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Lokales
Interview mit Martin Singe vom Kölner Komitee für Grundrechte
Klagt gegen seine Abspeicherung
Von Peter Kleinert
Frage: Sie selbst und ein Mitglied der Pax-Christi-Friedensbewegung sind wegen eines Aufrufs von 1999 an die Soldaten der Bundeswehr, den rechtswidrigen Einsatz im Krieg der NATO gegen Jugoslawien zu verweigern, mit dem personenbezogenen Hinweis „Straftäter linksmotiviert“ in der entsprechenden Polizei- oder Staatsschutz-Datei abgespeichert worden. Wie haben Sie davon erfahren?
Antwort: Die resist-Blockadeaktionen zu Beginn des Irak-Krieges vor der US-Airbase in Frankfurt waren eigentlich der Anlass. Da ich diese Aktionen mit koordiniert hatte und auch bei der Begleitung der anschließenden Straf- prozesse dabei war, erfuhr ich, dass einige der Angeklagten in der „LIMO“- Datei (personenbezogener Hinweis „Straftäter linksmotiviert“) gelandet waren. Deshalb fragte auch ich bei den entsprechenden Stellen nach. Über diese Aktion war nichts zu meiner Person eingetragen; aber ich erfuhr dabei, dass viele frühere Aktionen, die bis 1994 zurückreichen, vom Polizeipräsidium Bonn registriert worden sind.
Quelle: www.sachsen-anhalt.de
Frage: Aber die Leute, die diesen Aufruf unterzeichneten, der zu Ihrer Ab- speicherung führte, sind doch damals vom Berliner Kammergericht freige- sprochen worden, weil der Inhalt des Aufrufs vom Grundrecht der Meinungs- freiheit gedeckt sei. Also war der Eintrag illegal. Wie hat man Ihnen gegen- über nun den Eintrag in die Datei begründet?
Antwort: Als ich Akteneinsicht beim Datenschutzbeauftragten im Polizei- präsidium vornahm, wurde bestätigt, dass bei Freisprüchen eigentlich eine Speicherung als Straftäter nicht zulässig sei. Die Speicherung werde aber schon bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorgenommen. Angeblich könne die Polizei dann nicht regelmäßig verfolgen, wie die Verfahren enden, wurde behauptet.
Möglichst einschalten! – Bettina Sokol, NRW-Landesbeauftragte für Datenschutz | Quelle: Landtag NRW
Frage: Sie und das Komitee haben jetzt Klage beim Verwaltungsgericht gegen diese rechtswidrige Speicherung erhoben. Was wurde da alles gespeichert? Hat das Verwaltungsgericht die Klage zugelassen? Und wie schätzen Sie Ihre Erfolgsaussichten ein?
Antwort: Ich habe die Löschung jetzt gerichtlich beantragt, da ich immer wieder hingehalten wurde. Erst müssten noch Erkundigungen bei den ent- sprechenden Staatsschutzabteilungen eingeholt werden, ehe eine Löschung geprüft werde, lautete der letzte Bescheid. Zudem waren Daten von diversen weiteren politischen Aktionen gespeichert, bis hin zu einer harmlosen Anmeldung einer Mahnwache beim G-8-Gipfel in Köln 1999. Die Klage wurde zugelassen, allerdings kostet es erstmal eine ganze Stange Geld, sein Recht einzuklagen, da der Streitwert auf 5.000 Euro festgelegt wurde.
Frage: Können Sie – bei einem Erfolg vor Gericht – eigentlich sicher sein, dass Sie danach nicht mehr als „linksmotivierter Straftäter“ abgespeichert sein werden?
Antwort: Nein, sicher sein kann man nicht. Ich habe ja jetzt schon bei der Akteneinsicht erfahren, dass es über die Daten hinaus, die ich in meiner Kriminalakte einsehen konnte, gespeicherte Daten gibt, da ein Datenblatt eine Erkenntnismitteilung an den Berliner Staatsschutz über vier Aktionen enthielt, die wiederum selbst nicht in dieser Akte gespeichert sind. Wenn in der Kriminalakte Einträge gelöscht werden, weiß ich immer noch nicht, was der Staatsschutz noch im Computer hat. Außerdem weiß man nicht, wie die Behörden, denen Daten weitergegeben wurden, nach einer Löschung der eingebenden Behörde damit umgehen. Der Datenschutzbeauftragte Baden- Württemberg mahnte in seinem letzten Jahresbericht z.B. an, dass das BKA nur das LKA als Mitbesitzerin dieser Daten löscht, wenn dieses Daten löscht.
Demo gegen Irak-Kriegsbeginn vor der US-
Airbase Spangdahlem | Foto: Arbeiterfotografie
Frage: Sie sind ja nicht der einzige aus solchen und ähnlichen Gründen Abgespeicherte. Welche Gründe vermuten Sie bzw. das Komitee in Ihrem Fall? Stecken dahinter „nur“ übereifrige Polizisten oder Staatsschützer, oder muss man davon ausgehen, dass die im Auftrag höherer Instanzen, z.B. aus Schäubles Innenministerium folgen?
Antwort: Die LIMO-Straftäter-Datei geht auf einen Erlass der Innenminister- konferenz aus dem Jahre 2000 zurück. Dieser Erlass ist allerdings geheim. Die Polizeigesetze der Länder sind hinsichtlich der Möglichkeiten der Daten- speicherungen schon schwammig genug. Wenn nun dahinter noch eine Ebene geheimer Erlasse rangiert, wird alles noch undurchsichtiger und undemokratischer. Offensichtlich wird die LIMO-Datei, die ja offensichtlich eine Gesinnungs-Datei ist, systematisch und widerrechtlich immer weiter ausgedehnt.
Frage: Welche Folgen können derartige Abspeicherungen für die Betroffenen haben?
Antwort: Zunächst sind konkrete Grundrechtseinschränkungen für die Einge- tragenen möglich: Ausreiseverbote bei demonstrativen Großereignissen, vorbeugende großräumige Platzverweise usw., also eine Einschränkung der Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Für Beamte kann der Eintrag auch berufliche Folgen haben, sowohl hinsichtlich Anstellungen als auch bei Beförderungen. Und insgesamt geht von der Existenz der Datei natürlich eine demokratiefeindliche Wirkung aus, weil Bürgerinnen und Bürger aus Angst vor polizeilicher Erfassung ihre Grundrechte nicht mehr ausüben.
Quelle: www.datenschutzzentrum.de
Frage: Wenn jemand den Verdacht hat, er/sie sei von Polizei oder Staatsschutz heimlich abgespeichert worden – welches Recht, welche Mittel hat man dann, darüber die Wahrheit zu erfahren?
Antwort: Als erstes sollte man bei einem Verdacht die entsprechenden Stellen (BKA, LKAs, zuständige Polizeibehörden, Ämter für Verfassungs- schutz) schriftlich unter Berufung auf das Datenschutzgesetz des eigenen Bundeslandes zur Datenauskunft auffordern. Die eingebende Stelle ist dann zur Auskunft verpflichtet. Danach kann man Akteneinsicht beantragen. Wenn der Eintrag rechtswidrig ist, sollte man die Löschung beantragen, ggf. klagen. Auch die Landesbeauftragten für Datenschutz sollte man möglichst ein- schalten und natürlich die örtliche Presse informieren. Auch die Löschung rechtlich formal zulässiger Einträge kann man beantragen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird ja bereits durch das bestehende Recht weitgehend verletzt. Der Datenschutz muss ausgeweitet statt weiter zurückgedrängt werden. (PK)
Mehr unter www.grundrechtekomitee.de
Karikatur: Kostas Koufogiorgos
www.koufogiorgos.de
Online-Flyer Nr. 133 vom 13.02.2008
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Interview mit Martin Singe vom Kölner Komitee für Grundrechte
Klagt gegen seine Abspeicherung
Von Peter Kleinert
Frage: Sie selbst und ein Mitglied der Pax-Christi-Friedensbewegung sind wegen eines Aufrufs von 1999 an die Soldaten der Bundeswehr, den rechtswidrigen Einsatz im Krieg der NATO gegen Jugoslawien zu verweigern, mit dem personenbezogenen Hinweis „Straftäter linksmotiviert“ in der entsprechenden Polizei- oder Staatsschutz-Datei abgespeichert worden. Wie haben Sie davon erfahren?
Antwort: Die resist-Blockadeaktionen zu Beginn des Irak-Krieges vor der US-Airbase in Frankfurt waren eigentlich der Anlass. Da ich diese Aktionen mit koordiniert hatte und auch bei der Begleitung der anschließenden Straf- prozesse dabei war, erfuhr ich, dass einige der Angeklagten in der „LIMO“- Datei (personenbezogener Hinweis „Straftäter linksmotiviert“) gelandet waren. Deshalb fragte auch ich bei den entsprechenden Stellen nach. Über diese Aktion war nichts zu meiner Person eingetragen; aber ich erfuhr dabei, dass viele frühere Aktionen, die bis 1994 zurückreichen, vom Polizeipräsidium Bonn registriert worden sind.
Quelle: www.sachsen-anhalt.de
Frage: Aber die Leute, die diesen Aufruf unterzeichneten, der zu Ihrer Ab- speicherung führte, sind doch damals vom Berliner Kammergericht freige- sprochen worden, weil der Inhalt des Aufrufs vom Grundrecht der Meinungs- freiheit gedeckt sei. Also war der Eintrag illegal. Wie hat man Ihnen gegen- über nun den Eintrag in die Datei begründet?
Antwort: Als ich Akteneinsicht beim Datenschutzbeauftragten im Polizei- präsidium vornahm, wurde bestätigt, dass bei Freisprüchen eigentlich eine Speicherung als Straftäter nicht zulässig sei. Die Speicherung werde aber schon bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorgenommen. Angeblich könne die Polizei dann nicht regelmäßig verfolgen, wie die Verfahren enden, wurde behauptet.
Möglichst einschalten! – Bettina Sokol, NRW-Landesbeauftragte für Datenschutz | Quelle: Landtag NRW
Frage: Sie und das Komitee haben jetzt Klage beim Verwaltungsgericht gegen diese rechtswidrige Speicherung erhoben. Was wurde da alles gespeichert? Hat das Verwaltungsgericht die Klage zugelassen? Und wie schätzen Sie Ihre Erfolgsaussichten ein?
Antwort: Ich habe die Löschung jetzt gerichtlich beantragt, da ich immer wieder hingehalten wurde. Erst müssten noch Erkundigungen bei den ent- sprechenden Staatsschutzabteilungen eingeholt werden, ehe eine Löschung geprüft werde, lautete der letzte Bescheid. Zudem waren Daten von diversen weiteren politischen Aktionen gespeichert, bis hin zu einer harmlosen Anmeldung einer Mahnwache beim G-8-Gipfel in Köln 1999. Die Klage wurde zugelassen, allerdings kostet es erstmal eine ganze Stange Geld, sein Recht einzuklagen, da der Streitwert auf 5.000 Euro festgelegt wurde.
Frage: Können Sie – bei einem Erfolg vor Gericht – eigentlich sicher sein, dass Sie danach nicht mehr als „linksmotivierter Straftäter“ abgespeichert sein werden?
Antwort: Nein, sicher sein kann man nicht. Ich habe ja jetzt schon bei der Akteneinsicht erfahren, dass es über die Daten hinaus, die ich in meiner Kriminalakte einsehen konnte, gespeicherte Daten gibt, da ein Datenblatt eine Erkenntnismitteilung an den Berliner Staatsschutz über vier Aktionen enthielt, die wiederum selbst nicht in dieser Akte gespeichert sind. Wenn in der Kriminalakte Einträge gelöscht werden, weiß ich immer noch nicht, was der Staatsschutz noch im Computer hat. Außerdem weiß man nicht, wie die Behörden, denen Daten weitergegeben wurden, nach einer Löschung der eingebenden Behörde damit umgehen. Der Datenschutzbeauftragte Baden- Württemberg mahnte in seinem letzten Jahresbericht z.B. an, dass das BKA nur das LKA als Mitbesitzerin dieser Daten löscht, wenn dieses Daten löscht.
Demo gegen Irak-Kriegsbeginn vor der US-
Airbase Spangdahlem | Foto: Arbeiterfotografie
Frage: Sie sind ja nicht der einzige aus solchen und ähnlichen Gründen Abgespeicherte. Welche Gründe vermuten Sie bzw. das Komitee in Ihrem Fall? Stecken dahinter „nur“ übereifrige Polizisten oder Staatsschützer, oder muss man davon ausgehen, dass die im Auftrag höherer Instanzen, z.B. aus Schäubles Innenministerium folgen?
Antwort: Die LIMO-Straftäter-Datei geht auf einen Erlass der Innenminister- konferenz aus dem Jahre 2000 zurück. Dieser Erlass ist allerdings geheim. Die Polizeigesetze der Länder sind hinsichtlich der Möglichkeiten der Daten- speicherungen schon schwammig genug. Wenn nun dahinter noch eine Ebene geheimer Erlasse rangiert, wird alles noch undurchsichtiger und undemokratischer. Offensichtlich wird die LIMO-Datei, die ja offensichtlich eine Gesinnungs-Datei ist, systematisch und widerrechtlich immer weiter ausgedehnt.
Frage: Welche Folgen können derartige Abspeicherungen für die Betroffenen haben?
Antwort: Zunächst sind konkrete Grundrechtseinschränkungen für die Einge- tragenen möglich: Ausreiseverbote bei demonstrativen Großereignissen, vorbeugende großräumige Platzverweise usw., also eine Einschränkung der Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Für Beamte kann der Eintrag auch berufliche Folgen haben, sowohl hinsichtlich Anstellungen als auch bei Beförderungen. Und insgesamt geht von der Existenz der Datei natürlich eine demokratiefeindliche Wirkung aus, weil Bürgerinnen und Bürger aus Angst vor polizeilicher Erfassung ihre Grundrechte nicht mehr ausüben.
Quelle: www.datenschutzzentrum.de
Frage: Wenn jemand den Verdacht hat, er/sie sei von Polizei oder Staatsschutz heimlich abgespeichert worden – welches Recht, welche Mittel hat man dann, darüber die Wahrheit zu erfahren?
Antwort: Als erstes sollte man bei einem Verdacht die entsprechenden Stellen (BKA, LKAs, zuständige Polizeibehörden, Ämter für Verfassungs- schutz) schriftlich unter Berufung auf das Datenschutzgesetz des eigenen Bundeslandes zur Datenauskunft auffordern. Die eingebende Stelle ist dann zur Auskunft verpflichtet. Danach kann man Akteneinsicht beantragen. Wenn der Eintrag rechtswidrig ist, sollte man die Löschung beantragen, ggf. klagen. Auch die Landesbeauftragten für Datenschutz sollte man möglichst ein- schalten und natürlich die örtliche Presse informieren. Auch die Löschung rechtlich formal zulässiger Einträge kann man beantragen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird ja bereits durch das bestehende Recht weitgehend verletzt. Der Datenschutz muss ausgeweitet statt weiter zurückgedrängt werden. (PK)
Mehr unter www.grundrechtekomitee.de
Karikatur: Kostas Koufogiorgos
www.koufogiorgos.de
Online-Flyer Nr. 133 vom 13.02.2008
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