oder Dienststellen der Bundeswehr im Allgemeinen zu überprüfen.“ Der Soldat kann „die Wehrdienstgerichte nur dann anrufen, wenn sein Antrag bzw. seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat...“. 
 
Ausschließlich dann, wenn er selbst unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist, steht dem Soldaten der Weg zur wehrgerichtlichen Überprüfung offen. Da freilich die Sanitätssoldatin Ernst-Zettl durch die ihrer Auffassung nach völker- rechtswidrigen Befehle und Weisungen in eigener Person gar nicht betroffen und damit auch nicht beschwert sei, müsse ihr Antrag als unzulässig zurück- gewiesen werden. Im übrigen hätte bezüglich der Befehle und Maßnahmen, durch die sie während ihres Einsatzes in Kabul tatsächlich konkret betroffen war, bereits das Truppendienstgericht rechtskräftig entschieden, weshalb eine erneute Sachprüfung ausgeschlossen sei. 
 
Ohnmacht des Bürgers offenbart
 
Wiewohl formaljuristisch durchaus korrekt, offenbart der vorliegende Prozess – ganz ähnlich wie die einschlägigen Verfahren vor dem Karlsruher Bundes- verfassungsgericht – erneut die Ohnmacht des Bürgers gegenüber den immer offener zutage tretenden Tendenzen der Exekutive zum habituellen Völker- rechtsbruch. Das deprimierende Resultat der Causa Ernst-Zettl: Eine völker- rechtstreue Soldatin wurde sang- und klanglos abgemeiert, im Bundesminist- erium der Verteidigung lachen sich die Völkerrechtsverbieger ins Fäustchen und in Afghanistan liegen weiterhin die Sanitäter hinterm Maschinengewehr, um sich ihre Kundschaft selbst zu schießen. Glorreiche Zeiten am Hindukusch.
Kriegsdienstverweigerer Agustin Aguayo - am Geburtstag im Militärgefängnis
Kriegsdienstverweigerer Agustin Aguayo - am Geburtstag im Militärgefängnis
Foto: Rudi Friedrich von Connection e.V.
 
Dipl. Päd. Jürgen Rose ist Oberstleutnant der Bundeswehr. Er vertritt in diesem Beitrag nur seine persönlichen Auffassungen. Ein Interview mit Christiane Ernst-Zettl finden Sie in dieser Ausgabe. (PK)


Online-Flyer Nr. 131  vom 30.01.2008

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