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Medien
Beschwerde gegen NSU-Berichterstattung endgültig abgewiesen
Presserat beseitigt Rechtsstaat
Von Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann
Seit November 2011 sind die Medien – ganz egal ob links oder rechts – wie auf Kommando voll mit Veröffentlichungen zum Thema NSU. Obwohl der Prozess noch bevorsteht, ist die Verurteilung durch die Medien längst vollzogen. Am 23.11.2012 haben wir exemplarisch gegen vier Artikel Beschwerde beim Deutschen Presserat eingereicht. Fast drei Monate später – mit Datum vom 19.2.2013 – wurde diese mit einem Schreiben von Referent Roman Portack zurückgewiesen. Unser Einspruch vom 20.2.2013 wurde vom Beschwerdeausschuss 2 unter Vorsitz von Ursula Ernst endgültig abgewiesen. Das wurde uns mit Datum vom 11.4.2013 mitgeteilt.
Roman Portack (Referent Beschwerdeausschüsse) und Ursula Ernst (Polit-Redakteurin bei der Augsburger Allgemeine, am 11.4.2013 Vorsitzende Beschwerdeausschuss 2, laut Presserat-website zurzeit Presserat-Sprecherin (Quelle: presserat.info)
Warum jemand als Mörder bezeichnet werden darf
Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses 2 des Deutschen Presserats haben zehn Menschen ermordet. Darf das behauptet werden? Folgt man dem Presserat, heißt die Antwort JA! Die Namen der Mitglieder und der Vorsitzenden, Ursula Ernst, werden ja nicht genannt. Begründung: Es liegt „keine identifizierende Berichterstattung im Sinne des Pressekodex vor. Denn die Namen der mutmaßlichen Täter werden nicht erwähnt. Mangels Identifizierbarkeit ist in diesem Fall eine Vorverurteilung durch die Berichterstattung von vornherein ausgeschlossen.“ Darf behauptet werden, die Bundeskanzlerin hat zehn Menschen ermordet? Folgt man der Argumentation des Presserats, lautet die Antwort JA! Ihr Name wird ja nicht erwähnt. Das ist eine zentrale Erkenntnis aus der Beschwerdeabweisung des Deutschen Presserats.
In einem TAZ-Artikel vom 5.11.2012 ist die Rede von „NSU-Mordserie“, „NSU-Ermordeten“, „NSU-Trio“ und davon, „dass der 'Nationalsozialistischen Untergrund' (NSU) zehn Morde begangen hat“. Und fast jeder weiß mittlerweile, welche Personen mit dem so genannten „NSU-Trio“ gemeint sind. Nur der Deutsche Presserat weiß es angeblich nicht und kann deshalb mit Datum vom 11.4.2013 schreiben: „Hinsichtlich des Artikels in der TAZ vom 05.11.2012 unter der Überschrift 'Protest ein Jahr nach Mord-Enthüllung' ist festzuhalten, dass bereits keine identifizierende Berichterstattung im Sinne von Ziffer 8 des Pressekodex vorliegt. Denn die Namen der mutmaßlichen Täter werden in dem Artikel nicht erwähnt. Mangels Identifizierbarkeit ist in diesem Fall eine Vorverurteilung durch die Berichterstattung von vornherein ausgeschlossen.“ Und der Presserat kann die Augen davor verschließen, dass in anderen TAZ-Artikeln sehr wohl die Namen genannt werden – „Die netten Mörder... Mundlos, Böhnhardt und Zschäpe“ in einem Artikel vom 6.4.2012 beispielsweise. Sich dumm zu stellen, will gelernt sein.
Warum die Unschuldsvermutung keine Rolle mehr spielt
Aber auch für weitere Artikel (in Spiegel, Kölner Stadt-Anzeiger und Sächsischer Zeitung), gegen die stellvertretend für viele andere Beschwerde erhoben worden war und in denen die Namen der drei Personen explizit genannt werden, findet der Beschwerdeausschuss des Presserats (zu dem laut Presserat-Website gemäß Stand vom 15.4.2013 übrigens eine Ressortleiterin der Sächsischen Zeitung gehört) einen Weg, die Verletzung des Pressekodex ungeahndet zu lassen. Dieser Weg läuft über die Aushebelung der Unschuldsvermutung.
Die Unschuldsvermutung ist ein fundamentales Prinzip in einem Rechtsstaat. Dieser Grundsatz eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens findet sich in Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen: „Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“ So steht es ähnlich auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention. „Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.“ So steht es sogar im Pressekodex des Deutschen Presserats. „Die Vermutung der Unschuld endet mit der Rechtskraft der Verurteilung.“ So steht es bei wikipedia.
Das ist nun alles Schnee von gestern. Spätestens seit dem 11.4.2013 missachtet der Presserat das Menschenrecht in einem zentralen Punkt. Spätestens seit dem 11.4.2013 missachtet der Presserat die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Europäische Menschenrechtskonvention. Spätestens seit dem 11.4.2013 missachtet der Presserat das zentrale Prinzip eines Rechtsstaats. Denn er schreibt, kurz vor dem Beginn des NSU-Prozesses – hellseherisch dessen Ergebnis vorwegnehmend – mit Datum vom 11.4.2013:
„Das Ermittlungsverfahren, welches gegen Beate Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt geführt wurde, betrifft eine Serie atypischer Straftaten mit politischem Hintergrund. Von üblichen Ermittlungsverfahren unterscheidet es sich u.a. dadurch, dass – auch aufgrund der intensiven gesellschaftlichen Debatte über die Taten und des hohen politischen Aufklärungsdruckes – die Bundesanwaltschaft und das Bundeskriminalamt über ein Jahr lang mit besonders hoher Intensität Ermittlungen durchgeführt haben. Die Intensität der Ermittlungen hat zu einer Beweislage geführt, nach der begründete Zweifel an der Täterschaft der in den Artikeln genannten mutmaßlichen Täter nicht mehr bestehen und eine Bezeichnung als Täter daher aus presseethischer Sicht gerechtfertigt ist.“
Warum die Medien Richter spielen dürfen
Es ist erstaunlich, was der Presserat alles beherrscht. Dazu gehört die Kunst des Springens auf der Zeitachse. Die Artikel, gegen die sich die Beschwerde richtet, sind zwischen dem 3. und 5.11.2012 erschienen – in einem Zeitraum, als noch nicht einmal Anklage erhoben war. Das geschah erst am 8.11.2012. „Die Bundesanwaltschaft hat heute (8. November 2012) vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts München Anklage gegen das mutmaßliche Mitglied der terroristischen Vereinigung 'Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)' Beate Zschäpe sowie vier mutmaßliche Unterstützer und Gehilfen des 'NSU' erhoben“, teilte der Generalbundesanwalt am 8.11.2012 mit und verwendete auffallend das Wort mutmaßlich. Der Presserat hingegen meint zur Legitimation des Fehlverhaltens etwas heranziehen zu können, was zum Zeitpunkt des Fehlverhaltens noch in der Zukunft lag.
Aber das Entscheidende ist: der Presserat hat sich mit dem Begriff „atypischer Straftaten“ – vergleichbar dem des „übergesetzlichen Notstands“ – ein Konstrukt geschaffen, mit dem er das Prinzip der Unschuldsvermutung meint aushebeln zu können. Er nimmt die rechtskräftige Verurteilung vorweg. Der Deutsche Presserat erhebt sich damit über das Recht. Der Deutsche Presserat gibt sich und den Medien das Recht, Richter zu spielen.
Nachbetrachtung
Der Presserat hat eine Beschwerde abgelehnt, die sich gegen einen fast flächendeckend praktizierten, gravierenden Missstand richtet. Was würde geschehen, wenn er anders entschieden und den Missstand gerügt hätte? Was würde den einzelnen Presseratsmitgliedern, die eine solche Entscheidung zu verantworten hätten, widerfahren? Sie hätten nicht nur fast all ihre Kollegen sondern auch den ganzen Apparat der Herrschaftsmedien gegen sich. Sie könnten sich der Flut von Vorwürfen kaum erwehren. Sie würden gewissermaßen gesteinigt und müssten um ihre berufliche Zukunft fürchten. Das System funktioniert – perfekt.
Vorab-Veröffentlichung aus der Quartalsschrift DAS KROKODIL, Ausgabe 5 (Juni 2013) – Grundsatzschrift über die Freiheit des Denkens – bissig – streitbar – schön und wahr und (manchmal) satirisch. Mehr dazu und wie es sich bestellen lässt, hier: http://www.das-krokodil.com/
Hinweise:
Kompletter Schriftwechsel mit dem Presserat:
http://www.das-krokodil.com/presserat.pdf
Artikel, gegen die sich die Beschwerde exemplarisch gerichtet hat (soweit online verfügbar)
http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=a1&dig=2012%2F11%2F05%2Fa0031&cHash=b47e93526e5e5ff3b8f8034d280027c4
http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=a2&dig=2012%2F11%2F05%2Fa0037&cHash=a7f6f1a1b559bf79ac7aa1b88d4dc465
http://www.ksta.de/politik/rechtsextremismus-ein-jahr-und-kein-ergebnis,15187246,20779378.html
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-89470525.html
http://wissen.spiegel.de/wissen/image/show.html?did=89470525&aref=image052/2012/11/03/CO-SP-2012-045-0038-0041.PDF&thumb=false
Analyse zur Aussagekraft des „NSU-Bekenner-Videos“
Wiederentdeckung einer Automarke
Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann in NRhZ-Flyer Nr. 375 vom 10.10.2012
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=18303
Anmerkungen zu den NSU-Skandalen
So sehen false flag operations aus
Andreas von Bülow in NRhZ-Flyer Nr. 378 vom 31.10.2012
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=18362
Online-Flyer Nr. 403 vom 24.04.2013
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Beschwerde gegen NSU-Berichterstattung endgültig abgewiesen
Presserat beseitigt Rechtsstaat
Von Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann
Seit November 2011 sind die Medien – ganz egal ob links oder rechts – wie auf Kommando voll mit Veröffentlichungen zum Thema NSU. Obwohl der Prozess noch bevorsteht, ist die Verurteilung durch die Medien längst vollzogen. Am 23.11.2012 haben wir exemplarisch gegen vier Artikel Beschwerde beim Deutschen Presserat eingereicht. Fast drei Monate später – mit Datum vom 19.2.2013 – wurde diese mit einem Schreiben von Referent Roman Portack zurückgewiesen. Unser Einspruch vom 20.2.2013 wurde vom Beschwerdeausschuss 2 unter Vorsitz von Ursula Ernst endgültig abgewiesen. Das wurde uns mit Datum vom 11.4.2013 mitgeteilt.
Roman Portack (Referent Beschwerdeausschüsse) und Ursula Ernst (Polit-Redakteurin bei der Augsburger Allgemeine, am 11.4.2013 Vorsitzende Beschwerdeausschuss 2, laut Presserat-website zurzeit Presserat-Sprecherin (Quelle: presserat.info)
Warum jemand als Mörder bezeichnet werden darf
Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses 2 des Deutschen Presserats haben zehn Menschen ermordet. Darf das behauptet werden? Folgt man dem Presserat, heißt die Antwort JA! Die Namen der Mitglieder und der Vorsitzenden, Ursula Ernst, werden ja nicht genannt. Begründung: Es liegt „keine identifizierende Berichterstattung im Sinne des Pressekodex vor. Denn die Namen der mutmaßlichen Täter werden nicht erwähnt. Mangels Identifizierbarkeit ist in diesem Fall eine Vorverurteilung durch die Berichterstattung von vornherein ausgeschlossen.“ Darf behauptet werden, die Bundeskanzlerin hat zehn Menschen ermordet? Folgt man der Argumentation des Presserats, lautet die Antwort JA! Ihr Name wird ja nicht erwähnt. Das ist eine zentrale Erkenntnis aus der Beschwerdeabweisung des Deutschen Presserats.
In einem TAZ-Artikel vom 5.11.2012 ist die Rede von „NSU-Mordserie“, „NSU-Ermordeten“, „NSU-Trio“ und davon, „dass der 'Nationalsozialistischen Untergrund' (NSU) zehn Morde begangen hat“. Und fast jeder weiß mittlerweile, welche Personen mit dem so genannten „NSU-Trio“ gemeint sind. Nur der Deutsche Presserat weiß es angeblich nicht und kann deshalb mit Datum vom 11.4.2013 schreiben: „Hinsichtlich des Artikels in der TAZ vom 05.11.2012 unter der Überschrift 'Protest ein Jahr nach Mord-Enthüllung' ist festzuhalten, dass bereits keine identifizierende Berichterstattung im Sinne von Ziffer 8 des Pressekodex vorliegt. Denn die Namen der mutmaßlichen Täter werden in dem Artikel nicht erwähnt. Mangels Identifizierbarkeit ist in diesem Fall eine Vorverurteilung durch die Berichterstattung von vornherein ausgeschlossen.“ Und der Presserat kann die Augen davor verschließen, dass in anderen TAZ-Artikeln sehr wohl die Namen genannt werden – „Die netten Mörder... Mundlos, Böhnhardt und Zschäpe“ in einem Artikel vom 6.4.2012 beispielsweise. Sich dumm zu stellen, will gelernt sein.
Warum die Unschuldsvermutung keine Rolle mehr spielt
Aber auch für weitere Artikel (in Spiegel, Kölner Stadt-Anzeiger und Sächsischer Zeitung), gegen die stellvertretend für viele andere Beschwerde erhoben worden war und in denen die Namen der drei Personen explizit genannt werden, findet der Beschwerdeausschuss des Presserats (zu dem laut Presserat-Website gemäß Stand vom 15.4.2013 übrigens eine Ressortleiterin der Sächsischen Zeitung gehört) einen Weg, die Verletzung des Pressekodex ungeahndet zu lassen. Dieser Weg läuft über die Aushebelung der Unschuldsvermutung.
Die Unschuldsvermutung ist ein fundamentales Prinzip in einem Rechtsstaat. Dieser Grundsatz eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens findet sich in Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen: „Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“ So steht es ähnlich auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention. „Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.“ So steht es sogar im Pressekodex des Deutschen Presserats. „Die Vermutung der Unschuld endet mit der Rechtskraft der Verurteilung.“ So steht es bei wikipedia.
Das ist nun alles Schnee von gestern. Spätestens seit dem 11.4.2013 missachtet der Presserat das Menschenrecht in einem zentralen Punkt. Spätestens seit dem 11.4.2013 missachtet der Presserat die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Europäische Menschenrechtskonvention. Spätestens seit dem 11.4.2013 missachtet der Presserat das zentrale Prinzip eines Rechtsstaats. Denn er schreibt, kurz vor dem Beginn des NSU-Prozesses – hellseherisch dessen Ergebnis vorwegnehmend – mit Datum vom 11.4.2013:
„Das Ermittlungsverfahren, welches gegen Beate Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt geführt wurde, betrifft eine Serie atypischer Straftaten mit politischem Hintergrund. Von üblichen Ermittlungsverfahren unterscheidet es sich u.a. dadurch, dass – auch aufgrund der intensiven gesellschaftlichen Debatte über die Taten und des hohen politischen Aufklärungsdruckes – die Bundesanwaltschaft und das Bundeskriminalamt über ein Jahr lang mit besonders hoher Intensität Ermittlungen durchgeführt haben. Die Intensität der Ermittlungen hat zu einer Beweislage geführt, nach der begründete Zweifel an der Täterschaft der in den Artikeln genannten mutmaßlichen Täter nicht mehr bestehen und eine Bezeichnung als Täter daher aus presseethischer Sicht gerechtfertigt ist.“
Warum die Medien Richter spielen dürfen
Es ist erstaunlich, was der Presserat alles beherrscht. Dazu gehört die Kunst des Springens auf der Zeitachse. Die Artikel, gegen die sich die Beschwerde richtet, sind zwischen dem 3. und 5.11.2012 erschienen – in einem Zeitraum, als noch nicht einmal Anklage erhoben war. Das geschah erst am 8.11.2012. „Die Bundesanwaltschaft hat heute (8. November 2012) vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts München Anklage gegen das mutmaßliche Mitglied der terroristischen Vereinigung 'Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)' Beate Zschäpe sowie vier mutmaßliche Unterstützer und Gehilfen des 'NSU' erhoben“, teilte der Generalbundesanwalt am 8.11.2012 mit und verwendete auffallend das Wort mutmaßlich. Der Presserat hingegen meint zur Legitimation des Fehlverhaltens etwas heranziehen zu können, was zum Zeitpunkt des Fehlverhaltens noch in der Zukunft lag.
Aber das Entscheidende ist: der Presserat hat sich mit dem Begriff „atypischer Straftaten“ – vergleichbar dem des „übergesetzlichen Notstands“ – ein Konstrukt geschaffen, mit dem er das Prinzip der Unschuldsvermutung meint aushebeln zu können. Er nimmt die rechtskräftige Verurteilung vorweg. Der Deutsche Presserat erhebt sich damit über das Recht. Der Deutsche Presserat gibt sich und den Medien das Recht, Richter zu spielen.
Nachbetrachtung
Der Presserat hat eine Beschwerde abgelehnt, die sich gegen einen fast flächendeckend praktizierten, gravierenden Missstand richtet. Was würde geschehen, wenn er anders entschieden und den Missstand gerügt hätte? Was würde den einzelnen Presseratsmitgliedern, die eine solche Entscheidung zu verantworten hätten, widerfahren? Sie hätten nicht nur fast all ihre Kollegen sondern auch den ganzen Apparat der Herrschaftsmedien gegen sich. Sie könnten sich der Flut von Vorwürfen kaum erwehren. Sie würden gewissermaßen gesteinigt und müssten um ihre berufliche Zukunft fürchten. Das System funktioniert – perfekt.
Vorab-Veröffentlichung aus der Quartalsschrift DAS KROKODIL, Ausgabe 5 (Juni 2013) – Grundsatzschrift über die Freiheit des Denkens – bissig – streitbar – schön und wahr und (manchmal) satirisch. Mehr dazu und wie es sich bestellen lässt, hier: http://www.das-krokodil.com/
Hinweise:
Kompletter Schriftwechsel mit dem Presserat:
http://www.das-krokodil.com/presserat.pdf
Artikel, gegen die sich die Beschwerde exemplarisch gerichtet hat (soweit online verfügbar)
http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=a1&dig=2012%2F11%2F05%2Fa0031&cHash=b47e93526e5e5ff3b8f8034d280027c4
http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=a2&dig=2012%2F11%2F05%2Fa0037&cHash=a7f6f1a1b559bf79ac7aa1b88d4dc465
http://www.ksta.de/politik/rechtsextremismus-ein-jahr-und-kein-ergebnis,15187246,20779378.html
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-89470525.html
http://wissen.spiegel.de/wissen/image/show.html?did=89470525&aref=image052/2012/11/03/CO-SP-2012-045-0038-0041.PDF&thumb=false
Analyse zur Aussagekraft des „NSU-Bekenner-Videos“
Wiederentdeckung einer Automarke
Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann in NRhZ-Flyer Nr. 375 vom 10.10.2012
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=18303
Anmerkungen zu den NSU-Skandalen
So sehen false flag operations aus
Andreas von Bülow in NRhZ-Flyer Nr. 378 vom 31.10.2012
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=18362
Online-Flyer Nr. 403 vom 24.04.2013
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