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Aktueller Online-Flyer vom 21. November 2024  

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Inland
Anwälte erklären, warum die Anordnung von Quarantäne rechtswidrig ist
Quarantäne auf Basis des PCR-Tests ist schwere Freiheitsberaubung
Von "Anwälte für Aufklärung"

"Die Anordnung von Quarantäne für hunderte und tausende von Menschen durch die Mitarbeiter der Gesundheitsämter ist... eine schwere Freiheitsberaubung nach § 239 StGB. Dies gilt erst recht für die ungeheuerliche und menschenverachtende Ankündigung, so genannte 'Quarantäneverweigerer' in einer geschlossenen Psychiatrie oder einer anderen geschlossenen Einrichtung abzusondern, wie dies in § 30 Abs. 2 IfSG vorgesehen ist. Aufgrund des vorsätzlichen Verstoße gegen Art. 104 Abs. 1 GG verwirklichen sämtliche Quarantänemaßnahmen den Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 StGB: '...Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt...' Quarantäneanordnungen, die allein und ausschließlich auf einem positiven PCR-Test basieren und ohne weitere ärztliche Diagnostik ausgesprochen werden, sind somit rechtswidrig und berechtigen zu Schadensersatz und Schmerzensgeld." Das sind Erkenntnisse aus dem am 22. November 2020 verfassten Offenen Brief an alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger, den die NRhZ hier dokumentiert.



Seit März werden gesunde Bürgerinnen und Bürger mit so genannten „Quarantäne-Anordnungen“ oder auch „Absonderungs-Anordnungen“ konfrontiert. Dies gilt im Inland für Personen, die positiv auf das SARS-Cov2 Virus getestet wurden sowie für alle Personen, die Kontakt mit der positiv getesteten Person hatten. Das RKI hat hierfür eine so genannte „Kontaktpersonennachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen“ festgelegt und die Kontakte in drei Kategorien eingeteilt.

Wer aus dem Ausland einreist, musste ebenfalls in Quarantäne und musste sich zugleich testen lassen und zwar völlig unabhängig vom Vorliegen etwaiger Krankheitssymptome. Dies ist hunderttausenden von Menschen in den letzten Monaten so ergangen, nachdem viele Länder zu so genannten „Risikogebieten“ erklärt wurden.

Derzeit befinden sich angeblich 300.000 gesunde Schulkinder in Quarantäne. Wie viele weitere Erwachsene für 10 bis 14 Tage in Quarantäne sind, ist hier nicht bekannt.

Die Quarantäne-Anordnungen erfolgen durch das zuständige Gesundheitsamt, oftmals nur telefonisch oder nur kurz per Email, in anderen Fällen viele Tage später durch entsprechenden Bescheid. Dieser Bescheid kann mit einer Klage bzw. mit einem Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht angegriffen werden.

Die Verfassungswidrigkeit von Quarantäne-Anordnungen

Die Anordnung einer „Absonderung in häuslicher Quarantäne“ ist verfassungswidrig. Denn nach Art. 104 Abs. 1 GG kann die Freiheit einer Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die Anordnung einer häuslichen Quarantäne ist jedenfalls eine solche freiheitsbeschränkende Maßnahme im Sinne des Art. 104 Abs. 1 GG und darf daher nicht auf eine Verordnung, sondern nur auf ein Gesetz gestützt werden, wobei sämtliche Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt und beachtet werden müssen.

Die Anordnungen einer häuslichen Quarantäne ergehen entweder auf Grundlage des § 30 IfSG oder auf Grundlage des § 28 IfSG.

§ 30 IfSG bietet keine Rechtsgrundlage

§ 30 Abs. 1 S. 2 IfSG lautet:
    Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden.
Diese Vorschrift ist zwingend im Kontext zu dem vorherigen Satz des § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG zu sehen:
    Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden.
Die Absonderung von Patienten, die an Lungenpest erkrankt sind, ist richtig und notwendig. Denn das RKI gibt auf seiner Homepage an:
    Lungenpest und Pestseptikämie (Blutvergiftung) verlaufen unbehandelt fast immer tödlich.

    Die Pest ist bei adäquater und rechtzeitiger Antibiotikatherapie heilbar. Trotz der Möglichkeit einer Antibiotikabehandlung gibt die WHO eine Sterblichkeit zwischen 8 bis 10% an. Sie beträgt bei dem gegenwärtigen Ausbruch auf Madagaskar, bei dem es hohe Fallzahlen und einen hohen Anteil an Lungenpest gibt, 11%. (RKI, Stand: 17.10.2017)
Nachdem die WHO (unter Bezugnahme auf eine Studie von Prof. John Ioannidis) für Corona eine Sterblichkeit von weniger als 0,2 % ausgewiesen hat (https://www.who.int/bulletin/online_first/BLT.20.265892.pdf), kann sich eine entsprechende Absonderungs-Anordnung nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG nicht auf Krankheiten mit einer so geringen Sterblichkeitsrate wie Corona oder Grippe beziehen. Dies verbietet das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Prinzip des Übermaßverbotes. Entsprechende Anordnungen auf Basis des § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG wären somit rechtswidrig und zugleich verfassungswidrig nach § 104 Abs. 1 GG.

§ 28 IfSG bietet auch keine Rechtsgrundlage

In Betracht kommt die weitere Vorschrift des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG:
    Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28 a Abs. 1, 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
Das Gesundheitsamt kann folglich eine Quarantäne-Anordnung auf § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG stützen. Allerdings müssen hierfür die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Denn die Schutzmaßnahmen der §§ 28 ff. IfSG dürfen nur dann ergriffen werden, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Gegenüber Gesunden dürfen keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Was sind Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider?

Das Infektionsschutzgesetz definiert in § 2, wer Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider sind:

4. Kranker: eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,

5. Krankheitsverdächtiger: eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das
Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,
 
6. Ausscheider: eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder
krankheitsverdächtig zu sein,

7. Ansteckungsverdächtiger. eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie
Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder
Ausscheider zu sein

Patienten, die schwer an SARS-CoV 2 erkrankt sind, werden ohnehin das Bett hüten oder müssen im Einzelfall sogar ins Krankenhaus. Die Gesundheitsämter wissen allerdings gar nicht, wer von den positiv getesteten Personen tatsächlich erkrankt ist, denn sie erhalten von den Laboren nur die positiven Testergebnisse! Nur diese Ergebnisse werden an das RKI weitergeleitet.

Die allermeisten der positiv getesteten Personen sind nicht krank und haben auch keinerlei Symptome einer Erkrankung. Sie sind somit weder „krank“ im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG noch „krankheitsverdächtig“ im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG.

Positiv getestete Personen sind keine „Ansteckungsverdächtigen“

Personen mit einem Positivtest werden jedoch vom RKI und von der Regierung als so genannte „Infizierte“ und damit als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 IfSG angesehen. Sie sollen sich daher freiwillig der Quarantäne-Anordnung fügen, andernfalls wird eine Geldbuße oder gar eine Freiheitsstrafe angedroht. Angedroht wird alternativ die mit Polizeieinsatz verbundene Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung (z.B. Psychiatrie).

Die Anordnungen des Gesundheitsamtes sind und waren jedoch allesamt grob rechts- und verfassungswidrig. Denn „Infizierte“ sind – entgegen der Behauptung des RKI und der Regierungen – keine Ansteckungsverdächtigen im Sinne der §§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 7 IfSG.

Denn ein positiver PCR-Test lässt gerade nicht den Schluss zu, dass die Person „ansteckungsverdächtig“ und damit quarantänepflichtig ist.

„Ansteckungsverdächtig“ ist nur eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein, § 2 Nr. 7 IfSG.

Der PCR-Test kann keine „Krankheitserreger“ nachweisen

Der Begriff „Krankheitserreger“ ist in § 2 IfSG definiert:
    Im Sinne dieses Gesetzes ist

    1. Krankheitserreger: ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,
Der PCR-Test ist nicht imstande, ein vermehrungsfähiges Agens nachzuweisen. Denn der PCR-Test kann nicht unterscheiden zwischen vermehrungsfähigem und nicht vermehrungsfähigem Agens im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Der PCR-Test ist somit schlichtweg nicht geeignet für den Nachweis einer akuten Infektion.

Der PCR-Test ist im Übrigen bei gesunden Menschen nur für Forschungszwecke und gerade nicht für diagnostische Zwecke zugelassen.

Der PCR-Test hat schließlich eine enorm hohe Fehlerquote.

Beweise für die Unbrauchbarkeit des PCR-Tests zum Nachweis einer „Infektion“:
  • Aussage von Prof. Christian Drosten, einem der Entwickler des Sars-Cov2-PCR-Tests:

    Ja, aber die Methode ist so empfindlich, dass sie ein einzelnes Erbmolekül dieses Virus nachweisen kann. Wenn ein solcher Erreger zum Beispiel bei einer Krankenschwester mal eben einen Tag lang über die Nasenschleimhaut huscht, ohne dass sie erkrankt oder sonst irgend etwas davon bemerkt, dann ist sie plötzlich ein Mers-Fall. Wo zuvor Todkranke gemeldet wurden, sind nun plötzlich milde Fälle und Menschen, die eigentlich kerngesund sind, in der Meldestatistik enthalten. Auch so ließe sich die Explosion der Fallzahlen in Saudi-Arabien erklären. Dazu kommt, dass die Medien vor Ort die Sache unglaublich hoch gekocht haben.

    Interview in der Wirtschaftswoche vom 14.5.2014, damals zu Mers

  • Aussage von Kary Mullis, Biochemiker, erhielt 1993 den Nobelpreis für Chemie gemeinsam mit Michael Smith für die Entwicklung des PCR-Tests:

    Der PCR-Test erlaubt dir, eine winzige Menge von Irgendetwas zu nehmen, dies messbar zu machen und dann es so darzustellen, als ob es wichtig wäre. Das ist eine falsche Interpretation. Der Test sagt nicht aus, ob man krank ist oder ob das, was „gefunden“ wurde, dir wirklich schaden würde.

    https://www.youtube.com/watch?v=p_cMF_s-fzc

  • Aussage von Dr. Mike Yeadon, ehemals Wissenschaftsvorstand der Firma Pfizer:

    Die alleinige Verwendung eines PCR-Tests sagt nichts über das Vorhandensein einer Infektion aus. Der aktuelle Umgang mit PCR-Tests ist nicht geeignet, korrekte Ergebnisse hervorzubringen. Die positiven Testergebnisse sind nahezu zur Gänze falsch. Das ist Betrug. Dagegen muss geklagt werden.

    https://www.wochenblick.at/pfizer-vize-bekraeftigt-pcr-test-alleine-sagt-nichtsueber-infektion-aus/

  • Aussage von Prof. Dr. Sucharid Bhakdi, Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie:

    Auf die Behauptung des Schweizer Bundesamtes für Gesundheit und Swissmedic zur aktuellen COVID 19 Testung: „Mit dieser sehr empfindlichen Methode wird in Patientenproben spezifisch die Nukleinsäure eines Erregers nachgewiesen, was eine Infektion mit dem Erreger belegt.“ erwidert Prof. Bhakdi:
    „Das stimmt nicht. Auf gar keinen Fall. Das ist eine Lüge.“

    https://www.wochenblick.at/pfizer-vize-bekraeftigt-pcr-test-alleine-sagt-nichtsueber-infektion-aus/

  • Aussage von Prof. Dr. rer. hum. biol. Ulrike Kämmerer, Universität Würzburg, Spezialgebiete Virologie und Immunologie

    Der PCR-Test zeigt nur die Nukleinsäuren an, NICHT das Virus, er kann KEINE Infektion nachweisen. Der PCR-Test kann NICHT nachweisen, ob das Virus replikationsfähig ist, sich in dem Wirt tatsächlich vermehrt und ob der Mensch damit ursächlich krank wird. 
    Wenn beim PCR-Test auf der Oberfläche des Abstrichs diese Virus RNA ist, heisst das noch nicht, dass es in den Zellen drin ist und ob eine intakte vermehrungsfähige Viruslast vorhanden ist.“

    https://www.mimikama.at/aktuelles/pcr-test-coronavirus-nachweisen/
    https://www.youtube.com/watch?v=Ymer59vTrSA

  • Aussage von Prof. Dr. med. René Gottschalk, Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen, seit 2011 Leiter des Gesundheitsamtes in Frankfurt:

    Bei niedriger Prävalenz in der Bevölkerung und umfangreicher Testung von asymptomatischen Personen wird man selbst bei angenommener hoher Sensitivität und Spezifität des Tests falsch positive Befunde erhalten. Der PCR-Test detektiert Genabschnitte von SARS-CoV2; er sagt nichts darüber aus, ob es sich um infektionsfähige Viren oder um Virusreste nach durchgemachter Infektion handelt.

    https://www.aerzteblatt.de/studieren/forum/137821

  • Aussage des Abgeordnetenhauses Berlin auf die schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe:

    „Soweit es auf das Vorhandensein „vermehrungsfähiger Viren“ ankommt: ist ein so genannter PCR-Test in der Lage, zwischen einem „vermehrungsfähigen“ und einem „nicht-vermehrungsfähigen“ Virus zu unterscheiden?“ Schriftliche Antwort des Abgeordnetenhauses: „Nein“.

    Antwort des Abgeordnetenhauses Berlin vom 30.10.2020, Drucksache 18/25 212

  • Auszug aus der Packungsbeilage des cobas SARS CoV 2 PCR-Tests:

    Zur Anwendung bei Patienten mit Anzeichen und Symptomen einer möglichen COVID-19-Erkrankung (z.B. Fieber und/oder andere Symptome akuter Atemwegserkrankungen). Positive Ergebnisse deuten auf das Vorhandensein von SARS-CoV2 RNA hin, aber nicht unbedingt auf das Vorliegen eines übertragbaren Virus.
    Zur Bestimmung des Patienteninfektionsstatus müssen sie in klinischer Korrelation zur Anamnese des Patienten und sonstigen diagnostischen Informationen gesehen werden. Positive Ergebnisse schließen eine bakterielle Infektion oder Koinfektion mit anderen Viren nicht aus. Der nachgewiesene Erreger ist eventuell nicht die definitive Ursache der Erkrankung.
Tatsächlich gibt es keinen einzigen Test, der das SARS-CoV2 Virus und eine Infektion mit diesem Virus nachweisen kann!

Rechtliche Schlussfolgerung

Wenn der PCR-Test keinen Krankheitserreger nach § 2 Nr. 1 IfSG nachweisen kann, dann liegen auch die Voraussetzungen des § 2 Nr. 7 IfSG nicht vor: Denn Ansteckungsverdächtiger ist nur eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat. Eine solche Annahme kann eben gerade nicht auf Basis des PCR-Tests getroffen werden, da dieser keine Viruslast nachweisen kann. Dies gilt insbesondere für Tests mit mehr als 25 Zyklen, da bei mehr als 25 Zyklen sogar kleinste Virusschnipsel nachweisbar sind, die jedoch nicht auf eine Infektion hinweisen.

Zwingende rechtliche Voraussetzung für die Annahme eines Ansteckungsverdachts i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG sind somit kumulativ die folgenden Bedingungen:
  • Anwendung eines PCR-Test mit weniger als 25 Zyklen und
  • Angabe des CT-Wertes und
  • Diagnostischer Ausschluss anderer Infektionen

Unzulässige Maßnahmen gegen positiv getestete und gegen gesunde Menschen

Ohne diese Nachweise sind positiv getestete Personen keine Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG. Erst recht gilt dies für Kontaktpersonen jedweder Art, die völlig gesund sind und keinerlei Symptome aufweisen.

Auch die Anordnung eines PCR-Tests ist unzulässig, nachdem dieser eine Infektion mit dem SARS CoV2-Virus gar nicht nachweisen kann.

Nachdem also die rechtlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG allein auf Basis eines positiven PCR-Tests nicht erfüllt sind, sind sämtliche Quarantäneanordnungen der Gesundheitsämter rechtswidrig. Sie stellen sich zugleich als verfassungswidrig dar, da sie eine Freiheitsbeschränkung anordnen, die nicht gesetzlich legitimiert ist. Denn die Voraussetzungen der §§ 28, 30 IfSG sind in keinem einzigen angeordneten Fall einer häuslichen Quarantäne erfüllt und verstoßen damit gegen Art. 104 Abs. 1 GG und gegen Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG: „Die Freiheit der Person ist unverletzlich“.

Vorsätzliches Handeln der zuständigen Ärzte in den Gesundheitsämtern

Es ist davon auszugehen, dass die Leiter und Ärzte der Gesundheitsämter sehr genau um die fehlende Aussagekraft von PCR-Tests wissen. Sie wissen also, dass die positiv getesteten Personen nicht ansteckungsverdächtig sind. Sie wissen, dass erst recht die Kontaktpersonen, also Mitschüler, Familienmitglieder, Arbeitskollegen, Freunde und Bekannte, keine Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG sind.

Die Anordnung von Quarantäne für hunderte und tausende von Menschen durch die Mitarbeiter der Gesundheitsämter ist daher eine schwere Freiheitsberaubung nach § 239 StGB. Dies gilt erst recht für die ungeheuerliche und menschenverachtende Ankündigung, so genannte „Quarantäneverweigerer“ in einer geschlossenen Psychiatrie oder einer anderen geschlossenen Einrichtung abzusondern, wie dies in § 30 Abs. 2 IfSG vorgesehen ist.

Rechtswidrige Quarantäne-Anordnungen stellen eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB dar

Aufgrund des vorsätzlichen Verstoße gegen Art. 104 Abs. 1 GG verwirklichen sämtliche Quarantänemaßnahmen den Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 StGB:
    (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
    - das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
    - durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
Quarantäneanordnungen, die allein und ausschließlich auf einem positiven PCR-Test basieren und ohne weitere ärztliche Diagnostik ausgesprochen werden, sind somit rechtswidrig und berechtigen zu Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Auch die Labore verstoßen gegen Recht und Gesetz

Auch alle Labore bundesweit, die positive Testergebnisse an die Gesundheitsämter melden, verstoßen hierdurch ebenfalls gegen Recht und Gesetz. Die Labore sind zwar zur namentlichen Meldung des Krankheitserregers SARS-CoV-2 verpflichtet, § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG.

Wie zuvor dargelegt, kann der PCR-Test alleine aber gerade keinen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG nachweisen. Hinzu kommt, dass eine namentliche Meldung nur dann erfolgen darf, wenn der Nachweis auf eine „akute Infektion“, welche der PCR-Test eben gerade nicht nachweist, hinweist.
    § 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern

    (1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
Der Begriff „Infektion“ ist in § 2 Nr. 2 IfSG definiert: Danach ist eine Infektion
    „die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung und Vermehrung im menschlichen Körper“.
Wenn also der PCR-Test schon keinen Krankheitserreger nachweisen kann, dann kann er freilich auch nicht „die Aufnahme des Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung und Vermehrung im menschlichen Körper“, also eine Infektion im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 2 IfSG nachweisen.

Der PCR-Test kann keine akute Infektion i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 IfSG nachweisen

Erst recht kann der PCR-Test keine „akute“ Infektion im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 IfSG nachweisen. Diese liegt in den allermeisten Fällen schon deshalb nicht vor, weil fast ausschließlich gesunde Menschen getestet werden.

Die namentliche Meldung positiver PCR-Tests an das Gesundheitsamt durch die Labore stellt somit einen Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 IfSG.

Verstoß der Labore gegen den Datenschutz

Die Labore verstoßen damit gegen den Datenschutz und machen sich haftbar nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung. Die betroffenen Personen können gegen das Labor entsprechende Schadensersatzansprüche nach § 82 DSGVO geltend machen.
    „Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Ordnungswidriges Verhalten der Labore

Die Labore begehen mit der namentlichen Übermittlung von positiven Testergebnissen ferner eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. 1a Nr. 2 IfSG:
    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 … eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Eine entsprechende Anzeige gegen das jeweilige Labor kann bei der zuständigen Behörde, im Zweifel das Regierungspräsidium von allen betroffenen Personen gestellt werden.

Verstoß der Labore gegen die ärztliche Schweigepflicht

Mit der unbefugten Weitergabe von Daten an das Gesundheitsamt verstoßen die Labore ferner gegen die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB:
    Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbart, das ihm als Arzt anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Auch ein Verstoß gegen die Schweigepflicht berechtigt zu Schadensersatzansprüchen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 203 StGB.

Verstoß des RKI gegen das Infektionsschutzgesetz

Auch das RKI müsste sehr genau wissen, dass die Testergebnisse keine Infektionen nachweisen. Das RKI spricht jedoch seit Monaten davon, die positiv getesteten Personen seien „Infizierte“. Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten des RKI, wie sie in § 4 IfSG verankert sind.
    Das Robert Koch-Institut ist die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 S. 1 IfSG).

    Das Robert Koch-Institut wertet die Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen Nachweisen von Krankheitserregern, die ihm nach diesem Gesetz und nach § 11 Absatz 5, § 16 Absatz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes übermittelt worden sind, infektionsepidemiologisch aus (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 IfSG).
Das RKI ist nicht befugt, PCR-Tests auszuwerten, die nach § 7 Abs. 1 IfSG gar nicht meldepflichtig sind. Dieses Verhalten stellt sich als missbräuchlich und sittenwidrig dar und berechtigt nach §§ 826, 839 BGB zu Schadensersatzansprüchen:
    Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Anwälte für Aufklärung:

Andreas Ackermann
Karin Adrian
Beate Bahner
Gabriela Balta
Jens Biermann
Elmar Brehm
Hermann Buck
Kathrin Cetani
Thomas Doering
Holger Fischer
Albina Graf
Henning C. Hacker
Markus Haintz
Dr. Markus Hohmuth
Dr. Volker Holzkämper
Susann Hüttinger
Rolf Karpenstein
Sabine Kaul
Luitwin Kiefer
Dr. Christian Knoche
Michael Koslowski
Edgar R. Krein
Annette Kriebel
Iva Künnemann
Ilka Lang-Seifert
Manuela Lenz-Maar
Cornelia Letsche
Frank Linzer
Andreas Mildenberger
Gordon Pankalla
Ulrike Petersen
Matthias Richter
Christiane Ringeisen
Kathrin Ruttloff
Raymond Schäfer
Dirk Sattelmeier
Stephanie Schäfer
Sylvette Schäfer
Sabine Schebur
Regina Scherf
Ludmila Schmidt
Karl Schmitt-Walter
Gisa Tangermann
Diana Timpe
Olaf Treske
Edgar Überall
Maik Weise


Quelle: https://www.afa.zone/wp-content/uploads/2020/11/Offener-Brief3-Quarantaene.pdf


Siehe auch:

"Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite"
Auf dem Weg in den Viren-Faschismus
Von Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann
NRhZ 757 vom 23.11.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27119

Zum jW-Artikel "Entschlossen irrational" über die Proteste gegen die Verabschiedung des "Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" in Berlin am 18.11.2020
Im Sumpf des Imperiums
Von Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann
NRhZ 757 vom 23.11.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27135

Analyse anhand von RKI-Veröffentlichungen
Ist der Lockdown vom 2. November 2020 begründet?
Von Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann
NRhZ 756 vom 04.11.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27094

Zum Corona-Manöver
Das perverse Pandemie-Planspiel
Von Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann
NRhZ 755 vom 23.10.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27072

Offener Brief zur "epidemischen Lage nationaler Tragweite" an die Bundeskanzlerin
Mit drängender Sorge
Initiative "Ärzte stehen auf“
NRhZ 757 vom 23.11.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27122

Ärztinnen und Ärzte im demokratischen Widerstand
Meine Einschätzung der Lage
Von Dr. med. univ. Stefan Rohrer, Hagen
NRhZ 758 vom 02.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27160

Anwälte verurteilen in einem Offenen Brief die massiven Verstöße gegen Recht und Gesetz durch Corona-Maßnahmen
Denn Recht darf dem Unrecht niemals weichen!
Von "Anwälte für Aufklärung"
NRhZ 757 vom 23.11.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27123

Anwälte schlagen Alarm vor den geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
"In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden"
Von "Anwälte für Aufklärung"
NRhZ 758 vom 02.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27147

Anwälte bitten die Leopoldina-Akademie um eidesstattliche Versicherung
"Häusliche Absonderung", Psychiatrie oder Gefängnis aufgrund PCR-Test?
Von "Anwälte für Aufklärung"
NRhZ 759 vom 18.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27168

Schreiben an die Bundestagsabgeordneten in Sachen "Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite"
Stimmen Sie mit NEIN!
Von Helene und Ansgar Klein
NRhZ 757 vom 23.11.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27125

Korrespondenz mit dem Parteivorsitzenden der LINKEN in Sachen "Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite"
DIE LINKE hat den Boden unseres Grundgesetzes ebenso verlassen wie die Regierungsparteien
Von Helene und Ansgar Klein
NRhZ 757 vom 23.11.2020
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Berlin, 18.11.2020: Hunderttausend zur Verteidigung der Republik auf der Straße
Wasserwerfer gegen Bürger
Von Ulrich Gellermann
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Egal welche Impfung, Hauptsache Spritze
Pferde-Doktor Wieler
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NRhZ 758 vom 02.12.2020
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Appell an die Kanzlerin, am 18.11.2020 bei den Protesten gegen das "3. Bevölkerungsschutzgesetz" per Megafon vorgetragen
Eine wahrhaft faschistische Agenda!
Von Jean-Theo Jost
NRhZ 758 vom 02.12.2020
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Zum weißen Advent ein paar besinnliche Verse
Es kommt der Herr der Herrlichkeit
Von Hartmut Barth-Engelbart
NRhZ 758 vom 02.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27152

Corona-Traktat 2
Die durchseuchte Gesellschaft – Oder: Nicht quer, sondern vorwärts
Von Günter Rexilius
NRhZ 758 vom 02.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27151

Die notverordneten medizinisch-hygienischen Corona-Maßnahmen sind antidemokratische Relikte der nazifaschistischen Vergangenheit
Nazi Doctors – reloaded
Von Rudolph Bauer
NRhZ 758 vom 02.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27159

Zur Psychologie des Bösen. Eine erste Annäherung an das Thema
Der Mensch ist gut. Das Böse wird nicht siegen!
Von Rudolf Hänsel
NRhZ 758 vom 02.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27158

Psychologisches Manifest des gesunden Menschenverstands (Kurzfassung)
Keinem die Macht übergeben!
Von Rudolf Hänsel
NRhZ 757 vom 23.11.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27120

Die systematische Zerstörung der menschlichen Psyche ist ein wesentliches Ziel der verbrecherischen Herrschaftscliquen, sie wollen die Menschen brechen.
Mindcontrol
Von David Icke – transkribiert und eingeleitet von Ullrich Mies
NRhZ 758 vom 02.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27149

Die Covid-19-"Pandemie" zerstört das Leben von Menschen, inszeniert eine wirtschaftliche Depression und zeigt sich am Ende als weltweiter Staatsstreich
Der globale Staatsstreich
Von Michel Chossudovsky
NRhZ 758 vom 02.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27163


Online-Flyer Nr. 758  vom 02.12.2020

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