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Ist die Bertelsmann Stiftung „gemeinnützig“ im Sinne von §§ 52 ff. AO?
Eine Expertise unabhängiger Juristen
Von Klaus Lindner, Michael Krämer, Wiebke Priehn (1)
I. Sachverhalt/Problemstellung:
1. Bertelsmann-Stiftung
„Ob Privatisierung öffentlicher Dienste oder Einführung von Studiengebühren, ob Hartz IV und Sozialkürzungen oder globale Militärinterventionen und
Liz Mohn, stellvertretende Vorsitzende des
Vorstandes und des Kuratoriums der
Bertelsmann Stiftung
Quelle: Bertelsmannstiftung
Vorgaben zur Aufrüstung, Schaffung neuer Hochschulgesetze oder eines einheitlichen Arbeitsgesetzbuches: Die gesellschaftspolitische Agenda der Bundesrepublik wird von der Bertelsmann-Stiftung entworfen. Diese “gemeinnützige” und steuerbegünstigte “Reformwerkstatt”, die zugleich das größte Aktienpaket am Bertelsmann-Konzern als weltweit viertgrößten Medienunternehmen hält, stellt die erfolgreichste Public-Private-Partnership dar – nicht allein auf Firmenprofit, sondern zugleich auch auf gesellschaftliche Steuerung ausgerichtet.” (2)
2. Bertelsmann-AG und verbundene Unternehmen
Die Bertelsmann AG ist einer der weltgrößten Medienkonzerne. 76,9% des Aktienkapitals der AG werden von der Bertelsmann Stiftung gehalten. Die Stiftung zählt zu den wichtigsten neoliberalen Politikberatern im Land und dient dabei auch den wirtschaftlichen Interessen des Weltkonzerns.
Reinhard Mohn – gründete die
Bertelsmann-Stiftung und erhielt
das Große Bundesverdienstkreuz
Quelle: Bertelsmannstiftung
Die Tätigkeit der Stiftung heute ist dadurch geprägt, dass sie sich über sog. think tanks (3), die eng mit den Tochtergesellschaften der Bertelsmann AG kooperieren, als Dienstleister auf dem Markt der sog. Politikberatung betätigt, de facto jedoch als Agentur u.a. für sog. trojanisches Marketing (4) den Tochtergesellschaften der Bertelsmann AG, wie z. B. Arvato bzgl. Hard- und Software, Adressenbeschaffung u. ä. zuarbeitet und Folgeaufträge akquiriert. Das Entgelt für diese Marketingdienstleistung läuft über die wenig transparente Gewinnverteilung innerhalb des Konzerns. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Marketingdienstleistung der Stiftung, die mit der Beeinflussung des Politikbetriebs in Deutschland einhergeht, eine geldwerte Dienstleistung darstellt, die wirtschaftlich der Bertelsmann AG, ihren Tochtergesellschaften sowie dem Stifter Reinhard Mohn und dessen Familie zufließt.
3. Personelle Verflechtungen zwischen Stiftung und Unternehmen (5)
Zwischen der Bertelsmann Stiftung und der Bertelsmann AG sowie zu den mit der AG verbundenen Unternehmen bestehen darüberhinaus vielfältige personelle Verflechtungen. Dr. Gunter Thielen ist Vorsitzender des Vorstands der Bertelsmann Stiftung und Vorsitzender des Aufsichtsrates der Bertelsmann AG. Prof. Dr. Dieter H. Vogel ist Vorsitzender des Kuratoriums der Bertelsmann Stiftung und Gesellschafter der Bertelsmann-Verwaltungsgesellschaft und geschäftsführender Gesellschafter der Lindsay Goldberg Vogel GmbH (6). Reinhard Mohn ist Mitglied des Kuratoriums der Stiftung und Ehrenvorsitzender des Aufsichtsrates der Bertelsmann AG, sowie Gesellschafter der Bertelsmann-Verwaltungsgesellschaft. Dr. Wulf H. Bernotat (E.ON) ist Mitglied des Kuratoriums der Stiftung und Mitglied des Aufsichtsrates der Bertelsmann AG. Liz Mohn ist stellvertretendes Vorstandsmitglied der Stiftung und Mitglied im Aufsichtsrat der Bertelsmann AG; darüber hinaus ist sie Vorsitzende der Gesellschafterversammlung der Bertelsmann-Verwaltungsgesellschaft. Tochter Dr. Brigitte Mohn ist Mitglied des Vorstandes der Bertelsmann Stiftung und Mitglied des Aufsichtsrates der Bertelsmann-AG. Auch sie ist Gesellschafterin der Bertelsmann-Verwaltungsgesellschaft(7). Familie Mohn hält im übrigen 23,1 % des Aktienkapitals an der Bertelsmann AG.
II. Rechtliche Beurteilung
Fraglich ist, ob bei diesen Strukturen noch der Tatbestand der Gemeinnützigkeit iSv. §§ 52 ff. AO erfüllt ist. (8)
Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen der „Gemeinnützigkeit“ und die daraus folgende Steuerbefreiung gegeben sind, sind die §§ 52 ff. AO einschlägig (9). Im Rahmen dieser kurzen Expertise können nur die ins Auge springenden Rechtsprobleme angesprochen werden, nämlich
a) welchen in der Satzung geregelten Zweck die Stiftung angeblich hat, welches der heute tatsächlich ausgeübte, von der ursprünglichen Satzung möglicherweise erheblich abweichende Zweck der Bertelsmann Stiftung ist und welche rechtlichen Konsequenzen ggf. daraus resultieren,
b) ob die im Wesentlichen politikberatenden/ -ersetzenden Dienstleistungen der sog. „think tanks“ (de facto: Agenturen für trojanisches Marketing) als sog. Zweckbetriebe der Stiftung i.S.v. § 65 AO zulässig sind,
c) ob die Stiftung mit ihrem heutigen, politikberatenden/-ersetzenden Dienstleistungsumfang noch dem Gebot der Selbstlosigkeit iSv. § 55 AO bzw. dem Gebot der Ausschließlichkeit i.S.v. § 56 AO genügt.
Zu a)
(1) Die im Internet unter www.bertelsmann-stiftung.de nachzulesende Satzung der Bertelsmann Stiftung aus dem Jahre 1977 in der Fassung vom 20.12.2007 ist hinsichtlich des dort geregelten Stiftungszwecks immer noch zu unbestimmt, als dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (10) den Kriterien der §§ 52 ff. AO genügen dürfte: Es fehlt die gebotene Konkretisierung, auf welche Art und Weise die in der Satzung genannten Zwecke verwirklicht werden sollen (§ 60 I AO). Die Satzung lässt entgegen der Rechtsprechung des BFH nicht erkennen, dass die Stiftung ausschließlich selbstlose steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Anhand dieser unbestimmten Satzung konnte und kann das Finanzamt nicht überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung vorliegen. Die bloße Angabe eines oder mehrerer, der in § 52 AO genannten gemeinnützigen Zwecke ohne hinreichende Konkretisierung – wie hier – genügt nicht. Es fehlt deshalb bereits an der sog. formellen Satzungsmäßigkeit. (11).
(2) Die Bertelsmann Satzung enthält ferner in §§ 23, 24 eine Art „Änderungsvorbehalt“, wonach die Satzung geändert bzw. die Aufgaben der Stiftung „den Notwendigkeiten veränderter Zeitumstände folgend, im Rahmen der Gemeinnützigkeit und im Sinne des Stifterwillens, wie er in der Satzung niedergelegt ist, behutsam durch Satzungsänderung weiterentwickelt werden“ kann. Mit dieser Änderungsermächtigung, die die Wirksamkeit der Änderung nicht einmal von der erneuten Prüfung bzw. Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde abhängig macht, ist, abgesehen von der schon unbestimmten Regelung der Verwirklichung des Stiftungszwecks in § 2, dieser de facto auch noch nach dem Stifterwillen beliebig änder - und erweiterbar. Auch dieser Änderungsvorbehalt steht im Widerspruch zu §§ 52, 60 AO.
(3) Die heute feststellbaren Aktivitäten der Bertelsmann Stiftung, insbesondere die umfänglichen Dienstleistungen der sogenannten Politikberatung in Form des trojanischen Marketings zugunsten der Bertelsmann AG und deren Tochtergesellschaften sind in der Stiftungssatzung überhaupt nicht konkretisiert und nicht einmal im Ansatz erwähnt. Würde man – wie vom Gesetz gefordert – in die Satzung hineinschreiben, wie der Stifter die angeblich gemeinnützigen Zwecke konkret verwirklicht sehen will, würde sofort ins Auge springen, dass die angestrebten Ziele gerade nicht der Allgemeinheit, sondern dem Stifter, seiner Familie und dem Konzern durch massive Steuerersparnis für privatnützliche politische Aktivitäten zugute kommen. Jedenfalls aus heutiger Sicht handelt es sich um eine sog. politische Stiftung (12), die nicht die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt: Die Förderung politischer Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer Parteien, Marktuntersuchungen für die zum Bertelsmann-Konzern gehörenden Unternehmungen und dergleichen) ist kein gemeinnütziger Zweck. Dies gilt auch für das Bemühen, ähnlich einer politischen Partei Einfluß auf die politische Meinungsbildung zu nehmen(13). Die vielfältigen, ständig auch an sog. Entscheider in den öffentlichen Verwaltungen, Parlamentsabgeordnete usw. versandten Prospekte (sog. Marketing - Guides) und Einladungen der Stiftung in allen aktuellen tagespolitischen Lebensbereichen, in denen sie meint, Einfluß auf die Tagespolitik nehmen zu müssen sowie die Erklärungen ihres Stifters Reinhard Mohn, das Gemeinwesen im Sinne seiner Vorstellungen mit Hilfe der Stiftung hin zu mehr unternehmerischen Denken und Wettbewerb und damit zu einer Ökonomisierung aller Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge, wie z.B. Bildung, Ausbildung, Altersversorgung usw. verändern zu wollen(14), zeigen, dass er mit Hilfe seines großen Vermögens und der daraus resultierenden Finanzmacht versucht, gerade auch in der Tagespolitik als undemokratischer, systemverändernder „Reformmotor“ in seinem Sinne zu fungieren (15).
„Veranstaltungen mit führenden Vertretern aus Politik, Wirtschaft, Kultur und den Medien": Das Palais der Bertelsmann Stiftung
Quelle: arbeiterfotografie.com
(4) Der heute praktizierte Stiftungszweck in Form der sogenannten Politikberatung dürfte sich deshalb auch nicht im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung halten, was aber Voraussetzung für das Kriterium „Förderung der Allgemeinheit“ iSv. § 52 I AO wäre: Der BFH hat einem Verein zur Förderung des Umweltschutzes die Gemeinnützigkeit abgesprochen, weil sich die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins und seine Betätigung nicht im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hielten(16). Dies dürfte auch für die Bertelsmann-Stiftung zu gelten haben: Die mit der sogenannten Politikberatung z. B. im kommunalen Bereich praktizierte, völlig intransparente Privatisierung öffentlicher Aufgaben, mit welcher die öffentlich Bediensteten von Aufgaben (vermeintlich) ohne finanzielle Gegenleistung an die Stiftung entlastet werden, für die kraft Verfassung sie – und nicht eine private Stiftung – verantwortlich sind, könnte den Tatbestand der Vorteilsnahme/-gewährung i.S.v. §§ 331 ff. StGB n. F. in Form sog. „Anfütterns“ bzw. der „Klimapflege“ erfüllen, insbesondere wenn damit die Akquisition von Folgeaufträgen für die Bertelsmann AG oder deren Tochtergesellschaften beabsichtigt ist. Im übrigen sieht das Grundgesetz eine Timokratie, d. h. eine nicht demokratisch legitimierte Beeinflussung der Tagespolitik durch „Herrschaft des Geldes“ (17) nach einem Stifterwillen und einen hierdurch forcierten Systemwechsel nicht vor.
Zu b) Da schon aus formellen Gründen kein zulässiger Stiftungszweck (mehr) vorliegt, vielmehr die Bertelsmann Stiftung als Unternehmensberatung im weiteren Sinn, nämlich im Sinne ihres Stifters Reinhard Mohn, als politikberatender, die Tagespolitik massiv beeinflussender Dienstleister fungiert, kann auch ein zulässiger Zweckbetrieb iSv. § 65 AO nicht vorliegen.
Zu c) Es liegt auf der Hand, dass die dargelegte Art von mit der Stiftung intransparent verflochtenen wirtschaftlichen Dienstleistungen in der besonderen Form des trojanischen Marketings keine selbstlose Tätigkeit iSv. § 55 AO sind. Entsprechendes gilt für die vorhandene Gemengelage durch massive Verflechtungen zwischen Stiftung und Aktiengesellschaft im Führungspersonal, die aufgrund ihrer Intransparenz und der Unvereinbarkeit mit dem Ausschließlichkeitsgebot in § 56 AO zu Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen muß.
III. Ergebnis
Nach alledem liegen jedenfalls heute die Voraussetzungen der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit der Bertelsmann – Stiftung nicht (mehr) vor. Vielmehr wird die damit verbundene Steuerbefreiung unberechtigt in Anspruch genommen zu dem Zweck, mittels steuerfinanzierter privater Politikberatung unter Umgehung demokratischer Willensbildung durch öffentlichen Diskurs in den verfassungsrechtlichen Organen eine Umgestaltung des Gemeinwesens nach den Vorstellungen des Stifters Reinhard Mohn durchzuführen („Bertelsmannrepublik“, Refeudalisierung). Diese Vorstellungen und ihre Umsetzung durch „steuerbegünstigte Politikberatung“ gründen sich ausschließlich auf privaten Reichtum und Vermögen(18), sodaß man von einer Privatisierung der Politik auf Kosten der öffentlichen Kassen sprechen kann (19).
Im Rahmen der Stiftungsaufsicht darf eine Körperschaft, die im wesentlichen politikberatende Dienstleistungen in Form trojanischen Marketings für die Bertelsmann AG und deren Tochtergesellschaften erbringt, nicht als gemeinnützige Stiftung anerkannt werden. Aus dem gleichen Grund müßte die Finanzverwaltung bei der regelmäßigen Überprüfung, die alle drei Jahre stattzufinden hat, die Gemeinnützigkeit aberkennen.
Ob und ggf. wie diese Umstände möglicherweise kartellrechtlich unter der Gesichtspunkt des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung relevant sind, ist Gegenstand einer gesonderten Prüfung. Dies gilt entsprechend für die strafrechtliche Bewertung etwaiger Kontroll- und Aufsichtsdefizite. (PK)
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Fußnoten:
(1) Zu den Autoren: Klaus Lindner ist Volljurist m. Kanzlei f. Mediation, Controlling, Korruptionsermittlung in Rosdorf/Göttingen; Michael Krämer, Wanfried/Hessen, ist Vorsitzender Richter am Landgericht (Wirtschaftsstraf¬kammer); Wiebke Priehn ist Studentin der Rechtswissenschaften in Hamburg.
(2) Aus : Klappentext Biermann, Werner/ Klönne, Arno: Agenda Bertelsmann - Ein Konzern stiftet Politik, Köln 2007.
(3) Zur Lobbyistenfunktion solcher think tanks, vgl. wikipedia, Schlagwort „Denkfabrik“; zur Problematik ferner: Wernicke, Jens/ Bultmann, Torsten (Hg.), Netzwerk der Macht - Der medial-politische Komplex aus Gütersloh, div. Autoren, Marburg 2007; ferner umfangreiche kritische Veröffentlichungen zum politischen Charak¬ter der Bertelsmann Stiftung, bzw. den einhergehenden Konzerninteressen: ag du bist bertelsmann: Bro¬schüre gegen die Ökonomisierung von Bertelsmann, Januar 2009, http://bertelsmannkritik.de; Baetz,Brigitte: Meinung für Millionen. Wie Interessengruppen die öffentliche Meinung beeinflussen. Deutschlandfunk (Feature), Hintergrund Kultur, 26.08.2005; Barth,Thomas (Hg.): Bertelsmann: Ein globa¬les Medienimperium macht Politik, Hamburg 2006; Barth, Thomas /Schöller, Oliver: Der Lockruf der Stif¬ter. Bertelsmann und die Privatisierung der Bildungspolitik, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, 11/2005, 1133-1348; Bauer, Rudolph: Die ‚Bertelsmannisierung’ der Bürgergesellschaft, in: Fest¬schrift f. Friedrich Ortmann, Uni Kassel; ders.: Gemeinwohl und Eigeninteresse, in: Neue Zürcher Zeitung, 30. März 2007, Nr. 75; http://www.nzz.ch/2007/03/30/em/articleEW1KK.html; Global Player Bertels¬mann, in: Blätter für deut¬sche und internationale Politik, 08/2007, S. 1003-1009; Bürgergesellschaft als Bertelsmann-Projekt. Ein kritischer Bericht, in: Ingo Bode/Adalbert Evers/Ansgar Klein (Hg.): Bürgergesell¬schaft als Projekt, Wies¬baden 2009, S. 265-291; Becker,Jörg/ Flatz, Christian: Glanz und Gloria aus Gü¬tersloh: Der Bertels¬mann-Konzern, in: Nord-Süd-Netz, DGB Bildungswerk: Medien im Globalisierungs¬rausch - Kommt die De¬mokratie unter die Räder? 12/2003, S.37-38: http://www.nord-sued-netz.de/index.php?option=com_docman&task=doc_download&gid=82; Bennhold,Martin: Die Bertels¬mann Stiftung, das CHE und die Hochschulreform: Politik der ´Reformen´ als Politik der Unterwerfung, in: Ingrid Lohmann / Rainer Rilling (Hg.): Die verkaufte Bildung, Opladen 2002, 279-299;
Bethge, Horst: Bilanz der Privatisierungspolitik im Bildungsbereich (überarbeitetes Referat beim Plenum der AG Bildungspolitik 5./6. 5. 07 Potsdam), S. 5 f., http://www.rosalux.de/cms/uploads/media/Bildung-Privatisierungsbilanz.pdf; Biermann, Werner/ Klönne, Arno: Agenda Bertelsmann. Ein Konzern stiftet Poli¬tik, Köln 2007; Böckelmann, Frank/ Fischler, Hersch: Bertelsmann. Hinter der Fassade des Medienimpe¬riums, Frankfurt a. M. 2004; Diekmann, Florian/ Mohrdiek, Frederik: Die Überzeugungstäter, in: Injektion, Heft 3; Bertelsmannkritische Tagung am 27.10.2007: Frankfurter Apell gegen Bertelsmann 2007, http://www.anti-bertelsmann.de/2007/AufrufBertelsmann2007.pdf; Georg, Hans: Wer regiert die Welt? Weltmächte und internationale Ordnung, in: NRhZ-Online: Online-Flyer Nr. 50 vom 27.06.2006: http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=1692; german-foreign-policy.com: Bis zum heutigen Tag, 04.12.2005, http://www.german-foreign-policy.com/de/fulltext/56139; Eine Frage von Krieg und Frie¬den, 25.03.2007, http://www.german-foreign-policy.com/de/fulltext/56795; Nachkriegsballast, 13.06.2007, http://www.german-foreign-policy.com/de/fulltext/56885; Die Massen führen, 16.01.2008, http://www.german-foreign-policy.com/de/fulltext/57128; und weitere Beiträge; Hagenloch, Jörn: Die neue Weltordnung aus Gütersloh, in: Telepolis, 23.11.2005; http://www.heise.de/tp/r4/artikel/21/21364/1.html; Hartmann, Detlef: Bertelsmann und der Griff ins Subjekt, 2005, http://www.anti-bertelsmann.de/sozialtechnik/GriffinsSubjekt.pdf; Heinelt, Peer: The world according to Bertelsmann, in: konkret, Heft 7/2007, S. 22 f.; Hierlmeier, Moe: Bertels¬mann meets Porto Alegre, in: Fantômas, Nr. 12, Dezember 2007; Koch, Hannes: Interview mit Hans J. Kleinsteuber: "Bertelsmann hat enormen Einfluss", in: taz vom 07.12.2005, S. 17, http://www.taz.de/pt/2005/12/07/a0125.1/text; Köhler, Otto: Wir sind Deutschland und Du bist Bertels¬mann, 28.07.2006, in: Wochenzeitung "Freitag", http://www.freitag.de/2006/30/06300301.php;
Lieb, Wolfgang: Die Souffleure der Macht – Bertelsmann als informelles Bildungsministerium? Referat im Rahmen der Vortragsreihe „Ende der Geschichte oder Geschichte ohne Ende. Wohin steuert die Wissens¬gesellschaft?“ an der Philipps-Universität Marburg am 06.12.2006, http://www.nachdenkseiten.de/?p=1921; Die Bertelsmann Stiftung und ihre Verflechtungen. Referat im Rahmen einer Vortragsreihe des Rosa-Luxemburg-Clubs Wupptertal am 26.02.2007, http://www.nachdenkseiten.de/wp-print.php?p=2144; Das Centrum für Hochschulentwicklung und die Hochschulreformen. Impulsreferat auf der 4. Bertelsmann-kritischen Tagung am 24. Januar in Gütersloh. http://www.nachdenkseiten.de/?p=3726; Lohmann, Ingrid: „Die »gute Regierung« des Bildungswesens: Bertelsmann Stiftung“, Manuskript des Beitrags zum 20. DGfE-Kongreß, FFM 2006, Symposium 19;
Lüder, Silke: Bertelsmann – Eine Stiftung macht Politik, http://www.anti-bertels¬mann.de/2008/Lueder.pdf; Marohn, Anna: Verschwommene Grenzen in Gütersloh, Frankfurter Rund¬schau Online, 10.11.2004, http://www.meinepolitik.de/bertelsm.htm; Mietz, Jürgen: Bertelsmanns Welt. Von der Heilssehnsucht zur gelenkten Demokratie. Ein sozialpychologischer Blick auf das Wirken der Bertelsmann-Familie, 2007, http://www.anti-bertelsmann.de/2007/Heilssehnsuch.pdf; Müller, Albrecht: Machtwahn, München 2006; Müller, Uwe/Giegold, Sven/ Arlhelger, Malte(Hg.): Gesteuerte Demokratie? Wie neoliberale Eliten Politik und Öffentlichkeit beeinflussen, Hamburg 2004; Oberansmayr, Gerald: "Jetzt ist eine PR-Kampagne notwendig!" Bertelsmann-Institut fuer kriegerisches und autoritaeres EU-Regime: "Get anywhere, fight anywhere, eat anywhere, stay anywhere" http://akin.mediaweb.at/2005/11/11bertel.htm; Ritter, Andrea: It's the economy, stupid! Hilfreich und edel, fortschrittlich und gut - in Zeiten leerer Staatskassen präsentieren sich Stiftungen als Wohltäter der Gemeinschaft, in ScheckheftGEPFLEGT, Stadtmagazin, Winter 2006; Ritz, Hauke: Bewußtseinsdesign im Namen der Exzellenz, Annex Nr. 1, Juni 2005; Roski, Steffen: Die Anstifter anstiften, stiften zu gehen, Interview mit der Tageszeitung Neues Deutschland, Juli 2007, http://www.steffen-roski.de Rötzer, Florian: „Ohne Bertelsmann geht nichts mehr“. Ein Gespräch mit Frank Böckelmann über die stille Macht des Medienkonzerns und die Privatisierung der Politik, Telepolis, 09.11.2004, http://www.heise.de/tp;
Schenk, Elke: Bertelsmann macht Weltpolitik, in: Ossietzky 23/2007, http://www.sopos.org/aufsaetze/473d61491d5f1/1.phtml; Schiller, Susanne: Untersuchung der politischen und gesellschaftlichen Einflussnahme der Bertelsmann Stiftung auf Reformen im öffentlichen Bereich, Bremen 2007, http://www.anti-bertels¬mann.de/2007/EinflussBertelsmannStiftung.pdf; Schöller, Oliver: Geistige Orientierung der Bertelsmann Stiftung, in: Prokla, Heft 122, 2001, Nr. 1, S. 123-143; »Bertelsmann geht voran!« Zur gesellschaftspoliti¬schen Bedeutung eines deutschen Think Tank, in: UTOPIE kreativ, H. 155 (September 2003), S. 803-811; Schumann, Harald: Macht ohne Mandat, in: Der Tagesspiegel, 25.09.20; Christiane Schulzki-Haddouti: Expansionsdrang in Gütersloh. Die Bertelsmann-Stiftung und ihr Einfluss auf die Politik, in: mmm 05/2005, http://mmm.verdi.de/archiv/2005/05/journalismus/expansionsdrang_in_guetersloh; Stahl, Andreas: Sozialkompetenz à la Bertelsmann, Ossietzky13/2007,http://www.sopos.org/aufsaetze/469ac2a06ca16/1.phtml; Stelzer, Tanja: Vordenker und graue Eminenz. Politikberater nehmen Einfluß auf die Einflußreichen, in: Die Zeit, 13.05.1999, http://www.cap-lmu.de/aktuell/pressespiegel/1999/vordenker_eminenz.php; SWR2 Fo¬rum: Schattenkabinett aus Gütersloh - Die Bertelsmann Stiftung in der Kritik, 20.09.2006; ver.di: Kein Forum für die Bertelsmann Stiftung bei ver.di-Veranstaltungen, Initiativantrag mit Begründung, Beschluss des Fachbereichs 7 (Gemeinden) auf der Bundesfachbereichskonferenz vom 18./19.04.2007; Werle, Hermann/Gullnick, Jenny: AG Bertelsmann: Antreiber der Ökonomisierung des Gesundheitswesens, http://www.anti-bertelsmann.de/2007/buko/buko-gesundheit.pdf; allgemein: Lehning, Thomas: Das Medienhaus, München 2004; Schuler, Thomas: Die Mohns, Frankfurt a. M. 2004.
(4) Vgl. hierzu: Anlanger, Roman/Engel, Wolfgang A., Trojanisches Marketing - Mit unkonventioneller Werbung zum Markterfolg, Freiburg 2008: Das Buch beschreibt verharmlosend als „unkonventionelle Werbung“, wie Bürger ähnlich der Homerschen Troja-Sage getäuscht werden, um ihnen Produkte/Dienstleistungen zu verkaufen.
(5) Siehe dazu Organigramm OVERCOME BERTELSMANN Führungsstruktur – Anlage 1 –
(6)Zu den Aktivitäten von Prof. Vogel in den 90iger Jahren, vgl. SPIEGEL Nr. 49/1997 .
(7) Quellen: www.bertelsmann.com, www.bertelsmann-stiftung.de, www.die-stiftung.de, Nachricht vom 11.01.2008)
(8) Zweifelnd die Stimmen bei www.anti-bertelsmann.de mit Nachweisen; Entschließung der 4. Anti-Bertels¬manntagung in Gütersloh vom 24.01.2009; Neue Westfälische Zeitung v. 26.01.2009 „Bertels¬mann-Kritiker wollen Gemeinnützigkeit prüfen lassen“.
(9) Gesetzestext Abgabenordnung:
§ 52 Gemeinnützige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Perso¬nen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körper¬schaft des öffentlichen Rechts zuführt.
§ 55 Selbstlosigkeit
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
1.Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mit¬glieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zu¬wendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittel¬bare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden……
5.Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Ver¬wendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden…..
§ 56 Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
§ 60 Anforderungen an die Satzung
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft wer¬den kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben sind …
§ 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegüns¬tigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünsti¬gungen enthält.
(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Abs. 2, für eine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung § 61 Abs. 3.
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.
(4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen des § 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, kann das Finanzamt ihr eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.
§ 65 Zweckbetrieb
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
1.der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2.die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3.der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
(11) vgl. Klein/Gersch, Abgabenordnung – AO –, 7. Aufl., § 60 Rdr.1 m. Nachw..
vgl. BFH BFH/NV 1989, 479; FG Hamburg, EFG 1989, 32; FG Düsseldorf, EFG 1998, 594; obwohl die ins Internet gestellte Mustersat¬zung der OFD Münster ausdrücklich eine Spalte/Rubrik für die konkrete Darstellung der Verwirklichung des Satzungszweckes vorsieht, fehlt eine solche Darstellung in der Satzung der Bertelsmann-Stiftung. Auch das Jahresteuergesetz 2009 (BR Drucks. 896/08: § 1 Abs. 2 der Mustersatzung, Anlage 1 zu § 60 AO) sieht erneut diese Konkretisierung in der Satzung vor.
(12) vgl. § 25 II Nr:2 PartG verbietet ausdrücklich den politischen Parteien, Spenden von politischen Stiftun¬gen anzunehmen.
(13) vgl. Klein/Gersch, aaO., § 52 Rdr. 4 a.E. m. Nachw..
(14) vgl. Reinhard Mohn, Von der Welt lernen, Gütersloh 2008, z. B. S. 63,79, 80 „…parasitäre Gesell¬schaft.“: Deshalb beglückt die Stiftung in allen Lebenslagen die Bürger mit Wettbewerb in Form zweifelhafter sog. Rankings.
(15) vgl. Lieb, Wolfgang/Müller, Albrecht, Nachdenken über Deutschland – Das kritische Jahrbuch 2008/2009, Kirchsahr, S. 288 ff.
(16) Vgl. BFH BStBl. 1998, 9.
(17) Vgl.Lieb/Müller, aaO., S. 288.
(18) Vgl. Lieb/Müller, aaO.; Susanne Schiller, Untersuchung der politischen u. gesellschaftlichen Einflu߬nahme der Bertelsmann-Stiftung auf die Reformen im öffentlichen Bereich, Diplomarbeit, Universität Bremen, 2007, Seite 77 ff.
(19) Vgl. Schiller, aaO., S. 79.
Online-Flyer Nr. 183 vom 04.02.2009
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Inland
Ist die Bertelsmann Stiftung „gemeinnützig“ im Sinne von §§ 52 ff. AO?
Eine Expertise unabhängiger Juristen
Von Klaus Lindner, Michael Krämer, Wiebke Priehn (1)
I. Sachverhalt/Problemstellung:
1. Bertelsmann-Stiftung
„Ob Privatisierung öffentlicher Dienste oder Einführung von Studiengebühren, ob Hartz IV und Sozialkürzungen oder globale Militärinterventionen und
Liz Mohn, stellvertretende Vorsitzende des
Vorstandes und des Kuratoriums der
Bertelsmann Stiftung
Quelle: Bertelsmannstiftung
2. Bertelsmann-AG und verbundene Unternehmen
Die Bertelsmann AG ist einer der weltgrößten Medienkonzerne. 76,9% des Aktienkapitals der AG werden von der Bertelsmann Stiftung gehalten. Die Stiftung zählt zu den wichtigsten neoliberalen Politikberatern im Land und dient dabei auch den wirtschaftlichen Interessen des Weltkonzerns.
Reinhard Mohn – gründete die
Bertelsmann-Stiftung und erhielt
das Große Bundesverdienstkreuz
Quelle: Bertelsmannstiftung
3. Personelle Verflechtungen zwischen Stiftung und Unternehmen (5)
Zwischen der Bertelsmann Stiftung und der Bertelsmann AG sowie zu den mit der AG verbundenen Unternehmen bestehen darüberhinaus vielfältige personelle Verflechtungen. Dr. Gunter Thielen ist Vorsitzender des Vorstands der Bertelsmann Stiftung und Vorsitzender des Aufsichtsrates der Bertelsmann AG. Prof. Dr. Dieter H. Vogel ist Vorsitzender des Kuratoriums der Bertelsmann Stiftung und Gesellschafter der Bertelsmann-Verwaltungsgesellschaft und geschäftsführender Gesellschafter der Lindsay Goldberg Vogel GmbH (6). Reinhard Mohn ist Mitglied des Kuratoriums der Stiftung und Ehrenvorsitzender des Aufsichtsrates der Bertelsmann AG, sowie Gesellschafter der Bertelsmann-Verwaltungsgesellschaft. Dr. Wulf H. Bernotat (E.ON) ist Mitglied des Kuratoriums der Stiftung und Mitglied des Aufsichtsrates der Bertelsmann AG. Liz Mohn ist stellvertretendes Vorstandsmitglied der Stiftung und Mitglied im Aufsichtsrat der Bertelsmann AG; darüber hinaus ist sie Vorsitzende der Gesellschafterversammlung der Bertelsmann-Verwaltungsgesellschaft. Tochter Dr. Brigitte Mohn ist Mitglied des Vorstandes der Bertelsmann Stiftung und Mitglied des Aufsichtsrates der Bertelsmann-AG. Auch sie ist Gesellschafterin der Bertelsmann-Verwaltungsgesellschaft(7). Familie Mohn hält im übrigen 23,1 % des Aktienkapitals an der Bertelsmann AG.
II. Rechtliche Beurteilung
Fraglich ist, ob bei diesen Strukturen noch der Tatbestand der Gemeinnützigkeit iSv. §§ 52 ff. AO erfüllt ist. (8)
Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen der „Gemeinnützigkeit“ und die daraus folgende Steuerbefreiung gegeben sind, sind die §§ 52 ff. AO einschlägig (9). Im Rahmen dieser kurzen Expertise können nur die ins Auge springenden Rechtsprobleme angesprochen werden, nämlich
a) welchen in der Satzung geregelten Zweck die Stiftung angeblich hat, welches der heute tatsächlich ausgeübte, von der ursprünglichen Satzung möglicherweise erheblich abweichende Zweck der Bertelsmann Stiftung ist und welche rechtlichen Konsequenzen ggf. daraus resultieren,
b) ob die im Wesentlichen politikberatenden/ -ersetzenden Dienstleistungen der sog. „think tanks“ (de facto: Agenturen für trojanisches Marketing) als sog. Zweckbetriebe der Stiftung i.S.v. § 65 AO zulässig sind,
c) ob die Stiftung mit ihrem heutigen, politikberatenden/-ersetzenden Dienstleistungsumfang noch dem Gebot der Selbstlosigkeit iSv. § 55 AO bzw. dem Gebot der Ausschließlichkeit i.S.v. § 56 AO genügt.
Zu a)
(1) Die im Internet unter www.bertelsmann-stiftung.de nachzulesende Satzung der Bertelsmann Stiftung aus dem Jahre 1977 in der Fassung vom 20.12.2007 ist hinsichtlich des dort geregelten Stiftungszwecks immer noch zu unbestimmt, als dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (10) den Kriterien der §§ 52 ff. AO genügen dürfte: Es fehlt die gebotene Konkretisierung, auf welche Art und Weise die in der Satzung genannten Zwecke verwirklicht werden sollen (§ 60 I AO). Die Satzung lässt entgegen der Rechtsprechung des BFH nicht erkennen, dass die Stiftung ausschließlich selbstlose steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Anhand dieser unbestimmten Satzung konnte und kann das Finanzamt nicht überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung vorliegen. Die bloße Angabe eines oder mehrerer, der in § 52 AO genannten gemeinnützigen Zwecke ohne hinreichende Konkretisierung – wie hier – genügt nicht. Es fehlt deshalb bereits an der sog. formellen Satzungsmäßigkeit. (11).
(2) Die Bertelsmann Satzung enthält ferner in §§ 23, 24 eine Art „Änderungsvorbehalt“, wonach die Satzung geändert bzw. die Aufgaben der Stiftung „den Notwendigkeiten veränderter Zeitumstände folgend, im Rahmen der Gemeinnützigkeit und im Sinne des Stifterwillens, wie er in der Satzung niedergelegt ist, behutsam durch Satzungsänderung weiterentwickelt werden“ kann. Mit dieser Änderungsermächtigung, die die Wirksamkeit der Änderung nicht einmal von der erneuten Prüfung bzw. Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde abhängig macht, ist, abgesehen von der schon unbestimmten Regelung der Verwirklichung des Stiftungszwecks in § 2, dieser de facto auch noch nach dem Stifterwillen beliebig änder - und erweiterbar. Auch dieser Änderungsvorbehalt steht im Widerspruch zu §§ 52, 60 AO.
(3) Die heute feststellbaren Aktivitäten der Bertelsmann Stiftung, insbesondere die umfänglichen Dienstleistungen der sogenannten Politikberatung in Form des trojanischen Marketings zugunsten der Bertelsmann AG und deren Tochtergesellschaften sind in der Stiftungssatzung überhaupt nicht konkretisiert und nicht einmal im Ansatz erwähnt. Würde man – wie vom Gesetz gefordert – in die Satzung hineinschreiben, wie der Stifter die angeblich gemeinnützigen Zwecke konkret verwirklicht sehen will, würde sofort ins Auge springen, dass die angestrebten Ziele gerade nicht der Allgemeinheit, sondern dem Stifter, seiner Familie und dem Konzern durch massive Steuerersparnis für privatnützliche politische Aktivitäten zugute kommen. Jedenfalls aus heutiger Sicht handelt es sich um eine sog. politische Stiftung (12), die nicht die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt: Die Förderung politischer Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer Parteien, Marktuntersuchungen für die zum Bertelsmann-Konzern gehörenden Unternehmungen und dergleichen) ist kein gemeinnütziger Zweck. Dies gilt auch für das Bemühen, ähnlich einer politischen Partei Einfluß auf die politische Meinungsbildung zu nehmen(13). Die vielfältigen, ständig auch an sog. Entscheider in den öffentlichen Verwaltungen, Parlamentsabgeordnete usw. versandten Prospekte (sog. Marketing - Guides) und Einladungen der Stiftung in allen aktuellen tagespolitischen Lebensbereichen, in denen sie meint, Einfluß auf die Tagespolitik nehmen zu müssen sowie die Erklärungen ihres Stifters Reinhard Mohn, das Gemeinwesen im Sinne seiner Vorstellungen mit Hilfe der Stiftung hin zu mehr unternehmerischen Denken und Wettbewerb und damit zu einer Ökonomisierung aller Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge, wie z.B. Bildung, Ausbildung, Altersversorgung usw. verändern zu wollen(14), zeigen, dass er mit Hilfe seines großen Vermögens und der daraus resultierenden Finanzmacht versucht, gerade auch in der Tagespolitik als undemokratischer, systemverändernder „Reformmotor“ in seinem Sinne zu fungieren (15).
„Veranstaltungen mit führenden Vertretern aus Politik, Wirtschaft, Kultur und den Medien": Das Palais der Bertelsmann Stiftung
Quelle: arbeiterfotografie.com
(4) Der heute praktizierte Stiftungszweck in Form der sogenannten Politikberatung dürfte sich deshalb auch nicht im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung halten, was aber Voraussetzung für das Kriterium „Förderung der Allgemeinheit“ iSv. § 52 I AO wäre: Der BFH hat einem Verein zur Förderung des Umweltschutzes die Gemeinnützigkeit abgesprochen, weil sich die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins und seine Betätigung nicht im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hielten(16). Dies dürfte auch für die Bertelsmann-Stiftung zu gelten haben: Die mit der sogenannten Politikberatung z. B. im kommunalen Bereich praktizierte, völlig intransparente Privatisierung öffentlicher Aufgaben, mit welcher die öffentlich Bediensteten von Aufgaben (vermeintlich) ohne finanzielle Gegenleistung an die Stiftung entlastet werden, für die kraft Verfassung sie – und nicht eine private Stiftung – verantwortlich sind, könnte den Tatbestand der Vorteilsnahme/-gewährung i.S.v. §§ 331 ff. StGB n. F. in Form sog. „Anfütterns“ bzw. der „Klimapflege“ erfüllen, insbesondere wenn damit die Akquisition von Folgeaufträgen für die Bertelsmann AG oder deren Tochtergesellschaften beabsichtigt ist. Im übrigen sieht das Grundgesetz eine Timokratie, d. h. eine nicht demokratisch legitimierte Beeinflussung der Tagespolitik durch „Herrschaft des Geldes“ (17) nach einem Stifterwillen und einen hierdurch forcierten Systemwechsel nicht vor.
Zu b) Da schon aus formellen Gründen kein zulässiger Stiftungszweck (mehr) vorliegt, vielmehr die Bertelsmann Stiftung als Unternehmensberatung im weiteren Sinn, nämlich im Sinne ihres Stifters Reinhard Mohn, als politikberatender, die Tagespolitik massiv beeinflussender Dienstleister fungiert, kann auch ein zulässiger Zweckbetrieb iSv. § 65 AO nicht vorliegen.
Zu c) Es liegt auf der Hand, dass die dargelegte Art von mit der Stiftung intransparent verflochtenen wirtschaftlichen Dienstleistungen in der besonderen Form des trojanischen Marketings keine selbstlose Tätigkeit iSv. § 55 AO sind. Entsprechendes gilt für die vorhandene Gemengelage durch massive Verflechtungen zwischen Stiftung und Aktiengesellschaft im Führungspersonal, die aufgrund ihrer Intransparenz und der Unvereinbarkeit mit dem Ausschließlichkeitsgebot in § 56 AO zu Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen muß.
III. Ergebnis
Nach alledem liegen jedenfalls heute die Voraussetzungen der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit der Bertelsmann – Stiftung nicht (mehr) vor. Vielmehr wird die damit verbundene Steuerbefreiung unberechtigt in Anspruch genommen zu dem Zweck, mittels steuerfinanzierter privater Politikberatung unter Umgehung demokratischer Willensbildung durch öffentlichen Diskurs in den verfassungsrechtlichen Organen eine Umgestaltung des Gemeinwesens nach den Vorstellungen des Stifters Reinhard Mohn durchzuführen („Bertelsmannrepublik“, Refeudalisierung). Diese Vorstellungen und ihre Umsetzung durch „steuerbegünstigte Politikberatung“ gründen sich ausschließlich auf privaten Reichtum und Vermögen(18), sodaß man von einer Privatisierung der Politik auf Kosten der öffentlichen Kassen sprechen kann (19).
Im Rahmen der Stiftungsaufsicht darf eine Körperschaft, die im wesentlichen politikberatende Dienstleistungen in Form trojanischen Marketings für die Bertelsmann AG und deren Tochtergesellschaften erbringt, nicht als gemeinnützige Stiftung anerkannt werden. Aus dem gleichen Grund müßte die Finanzverwaltung bei der regelmäßigen Überprüfung, die alle drei Jahre stattzufinden hat, die Gemeinnützigkeit aberkennen.
Ob und ggf. wie diese Umstände möglicherweise kartellrechtlich unter der Gesichtspunkt des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung relevant sind, ist Gegenstand einer gesonderten Prüfung. Dies gilt entsprechend für die strafrechtliche Bewertung etwaiger Kontroll- und Aufsichtsdefizite. (PK)
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Fußnoten:
(1) Zu den Autoren: Klaus Lindner ist Volljurist m. Kanzlei f. Mediation, Controlling, Korruptionsermittlung in Rosdorf/Göttingen; Michael Krämer, Wanfried/Hessen, ist Vorsitzender Richter am Landgericht (Wirtschaftsstraf¬kammer); Wiebke Priehn ist Studentin der Rechtswissenschaften in Hamburg.
(2) Aus : Klappentext Biermann, Werner/ Klönne, Arno: Agenda Bertelsmann - Ein Konzern stiftet Politik, Köln 2007.
(3) Zur Lobbyistenfunktion solcher think tanks, vgl. wikipedia, Schlagwort „Denkfabrik“; zur Problematik ferner: Wernicke, Jens/ Bultmann, Torsten (Hg.), Netzwerk der Macht - Der medial-politische Komplex aus Gütersloh, div. Autoren, Marburg 2007; ferner umfangreiche kritische Veröffentlichungen zum politischen Charak¬ter der Bertelsmann Stiftung, bzw. den einhergehenden Konzerninteressen: ag du bist bertelsmann: Bro¬schüre gegen die Ökonomisierung von Bertelsmann, Januar 2009, http://bertelsmannkritik.de; Baetz,Brigitte: Meinung für Millionen. Wie Interessengruppen die öffentliche Meinung beeinflussen. Deutschlandfunk (Feature), Hintergrund Kultur, 26.08.2005; Barth,Thomas (Hg.): Bertelsmann: Ein globa¬les Medienimperium macht Politik, Hamburg 2006; Barth, Thomas /Schöller, Oliver: Der Lockruf der Stif¬ter. Bertelsmann und die Privatisierung der Bildungspolitik, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, 11/2005, 1133-1348; Bauer, Rudolph: Die ‚Bertelsmannisierung’ der Bürgergesellschaft, in: Fest¬schrift f. Friedrich Ortmann, Uni Kassel; ders.: Gemeinwohl und Eigeninteresse, in: Neue Zürcher Zeitung, 30. März 2007, Nr. 75; http://www.nzz.ch/2007/03/30/em/articleEW1KK.html; Global Player Bertels¬mann, in: Blätter für deut¬sche und internationale Politik, 08/2007, S. 1003-1009; Bürgergesellschaft als Bertelsmann-Projekt. Ein kritischer Bericht, in: Ingo Bode/Adalbert Evers/Ansgar Klein (Hg.): Bürgergesell¬schaft als Projekt, Wies¬baden 2009, S. 265-291; Becker,Jörg/ Flatz, Christian: Glanz und Gloria aus Gü¬tersloh: Der Bertels¬mann-Konzern, in: Nord-Süd-Netz, DGB Bildungswerk: Medien im Globalisierungs¬rausch - Kommt die De¬mokratie unter die Räder? 12/2003, S.37-38: http://www.nord-sued-netz.de/index.php?option=com_docman&task=doc_download&gid=82; Bennhold,Martin: Die Bertels¬mann Stiftung, das CHE und die Hochschulreform: Politik der ´Reformen´ als Politik der Unterwerfung, in: Ingrid Lohmann / Rainer Rilling (Hg.): Die verkaufte Bildung, Opladen 2002, 279-299;
Bethge, Horst: Bilanz der Privatisierungspolitik im Bildungsbereich (überarbeitetes Referat beim Plenum der AG Bildungspolitik 5./6. 5. 07 Potsdam), S. 5 f., http://www.rosalux.de/cms/uploads/media/Bildung-Privatisierungsbilanz.pdf; Biermann, Werner/ Klönne, Arno: Agenda Bertelsmann. Ein Konzern stiftet Poli¬tik, Köln 2007; Böckelmann, Frank/ Fischler, Hersch: Bertelsmann. Hinter der Fassade des Medienimpe¬riums, Frankfurt a. M. 2004; Diekmann, Florian/ Mohrdiek, Frederik: Die Überzeugungstäter, in: Injektion, Heft 3; Bertelsmannkritische Tagung am 27.10.2007: Frankfurter Apell gegen Bertelsmann 2007, http://www.anti-bertelsmann.de/2007/AufrufBertelsmann2007.pdf; Georg, Hans: Wer regiert die Welt? Weltmächte und internationale Ordnung, in: NRhZ-Online: Online-Flyer Nr. 50 vom 27.06.2006: http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=1692; german-foreign-policy.com: Bis zum heutigen Tag, 04.12.2005, http://www.german-foreign-policy.com/de/fulltext/56139; Eine Frage von Krieg und Frie¬den, 25.03.2007, http://www.german-foreign-policy.com/de/fulltext/56795; Nachkriegsballast, 13.06.2007, http://www.german-foreign-policy.com/de/fulltext/56885; Die Massen führen, 16.01.2008, http://www.german-foreign-policy.com/de/fulltext/57128; und weitere Beiträge; Hagenloch, Jörn: Die neue Weltordnung aus Gütersloh, in: Telepolis, 23.11.2005; http://www.heise.de/tp/r4/artikel/21/21364/1.html; Hartmann, Detlef: Bertelsmann und der Griff ins Subjekt, 2005, http://www.anti-bertelsmann.de/sozialtechnik/GriffinsSubjekt.pdf; Heinelt, Peer: The world according to Bertelsmann, in: konkret, Heft 7/2007, S. 22 f.; Hierlmeier, Moe: Bertels¬mann meets Porto Alegre, in: Fantômas, Nr. 12, Dezember 2007; Koch, Hannes: Interview mit Hans J. Kleinsteuber: "Bertelsmann hat enormen Einfluss", in: taz vom 07.12.2005, S. 17, http://www.taz.de/pt/2005/12/07/a0125.1/text; Köhler, Otto: Wir sind Deutschland und Du bist Bertels¬mann, 28.07.2006, in: Wochenzeitung "Freitag", http://www.freitag.de/2006/30/06300301.php;
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(4) Vgl. hierzu: Anlanger, Roman/Engel, Wolfgang A., Trojanisches Marketing - Mit unkonventioneller Werbung zum Markterfolg, Freiburg 2008: Das Buch beschreibt verharmlosend als „unkonventionelle Werbung“, wie Bürger ähnlich der Homerschen Troja-Sage getäuscht werden, um ihnen Produkte/Dienstleistungen zu verkaufen.
(5) Siehe dazu Organigramm OVERCOME BERTELSMANN Führungsstruktur – Anlage 1 –
(6)Zu den Aktivitäten von Prof. Vogel in den 90iger Jahren, vgl. SPIEGEL Nr. 49/1997 .
(7) Quellen: www.bertelsmann.com, www.bertelsmann-stiftung.de, www.die-stiftung.de, Nachricht vom 11.01.2008)
(8) Zweifelnd die Stimmen bei www.anti-bertelsmann.de mit Nachweisen; Entschließung der 4. Anti-Bertels¬manntagung in Gütersloh vom 24.01.2009; Neue Westfälische Zeitung v. 26.01.2009 „Bertels¬mann-Kritiker wollen Gemeinnützigkeit prüfen lassen“.
(9) Gesetzestext Abgabenordnung:
§ 52 Gemeinnützige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Perso¬nen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körper¬schaft des öffentlichen Rechts zuführt.
§ 55 Selbstlosigkeit
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
1.Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mit¬glieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zu¬wendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittel¬bare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden……
5.Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Ver¬wendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden…..
§ 56 Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
§ 60 Anforderungen an die Satzung
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft wer¬den kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben sind …
§ 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegüns¬tigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünsti¬gungen enthält.
(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Abs. 2, für eine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung § 61 Abs. 3.
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.
(4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen des § 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, kann das Finanzamt ihr eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.
§ 65 Zweckbetrieb
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
1.der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2.die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3.der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
(11) vgl. Klein/Gersch, Abgabenordnung – AO –, 7. Aufl., § 60 Rdr.1 m. Nachw..
vgl. BFH BFH/NV 1989, 479; FG Hamburg, EFG 1989, 32; FG Düsseldorf, EFG 1998, 594; obwohl die ins Internet gestellte Mustersat¬zung der OFD Münster ausdrücklich eine Spalte/Rubrik für die konkrete Darstellung der Verwirklichung des Satzungszweckes vorsieht, fehlt eine solche Darstellung in der Satzung der Bertelsmann-Stiftung. Auch das Jahresteuergesetz 2009 (BR Drucks. 896/08: § 1 Abs. 2 der Mustersatzung, Anlage 1 zu § 60 AO) sieht erneut diese Konkretisierung in der Satzung vor.
(12) vgl. § 25 II Nr:2 PartG verbietet ausdrücklich den politischen Parteien, Spenden von politischen Stiftun¬gen anzunehmen.
(13) vgl. Klein/Gersch, aaO., § 52 Rdr. 4 a.E. m. Nachw..
(14) vgl. Reinhard Mohn, Von der Welt lernen, Gütersloh 2008, z. B. S. 63,79, 80 „…parasitäre Gesell¬schaft.“: Deshalb beglückt die Stiftung in allen Lebenslagen die Bürger mit Wettbewerb in Form zweifelhafter sog. Rankings.
(15) vgl. Lieb, Wolfgang/Müller, Albrecht, Nachdenken über Deutschland – Das kritische Jahrbuch 2008/2009, Kirchsahr, S. 288 ff.
(16) Vgl. BFH BStBl. 1998, 9.
(17) Vgl.Lieb/Müller, aaO., S. 288.
(18) Vgl. Lieb/Müller, aaO.; Susanne Schiller, Untersuchung der politischen u. gesellschaftlichen Einflu߬nahme der Bertelsmann-Stiftung auf die Reformen im öffentlichen Bereich, Diplomarbeit, Universität Bremen, 2007, Seite 77 ff.
(19) Vgl. Schiller, aaO., S. 79.
Online-Flyer Nr. 183 vom 04.02.2009
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