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Aktueller Online-Flyer vom 30. Oktober 2024  

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Inland
Stellungnahme zur Abweisung der Strafanzeige wg. Beteiligung am Angriffskrieg in Syrien
DAESH und der weltweite Einsatz der Bundeswehr
Von Dr. Amir Mortasawi

Am 4. Dezember 2015 hatte der Bundestag die grundgesetzwidrige Beteiligung der Bundeswehr am völkerrechtswidrigen Krieg in Syrien beschlossen. Diesbezüglich gingen dem Generalbundesanwalt Ende 2015 mehrere Strafanzeigen zu. Sie waren gegen die Bundesregierung und teils auch gegen die Bundestagsabgeordneten gerichtet, die zugestimmt hatten. Auch Dr. Amir Mortasawi gehört zu denen, die Anzeige erstattet haben. Anfang Juli 2016 informierte der Generalbundesanwalt mit einem dreiseitigen, mit dem 14. Juni datierten Schreiben darüber, dass kein Ermittlungsverfahren eröffnet werde. Dr. Amir Mortasawi kommentiert das Schreiben des Generalbundesanwalts wie folgt:

Über die direkte und indirekte Mitwirkung der NATO-Staaten sowie ihrer Verbündeten bei der Entstehung und Unterhaltung von DAESH gibt es zahlreiche Artikel und Analysen [1]. Tatsache ist, dass die Existenz dieser Verbrecherbande zur Rechtfertigung und Ausweitung der katastrophalen, fortschreitenden Militarisierung des Denkens und Handelns in Deutschland vielseitig benutzt wird. Gegen alle Mitglieder des Deutschen Bundestages (Regierungsmitglieder eingeschlossen), die am 04.12.2015 für den Bundeswehr-Einsatz in Syrien gestimmt hatten, hatte ich Anzeige erstattet. Diese und ähnliche Anzeigen [2,3] wurden inzwischen vom Generalbundesanwalt abgewiesen, da angeblich „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat fehlen (§ 152 Abs. 2 StPO)“.

In dem Schreiben des Generalbundesanwalts (Aktenzeichen: 3 ARP 101/15-4) vom Juni 2016 heißt es:
    „Nach § 80 StGB macht sich strafbar, wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 GG), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. Damit setzt die Strafnorm den Verfassungsauftrag des Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 GG um. Aus Artikel 26 Abs. 1 Satz 1 GG lässt sich ableiten, dass die Vorbereitung eines Angriffskrieges als Unterfall solcher verfassungswidriger Handlungen angesehen wird, „die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören.“ Es ist allgemein anerkannt, dass der Straftatbestand angesichts des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots (Artikel 103 Abs. 2 GG) und unter Berücksichtigung der historischen und systematischen Hintergründe einschränkend interpretiert werden muss. Dies bedeutet, dass ein strafrechtlich relevanter Angriffskrieg erst dann vorliegt, wenn eine offenkundige und schwerwiegende Verletzung des Völkerrechts zu konstatieren ist. Die den Anzeigen überwiegend zugrunde liegende schematische Annahme, völkerrechtliche Maßstäbe und Beurteilungen seien für die strafrechtliche Würdigung ohne weiteres präjudiziell, geht daher fehl.

    Gemessen hieran ist der von der Bundesregierung beschlossene und von einer breiten Bundestagsmehrheit gebilligte Einsatz der Bundeswehr „zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS“, der sich nicht gegen die syrische Regierung, sondern eine nicht-staatliche Konfliktpartei richtet und ein nicht mehr durch den syrischen Staat kontrolliertes Gebiet betrifft, ersichtlich nicht als „Angriffskrieg“ im Sinne der Strafnorm des § 80 StGB zu qualifizieren. Denn dieser militärische Beitrag zu einer breiten internationalen Allianz von mehr als 60 Staaten, der vor allem die Einsatzunterstützung durch Luftbetankung, den Begleitschutz des Marineverbandes, See- und Luftraumüberwachung sowie Aufklärung beinhaltet, entspricht dem Leitbild einer strafbewehrten kriegerischen Aggression in keiner Weise.“
Es bedarf keiner besonderen Phantasie, um sich die zerstörerischen Folgen einer solchen Betrachtungsweise und Rechtsauffassung auszumalen. Nach Erzeugen von Gebieten, die nicht durch einen Staat kontrolliert werden und nach Schmieden entsprechender Allianzen kann gezielt militärisch interveniert werden [4]. Welche Menschen und welche Länder werden die nächsten Opfer sein?


Quellenangaben und Bemerkungen

[1] DAESH („Islamic State of Iraq and the Levant“) (updated July 2016)
https://amirmortasawi.wordpress.com/2014/09/18/isil-19427868/

[2] Strafanzeige gemäß § 80 StGB i.V. mit Art. 26 Abs. 1 GG gegen alle Mitglieder des Deutschen Bundestages (Regierungsmitglieder eingeschlossen), die am 04.12.2015 für den Bundeswehr-Einsatz in Syrien gestimmt haben.
https://amirmortasawi.wordpress.com/2015/12/07/strafanzeige-07122015/

[3] Anzeige gegen Bundesregierung wg. Beteiligung am Angriffskrieg in Syrien Abgewiesen. Angriff ist Verteidigung – Krieg ist Einsatz – Propaganda ist Wahrheit – Unrecht ist Recht
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=22957

[4] Zu diesem Thema s. auch den folgenden Artikel von Herrn Florian Rötzer vom 11.07.2016: Generalbundesanwaltschaft weist Strafanzeigen wegen Syrien-Einsatz der Bundeswehr ab. Legitim sei er wegen der „breiten Koalition“ mit „breitem politischen Ansatz“.
http://www.heise.de/tp/artikel/48/48789/1.html


Siehe auch:

Anzeige gegen Bundesregierung wg. Beteiligung am Angriffskrieg in Syrien abgewiesen
Angriff ist Verteidigung – Krieg ist Einsatz – Propaganda ist Wahrheit – Unrecht ist Recht
Von Generalbundesanwalt
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=22957

Stellungnahme von Dr. Ansgar Klein
Juristisch auf tönernen Füßen
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=22967

Online-Flyer Nr. 571  vom 20.07.2016

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