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Wirtschaft und Umwelt
Millionenklage gegen die Deutsche Umwelthilfe und ihren Bundesgeschäftsführer
Plastiktütenhersteller scheitert auch in der Berufung
Von Peter Kleinert
Die Victor Güthoff & Partner GmbH unterliegt vor dem Oberlandesgericht Köln im Streit um biologisch abbaubare Plastiktüten. Eine auf die wirtschaftliche Existenzvernichtung der Deutschen Umwelthilfe und ihres Bundesgeschäftsführers abzielende Klage als strategisches Mittel der Lobbyarbeit ist gescheitert.
DUH-Bundesgeschäftsführer
Jürgen Resch
„Die Aufklärungsarbeit der DUH über die verheerenden Umweltbelastungen der Plastiktütenflut macht die chemische Industrie ganz offensichtlich nervös. Nur so ist zu erklären, dass die auf eine wirtschaftliche Existenzvernichtung der Deutschen Umwelthilfe und ihres Bundesgeschäftsführers abzielende Klage als strategisches Mittel der Lobbyarbeit entsprechender Industriezweige benutzt wurde. Die Plastiktütenhersteller müssen nach dem nun auch zweitinstanz-lichen Scheitern ihrer Klage erkennen, dass sich Umweltschutzverbände nicht einfach kaltstellen lassen“, erklärt DUH-Bundes-geschäftsführer Jürgen Resch. Für Resch ist die Klage des Plastiktütenherstellers gegen die DUH nicht überraschend. Die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation setzt sich seit 2012 mit ihrer Kampagne „Einweg-Plastik kommt nicht in die Tüte“ für eine radikale Abkehr von Einweg-Plastiktüten nach dem Modell Irland oder Kaliforniens ein, wo entsprechende Tüten mit einer Abgabe von 22 Cent belastet oder gänzlich verboten sind.
Online-Flyer Nr. 478 vom 01.10.2014
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Wirtschaft und Umwelt
Millionenklage gegen die Deutsche Umwelthilfe und ihren Bundesgeschäftsführer
Plastiktütenhersteller scheitert auch in der Berufung
Von Peter Kleinert
Die Victor Güthoff & Partner GmbH unterliegt vor dem Oberlandesgericht Köln im Streit um biologisch abbaubare Plastiktüten. Eine auf die wirtschaftliche Existenzvernichtung der Deutschen Umwelthilfe und ihres Bundesgeschäftsführers abzielende Klage als strategisches Mittel der Lobbyarbeit ist gescheitert.
REWE-"Biotüte"
Im Rechtsstreit um angebliche Falschaussagen zu biologisch abbaubaren Plastiktüten hat das Oberlandesgericht Köln die Klage der Victor Güthoff & Partner GmbH und der Ruppiner Papier- und Folienwerke GmbH gegen die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) abgewiesen (Az 15 U 28/14), teilt die DUH mit. Demnach gaben die Richter der Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation umfassend Recht und ließen die Revision nicht zu. Damit sind die beiden Plastiktütenhersteller, nach der Abweisung der Klage in der ersten Instanz vor dem Landgericht Köln, nunmehr auch in der Berufung mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen auf ganzer Linie gescheitert.
Die Plastiktütenhersteller Victor Güthoff & Partner GmbH und die Ruppiner Papier- und Folienwerke GmbH hatten die DUH und ihren Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch persönlich auf Schadensersatz in Höhe von mehr als 2,7 Millionen Euro verklagt. Grund waren zwei Pressemitteilungen des Umwelt- und Verbraucherschutzverbandes vom April 2012. Darin hatte die DUH mitgeteilt, dass die zum Teil aus Polymilchsäure (PLA) bestehenden Bio-Tragetaschen nach einer eigenen Umfrage unter deutschen Kompostierungsanlagenbetreibern zu den dort herrschenden Bedingungen weit überwiegend nicht kompostierbar waren.
DUH-Bundesgeschäftsführer
Jürgen Resch
Quelle: duh.de
Die DUH hatte im Jahr 2012 auf die irreführende Werbung für Tragetaschen aus einem biologisch abbaubarem Kunststoff hingewiesen und die drei Handelsketten ALDI Nord, ALDI Süd und Rewe wegen der dadurch praktizierten Verbrauchertäuschung erfolgreich abgemahnt. Alle drei Unternehmen verkauften Tüten der Victor Güthoff & Partner GmbH. Das Chemieunternehmen BASF lieferte das Material zur Herstellung der Bioplastiktüten und gab Gutachten zum Umgang mit Produkten aus diesem Material in Auftrag. Entgegen dem auf den Tüten vermittelten Eindruck von Nachhaltigkeit sind die Bioplastiktüten nicht umweltfreundlicher als herkömmliche Plastiktüten. Die DUH bewertet sie, u. a. wegen des fehlenden Recyclingpfades, sogar als deutlich schlechter als die herkömmlichen Plastiktüten. Als besonders problematisch bewertet die DUH die Tatsache, dass der weit überwiegende Teil der auf eine DUH-Umfrage antwortenden Kompostierungsanlagenbetreiber mitteilte, erhebliche Probleme mit der Kompostierung der Tüten zu haben und sie diese daher aussortieren oder gar nicht erst annehmen. Nachdem ALDI Nord, ALDI Süd und REWE gegenüber der DUH in Unterlassungserklärungen erklärten, ihre biologisch abbaubaren Plastiktüten nicht mehr als „100% kompostierbar“ zu bewerben und diese aus dem Sortiment nahmen, wollten sich die Victor Güthoff & Partner GmbH und ihr Tochterunternehmen den dadurch vermeintlich entstandenen finanziellen Schaden, unter anderem für entgangene Gewinne, von der DUH und ihrem Bundesgeschäftsführer bezahlen lassen.
Die Unternehmen waren bereits erstinstanzlich vor dem Landgericht Köln gescheitert. Nunmehr wurde auch die Berufung durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass „auf der Grundlage des Parteivortrags und der von den Parteien eingereichten Unterlagen ohnehin davon auszugehen (ist), dass die Aussage (der DUH und des Herrn Resch), dass auch nach der DIN EN Norm 13432 als biologisch abbaubarer Werkstoff zertifizierte Bio- Tragetaschen (…), tatsächlich „nicht biologisch abbaubar“, „nicht kompostierbar“ und „nicht recycelbar“ sind und „keine Kompostierung“ erfolgt, sachlich zutreffend ist.“ (Urteilsbegründung, Seite 16).
„Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln stärkt Umwelt- und Verbraucherschutzverbände in ihrer Arbeit und zeigt, dass selbst Millionenklagen nicht zur Einschüchterung taugen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Remo Klinger, der die DUH in dem Rechtsstreit vertreten hat.
Das am 16. September 2014 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig. Ein PDF-Ausdruck des OLG-Urteils kann über den folgenden Link abgerufen werden: http://l.duh.de/p250914a#download. Informationen zur DUH-Kampagne „Einweg-Plastik kommt nicht in die Tüte“ finden Sie unter www.kommtnichtindietuete.de. (PK)
Online-Flyer Nr. 478 vom 01.10.2014
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