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Inland
Grundgesetz bindet die Bundeswehr an die Verteidigung des Landes
Das Verfassungsgericht bricht die Verfassung
Von Ulrich Sander
Kürzlich hatte ich Gelegenheit, in einer Veranstaltung der Konrad Adenauer- Stiftung in Dortmund einem obersten Befehlshaber der Bundeswehr Fragen zu stellen. Mit dem Chef des Generalstabs zu sprechen - die Gelegenheit hat man nicht alle Tage. (Ach so, Generalstab darf man nicht sagen. Den Deutschen ist ein Generalstab seit Potsdam 1945 verboten. Und so heißt er jetzt Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr mit Sitz in Potsdam.)
Durchsetzung „unserer“ Werte
Der Befehlshaber, zugleich zweithöchster General, heißt Karlheinz Viereck. Das ist der, der 2006 als Bundeswehrkommandeur im Kongo sagte: “Ich kann meinen Soldaten nur raten, beim Selbstschutz keinen Unterschied zu machen zwischen Kindersoldaten und normalen Soldaten.”
General Karlheinz Viereck
Quelle: Bundeswehr
Als ich ihn sah, erschien er sehr viel weniger blutrünstig und kinderfeindlich. Nett sieht er aus und leise spricht er vom Krieg, der kein Krieg sei, sondern ein Einsatz-Mix aus Ökonomie, Politik und Militär, um z.B. in Afghanistan für die Durchsetzung „unserer“ Werte zu sorgen.
Ich wies ihn darauf hin, dass kein Soldat einen gesetzwidrigen oder gar verfassungswidrigen Befehl befolgen oder erteilen darf, so steht es im Soldatengesetz, und ich fragte, auf welchen Artikel des Grundgesetzes er seine Tätigkeit begründe. Auf Artikel 26 doch wohl nicht, denn der verbiete die Vorbereitung und Führung eines Angriffskrieges – und die Bundeswehr führe solche Kriege. Auf Artikel 87a doch wohl auch nicht, denn dort wird die Bundeswehr als eine Armee zur Verteidigung ausgewiesen, und die Behauptung, dass die Bundeswehr durchaus das Land, die Sicherheit, die Freiheit – was auch immer – am Hindukusch verteidige, ist nicht tragfähig, denn Artikel 115a bindet die Bundeswehreinsätze an die Verteidigung des Landes, er spricht davon, dass Verteidigung stattfindet, wenn „das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird“.
Abgeordnete fühlen sich legitimiert...
Die Einsätze der Bundeswehr widersprechen samt und sonders dem Grundgesetz, das am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat unter Führung von Konrad Adenauer beschlossen wurde. In dessen Artikel 87a heißt es nämlich: „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.“ Doch der Generalleutnant redet sich damit heraus, dass er vom Bundestag seinen Auftrag erhält.
Parlamentarischer Rat – beschloss am 8. Mai 1949 das Grundgesetz
Quelle: www.demokratiegeschichte.eu
Fragt man nun die Bundestagsabgeordneten, wieso sie die Soldaten ohne Legitimation durch das Grundgesetz in den weltweiten Einsatz entsenden, so antworten sie, sie seien durch das Bundesverfassungsgericht dazu legitimiert worden.
Und dieses Bundesverfassungsgericht hat ganz schlicht verfassungswidrig gehandelt. Schon durch sein Awacs-Urteil hat es im Juni 1994 „out of area“-Einsätze genehmigt, wenn diese in einem „System kollektiver Sicherheit“ (Artikel 24) stattfinden. Damit sei die UNO gemeint, die das Mandat nach der UNO-Charta erteilen müsse. Doch eben diese Charta verbietet ebenfalls das Kriegführen der Deutschen und der Japaner aufgrund der Erfahrungen im II. Weltkrieg. Dennoch nahm entgegen dieser Charta Deutschland am Krieg gegen Jugoslawien und an Militäraktionen wie „Enduring Freedom“ teil, ferner an NATO-Aktionen, die wiederum dem ursprünglichen NATO-Vertrag und dem Völkerrecht widersprechen.
...entgegen UNO-Charta und Grundgesetz
Das Bundesverfassungsgericht hat also Handlungen legitimiert, die der UNO-Charta und dem Grundgesetz widersprechen. Es hat das Grundgesetz verändert – per Fehlinterpretation. Der frühere Verfassungsrichter Berthold Sommer hat zu den „out of area“-Einsätzen gesagt: Deutschland habe einen Zug in Fahrt gesetzt, ohne die grundgesetzlichen Schienen gelegt zu haben. So zitiert ihn die „Süddeutsche Zeitung“ am 8. Mai 2008 und fügt hinzu: „Gleichwohl: der Zug ist bis zum Hindukusch gekommen.“
Bertold Sommer - Verfassungsrichter bis 2003
Quelle: ARD-Tagesschau
Die Änderung des Grundgesetzes per Interpretation ist nicht statthaft, denn – so heißt es in Artikel 79 – „das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt“. Der Wortlaut des Grundgesetzes sieht aber nicht vor, zum Beispiel tausende Kilometer außerhalb unseres Kontinents auf Kinder zu schießen - oder Rohstoffe zu erobern und Handelswege freizuschießen.
Und so baut sich das ganze heutige deutsche Militärwesen auf Verfassungsbruch auf. Und da „die allgemeinen Regeln des Völkerrechts ... Bestandteil des Bundesrechtes“ sind (Artikel 25), kommt auch noch der Bruch des Völkerrechts hinzu, denn die Kriege von 1999 (Kosovo) und seit 2001 (Enduring Freedom) verstoßen gegen die UNO-Charta, weil ja kein UN-Mandat vorlag. Die UNO-Charta verbietet entsprechend Artikel 53 und 107 Deutschland das Kriegführen, ebenso wie eine Rückkehr Deutschlands zum Nationalsozialismus verboten ist.
Grundsätzlich NATO-konform
Das Bundesverfassungsgericht - das soll nicht verkannt werden, wenn auch stets Hintertüren offen blieben - hat sich in Grundrechtefragen sehr oft im Sinne der Bürger und nicht der rechten Staatsraison z.B. eines Herrn Schäuble festgelegt. In Fragen des Kriegsrechts jedoch entscheidet es stets grundsätzlich NATO-konform und militärtreu, - und somit eben verfassungswidrig. Dieses Gericht wird im Übrigen bald weitestgehend ausgedient haben, wenn es nach der EU geht. Da sich das Verhalten des BVerfG in auswärtigen und militärpolitischen Fragen ändern könnte, wird es seine diesbezügliche Zuständigkeit verlieren, und die „Politik“ wird sich nicht dagegen wehren. Künftig werden deutsche richterliche und gesetzgeberische Instanzen gar nicht mehr in Fragen von Krieg und Frieden befasst werden: Der EU-Rat entscheidet – und welches Parlament und welche Richter wollen dann den „Freunden“ in der NATO oder EU in den Rücken fallen, die bereits Truppen stellen? Es gilt das, was der EU-Rat beschließt, das heißt, was die Regierungschefs wollen. Und da hilft auch das Awacs-Urteil aus Karlsruhe vom 7. Mai 2008 nicht viel, das dem Bundestag den Vorrang gibt, vor der Regierung über einen Bundeswehreinsatz zu entscheiden.
Wenn es sehr eilig ist
2007 hat das Verfassungsgericht der Regierung erlaubt, den NATO-Vertrag zu verändern und nach einem geänderten NATO-Vertrag zu handeln, also Soldaten zu entsenden. Da kann sich der Bundestag doch nur fügen. Heribert Prantl schreibt dann auch zutreffend in der „Süddeutschen“ „Es wäre wohl besser gewesen, das Verfassungsgericht hätte dem Parlament die Entscheidungskompetenz für das Grundsätzliche gegeben. (...) So aber erweist sich das Karlsruher Urteil (vom 7. Mai 2008) eher als Trostpflaster für das Parlament.“
Awacs-Einsätze gegen die Verfassung legitimiert
Foto: NRhZ-Archiv
Doch nicht einmal dieses Trostpflaster bietet wirklich Trost. Denn das Bundesverfassungsgericht erlaubt nämlich der Regierung in seiner Entscheidung vom 7. Mai, Truppen zu entsenden, wenn es sehr eilig ist – um dann später die Zustimmung beim Parlament einzuholen. Auch diese Ausnahmeregelung ist verfassungswidrig. Denn „die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall)“ – und nur für diesen Fall darf der Bundestag und Bundesrat, und niemand sonst, laut Artikel 115 a GG Truppen in Bewegung setzen – „trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates“. Wenn beide Gremien nicht tagen können oder nicht beschlussfähig sind, „trifft der gemeinsame Ausschuß diese Feststellung“ mit Zweidrittelmehrheit. Der gemeinsame Ausschuß ist eine Art Notparlament.
Ich finde, wir sollten ganz einfach mal öfter ins Grundgesetz schauen und dessen Interpretationen nicht Politikern und Richtern überlassen. Denn alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, und das Deutsche Volk hat sich 1949 das Grundgesetz gegeben - laut Präambel und Artikel 20. (PK)
Ulrich Sander ist Sprecher der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes und des Bundes der Antifaschisten NRW (VVN/BdA)
Online-Flyer Nr. 146 vom 14.05.2008
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Inland
Grundgesetz bindet die Bundeswehr an die Verteidigung des Landes
Das Verfassungsgericht bricht die Verfassung
Von Ulrich Sander
Kürzlich hatte ich Gelegenheit, in einer Veranstaltung der Konrad Adenauer- Stiftung in Dortmund einem obersten Befehlshaber der Bundeswehr Fragen zu stellen. Mit dem Chef des Generalstabs zu sprechen - die Gelegenheit hat man nicht alle Tage. (Ach so, Generalstab darf man nicht sagen. Den Deutschen ist ein Generalstab seit Potsdam 1945 verboten. Und so heißt er jetzt Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr mit Sitz in Potsdam.)
Durchsetzung „unserer“ Werte
Der Befehlshaber, zugleich zweithöchster General, heißt Karlheinz Viereck. Das ist der, der 2006 als Bundeswehrkommandeur im Kongo sagte: “Ich kann meinen Soldaten nur raten, beim Selbstschutz keinen Unterschied zu machen zwischen Kindersoldaten und normalen Soldaten.”
General Karlheinz Viereck
Quelle: Bundeswehr
Als ich ihn sah, erschien er sehr viel weniger blutrünstig und kinderfeindlich. Nett sieht er aus und leise spricht er vom Krieg, der kein Krieg sei, sondern ein Einsatz-Mix aus Ökonomie, Politik und Militär, um z.B. in Afghanistan für die Durchsetzung „unserer“ Werte zu sorgen.
Ich wies ihn darauf hin, dass kein Soldat einen gesetzwidrigen oder gar verfassungswidrigen Befehl befolgen oder erteilen darf, so steht es im Soldatengesetz, und ich fragte, auf welchen Artikel des Grundgesetzes er seine Tätigkeit begründe. Auf Artikel 26 doch wohl nicht, denn der verbiete die Vorbereitung und Führung eines Angriffskrieges – und die Bundeswehr führe solche Kriege. Auf Artikel 87a doch wohl auch nicht, denn dort wird die Bundeswehr als eine Armee zur Verteidigung ausgewiesen, und die Behauptung, dass die Bundeswehr durchaus das Land, die Sicherheit, die Freiheit – was auch immer – am Hindukusch verteidige, ist nicht tragfähig, denn Artikel 115a bindet die Bundeswehreinsätze an die Verteidigung des Landes, er spricht davon, dass Verteidigung stattfindet, wenn „das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird“.
Abgeordnete fühlen sich legitimiert...
Die Einsätze der Bundeswehr widersprechen samt und sonders dem Grundgesetz, das am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat unter Führung von Konrad Adenauer beschlossen wurde. In dessen Artikel 87a heißt es nämlich: „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.“ Doch der Generalleutnant redet sich damit heraus, dass er vom Bundestag seinen Auftrag erhält.
Parlamentarischer Rat – beschloss am 8. Mai 1949 das Grundgesetz
Quelle: www.demokratiegeschichte.eu
Fragt man nun die Bundestagsabgeordneten, wieso sie die Soldaten ohne Legitimation durch das Grundgesetz in den weltweiten Einsatz entsenden, so antworten sie, sie seien durch das Bundesverfassungsgericht dazu legitimiert worden.
Und dieses Bundesverfassungsgericht hat ganz schlicht verfassungswidrig gehandelt. Schon durch sein Awacs-Urteil hat es im Juni 1994 „out of area“-Einsätze genehmigt, wenn diese in einem „System kollektiver Sicherheit“ (Artikel 24) stattfinden. Damit sei die UNO gemeint, die das Mandat nach der UNO-Charta erteilen müsse. Doch eben diese Charta verbietet ebenfalls das Kriegführen der Deutschen und der Japaner aufgrund der Erfahrungen im II. Weltkrieg. Dennoch nahm entgegen dieser Charta Deutschland am Krieg gegen Jugoslawien und an Militäraktionen wie „Enduring Freedom“ teil, ferner an NATO-Aktionen, die wiederum dem ursprünglichen NATO-Vertrag und dem Völkerrecht widersprechen.
...entgegen UNO-Charta und Grundgesetz
Das Bundesverfassungsgericht hat also Handlungen legitimiert, die der UNO-Charta und dem Grundgesetz widersprechen. Es hat das Grundgesetz verändert – per Fehlinterpretation. Der frühere Verfassungsrichter Berthold Sommer hat zu den „out of area“-Einsätzen gesagt: Deutschland habe einen Zug in Fahrt gesetzt, ohne die grundgesetzlichen Schienen gelegt zu haben. So zitiert ihn die „Süddeutsche Zeitung“ am 8. Mai 2008 und fügt hinzu: „Gleichwohl: der Zug ist bis zum Hindukusch gekommen.“
Bertold Sommer - Verfassungsrichter bis 2003
Quelle: ARD-Tagesschau
Die Änderung des Grundgesetzes per Interpretation ist nicht statthaft, denn – so heißt es in Artikel 79 – „das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt“. Der Wortlaut des Grundgesetzes sieht aber nicht vor, zum Beispiel tausende Kilometer außerhalb unseres Kontinents auf Kinder zu schießen - oder Rohstoffe zu erobern und Handelswege freizuschießen.
Und so baut sich das ganze heutige deutsche Militärwesen auf Verfassungsbruch auf. Und da „die allgemeinen Regeln des Völkerrechts ... Bestandteil des Bundesrechtes“ sind (Artikel 25), kommt auch noch der Bruch des Völkerrechts hinzu, denn die Kriege von 1999 (Kosovo) und seit 2001 (Enduring Freedom) verstoßen gegen die UNO-Charta, weil ja kein UN-Mandat vorlag. Die UNO-Charta verbietet entsprechend Artikel 53 und 107 Deutschland das Kriegführen, ebenso wie eine Rückkehr Deutschlands zum Nationalsozialismus verboten ist.
Grundsätzlich NATO-konform
Das Bundesverfassungsgericht - das soll nicht verkannt werden, wenn auch stets Hintertüren offen blieben - hat sich in Grundrechtefragen sehr oft im Sinne der Bürger und nicht der rechten Staatsraison z.B. eines Herrn Schäuble festgelegt. In Fragen des Kriegsrechts jedoch entscheidet es stets grundsätzlich NATO-konform und militärtreu, - und somit eben verfassungswidrig. Dieses Gericht wird im Übrigen bald weitestgehend ausgedient haben, wenn es nach der EU geht. Da sich das Verhalten des BVerfG in auswärtigen und militärpolitischen Fragen ändern könnte, wird es seine diesbezügliche Zuständigkeit verlieren, und die „Politik“ wird sich nicht dagegen wehren. Künftig werden deutsche richterliche und gesetzgeberische Instanzen gar nicht mehr in Fragen von Krieg und Frieden befasst werden: Der EU-Rat entscheidet – und welches Parlament und welche Richter wollen dann den „Freunden“ in der NATO oder EU in den Rücken fallen, die bereits Truppen stellen? Es gilt das, was der EU-Rat beschließt, das heißt, was die Regierungschefs wollen. Und da hilft auch das Awacs-Urteil aus Karlsruhe vom 7. Mai 2008 nicht viel, das dem Bundestag den Vorrang gibt, vor der Regierung über einen Bundeswehreinsatz zu entscheiden.
Wenn es sehr eilig ist
2007 hat das Verfassungsgericht der Regierung erlaubt, den NATO-Vertrag zu verändern und nach einem geänderten NATO-Vertrag zu handeln, also Soldaten zu entsenden. Da kann sich der Bundestag doch nur fügen. Heribert Prantl schreibt dann auch zutreffend in der „Süddeutschen“ „Es wäre wohl besser gewesen, das Verfassungsgericht hätte dem Parlament die Entscheidungskompetenz für das Grundsätzliche gegeben. (...) So aber erweist sich das Karlsruher Urteil (vom 7. Mai 2008) eher als Trostpflaster für das Parlament.“
Awacs-Einsätze gegen die Verfassung legitimiert
Foto: NRhZ-Archiv
Doch nicht einmal dieses Trostpflaster bietet wirklich Trost. Denn das Bundesverfassungsgericht erlaubt nämlich der Regierung in seiner Entscheidung vom 7. Mai, Truppen zu entsenden, wenn es sehr eilig ist – um dann später die Zustimmung beim Parlament einzuholen. Auch diese Ausnahmeregelung ist verfassungswidrig. Denn „die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall)“ – und nur für diesen Fall darf der Bundestag und Bundesrat, und niemand sonst, laut Artikel 115 a GG Truppen in Bewegung setzen – „trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates“. Wenn beide Gremien nicht tagen können oder nicht beschlussfähig sind, „trifft der gemeinsame Ausschuß diese Feststellung“ mit Zweidrittelmehrheit. Der gemeinsame Ausschuß ist eine Art Notparlament.
Ich finde, wir sollten ganz einfach mal öfter ins Grundgesetz schauen und dessen Interpretationen nicht Politikern und Richtern überlassen. Denn alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, und das Deutsche Volk hat sich 1949 das Grundgesetz gegeben - laut Präambel und Artikel 20. (PK)
Ulrich Sander ist Sprecher der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes und des Bundes der Antifaschisten NRW (VVN/BdA)
Online-Flyer Nr. 146 vom 14.05.2008
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