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Lokales
Kammergericht lässt Rechtmäßigkeit der Berliner Wasserverträge offen
Probleme mit Veolia immer noch nicht gelöst
Von Peter Kleinert
Bis heute liegt der Text nicht öffentlich vor, doch der Berliner Wassertisch hat ihn, erfahren wir von dessen Sprecherteam: Im Sommer 2012 war der Veolia-Konzern auch in zweiter Instanz mit dem Versuch gescheitert, dem Land Berlin den Eintritt in die RWE-Veolia-Beteiligungsgesellschaft zu verwehren. Die Urteilsgründe sind immer noch nicht im Internet einzusehen, obwohl sie tief in Veolias Geschäftspolitik blicken lassen. Hinzu kommt, dass das Gericht Einblick in das "Shareholders Agreement" von 2008 hatte - diesen Einblick verwehren Finanzverwaltung und Veolia der Öffentlichkeit.
Online-Flyer Nr. 380 vom 14.11.2012
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Lokales
Kammergericht lässt Rechtmäßigkeit der Berliner Wasserverträge offen
Probleme mit Veolia immer noch nicht gelöst
Von Peter Kleinert
Bis heute liegt der Text nicht öffentlich vor, doch der Berliner Wassertisch hat ihn, erfahren wir von dessen Sprecherteam: Im Sommer 2012 war der Veolia-Konzern auch in zweiter Instanz mit dem Versuch gescheitert, dem Land Berlin den Eintritt in die RWE-Veolia-Beteiligungsgesellschaft zu verwehren. Die Urteilsgründe sind immer noch nicht im Internet einzusehen, obwohl sie tief in Veolias Geschäftspolitik blicken lassen. Hinzu kommt, dass das Gericht Einblick in das "Shareholders Agreement" von 2008 hatte - diesen Einblick verwehren Finanzverwaltung und Veolia der Öffentlichkeit.
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Weiter – so das Sprecherteam in einer Pressemitteilung vom 9.1. – lässt das Kammergericht offen, ob die Wasserverträge von 1999 rechtmäßig sind; es konstatiert nur die fehlende gerichtliche Klärung dieser Frage. Eindeutig hält das Kammergericht fest, dass trotz des 75prozentigen Anteils des Landes an den Wasserbetrieben der Einfluss auf 50 Prozent begrenzt ist.
Zu den Einzelheiten: Der Multi Veolia hatte Einwände gegen das Land als Käufer geltend gemacht und gegen RWE den Anspruch erhoben, dass eine Veräußerung ihres Anteils an die öffentliche Hand nur mit Veolias Zustimmung statthaft sei. Der Konzern fürchtet nicht nur, seinen beherrschenden Einfluss im Unternehmen an das Land zu verlieren, sondern ebenso nun öffentlich-rechtlichen Offenlegungspflichten genügen zu müssen, wie sie durch das – durch Volksentscheid 2011 angenommene – Offenlegungsgesetz gelten. Der Konzern betrachtet daher den Anteilserwerb durch das Land Berlin als „unzumutbar“. Das Kammergericht hält dem entgegen: „Die Erfüllung gesetzlicher Pflichten kann aber nicht als unzumutbar angesehen werden.“
Zudem handele es sich beim „Geschäftsmodell“ der Berliner Wasserbetriebe (BWB) um eine typische Öffentlich-Private-Partnerschaft. Und diese „kann von den privaten Partnern, die sich auf dieses Geschäftsmodell einlassen, nicht als unerträgliche Belastung empfunden werden.“ heißt es in der Urteilsbegründung. Überdies stellt das Urteil fest, dass das Land mit seinem Rückkauf des RWE-Anteils keineswegs einen beherrschenden Einfluss im Unternehmen erwirbt. Auch wenn es dann nominell auf 75% Unternehmensbeteiligung komme, „bleibt es dabei, dass beide Gesellschafter (also Land Berlin und Veolia) auf das Einvernehmen des Mitgesellschafters angewiesen sind.“
Einen Zustimmungsvorbehalt vermochten die Richter weder im Konsortialvertrag zwischen Land Berlin und Privaten noch im „Shareholder Agreement“ zwischen den privaten Anteilseignern zu erkennen.
Die Richter verweisen am Schluss ihrer Urteilbegründung ausdrücklich auf die rechtliche Unsicherheit des Konsortialvertrages: „Ob die bis 2010 geheim gehaltenen Verträge einer rechtlichen Überprüfung … standhalten, ist – soweit ersichtlich – gerichtlich bisher nicht geklärt.“ Sie betonen auch die Tatsache, dass ihr Urteil sich nicht auf die Frage bezieht, ob die in den Verträgen eingeräumten Gewinngarantien „durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gedeckt waren.“
„Eine solche gerichtliche Überprüfung ist mehr als überfällig“, kommentiert Ulrike Kölver vom Sprecherteam des Berliner Wassertisch das Urteil, „wir fordern sie, seit wir durch ein erfolgreiches Volksbegehren die Veröffentlichung der Verträge erzwingen konnten. Mit dem Urteil bestärkt uns die höchste richterliche Instanz des Landes Berlin in unseren von Anfang an geäußerten schweren Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Wasserverträge. Mit dem bloßen Rückkauf des RWE-Anteils werden die alten rechtlichen Probleme nicht behoben, es kommen nur neue hinzu. Wir werden nach diesem Urteil weiter umso mehr auf gerichtliche Überprüfung dringen.“ (PK)
Kontakt zum Sprecherteam:
Ulrike Kölver, Tel. 0178 631 30 89
Gerhard Seyfarth, Tel. 0170 200 49 74
Zu den Einzelheiten: Der Multi Veolia hatte Einwände gegen das Land als Käufer geltend gemacht und gegen RWE den Anspruch erhoben, dass eine Veräußerung ihres Anteils an die öffentliche Hand nur mit Veolias Zustimmung statthaft sei. Der Konzern fürchtet nicht nur, seinen beherrschenden Einfluss im Unternehmen an das Land zu verlieren, sondern ebenso nun öffentlich-rechtlichen Offenlegungspflichten genügen zu müssen, wie sie durch das – durch Volksentscheid 2011 angenommene – Offenlegungsgesetz gelten. Der Konzern betrachtet daher den Anteilserwerb durch das Land Berlin als „unzumutbar“. Das Kammergericht hält dem entgegen: „Die Erfüllung gesetzlicher Pflichten kann aber nicht als unzumutbar angesehen werden.“
Zudem handele es sich beim „Geschäftsmodell“ der Berliner Wasserbetriebe (BWB) um eine typische Öffentlich-Private-Partnerschaft. Und diese „kann von den privaten Partnern, die sich auf dieses Geschäftsmodell einlassen, nicht als unerträgliche Belastung empfunden werden.“ heißt es in der Urteilsbegründung. Überdies stellt das Urteil fest, dass das Land mit seinem Rückkauf des RWE-Anteils keineswegs einen beherrschenden Einfluss im Unternehmen erwirbt. Auch wenn es dann nominell auf 75% Unternehmensbeteiligung komme, „bleibt es dabei, dass beide Gesellschafter (also Land Berlin und Veolia) auf das Einvernehmen des Mitgesellschafters angewiesen sind.“
Einen Zustimmungsvorbehalt vermochten die Richter weder im Konsortialvertrag zwischen Land Berlin und Privaten noch im „Shareholder Agreement“ zwischen den privaten Anteilseignern zu erkennen.
Die Richter verweisen am Schluss ihrer Urteilbegründung ausdrücklich auf die rechtliche Unsicherheit des Konsortialvertrages: „Ob die bis 2010 geheim gehaltenen Verträge einer rechtlichen Überprüfung … standhalten, ist – soweit ersichtlich – gerichtlich bisher nicht geklärt.“ Sie betonen auch die Tatsache, dass ihr Urteil sich nicht auf die Frage bezieht, ob die in den Verträgen eingeräumten Gewinngarantien „durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gedeckt waren.“
„Eine solche gerichtliche Überprüfung ist mehr als überfällig“, kommentiert Ulrike Kölver vom Sprecherteam des Berliner Wassertisch das Urteil, „wir fordern sie, seit wir durch ein erfolgreiches Volksbegehren die Veröffentlichung der Verträge erzwingen konnten. Mit dem Urteil bestärkt uns die höchste richterliche Instanz des Landes Berlin in unseren von Anfang an geäußerten schweren Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Wasserverträge. Mit dem bloßen Rückkauf des RWE-Anteils werden die alten rechtlichen Probleme nicht behoben, es kommen nur neue hinzu. Wir werden nach diesem Urteil weiter umso mehr auf gerichtliche Überprüfung dringen.“ (PK)
Kontakt zum Sprecherteam:
Ulrike Kölver, Tel. 0178 631 30 89
Gerhard Seyfarth, Tel. 0170 200 49 74
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