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Aktueller Online-Flyer vom 28. März 2024  

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Inland
Anwälte bitten die Leopoldina-Akademie um eidesstattliche Versicherung
"Häusliche Absonderung", Psychiatrie oder Gefängnis aufgrund PCR-Test?
Von "Anwälte für Aufklärung"

In der 6. Ad-hoc-Stellungnahme der Leopoldina (Nationale Akademie der Wissenschaften) vom 23. September 2020 heißt es hinsichtlich des so genannten PCR-Tests, mit dem in Deutschland Woche für Woche zum Nachweis von "Infektionen" mit dem SARS-CoV2-Virus weit über eine Million Tests durchgeführt werden: "Der Nachweis von Virus-RNA durch die RT-PCR ist gleichbedeutend mit einer Infektion der positiv getesteten Person." Das steht im Widerspruch zu den Aussagen einer Vielzahl anderer Experten. Deshalb haben die "Anwälte für Aufklärung" am 13. Dezember 2020 einen Offenen Brief an die an der Stellungnahme mitwirkenden Professorinnen und Professoren mit der Aufforderung gerichtet, per eidesstattlicher Erklärung bis zum 19. Dezember zu versichern, dass ihre Aussage im Sinne des Infektionsschutzgesetzes §2 zutrifft, wonach eine "Infektion" die "Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus" ist und ein "Krankheitserreger" definiert ist als "ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann". Konkret wird aufgefordert, die folgende Aussage eidesstattlich zu versichern: "Die seit März 2020 millionenfach durchgeführten PCR-Tests sind imstande, ein vermehrungsfähiges SARS-CoV2-Virus, also einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG und damit eine akute Infektion im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 44a IfSG [wonach diese zu melden ist] nachzuweisen." Die NRhZ dokumentiert diesen Offenen Brief.



Sehr geehrte Damen und Herren Professores, derzeit befinden sich hunderttausende (meist gesunde) Menschen in „häuslicher Absonderung“, darunter etwa 200.000 gesunde Schulkinder. Die entsprechenden Quarantäne-Anordnungen basieren auf dem sogenannten PCR-Test. Personen mit einem Positivtest werden vom RKI und von der Regierung als sogenannte „Infizierte“ und damit als Ansteckungsverdächtige angesehen. Sie sollen sich daher nach Anordnung durch das Gesundheitsamt der Quarantäne-Anordnung fügen, andernfalls wird eine Geldbuße oder gar eine Freiheitsstrafe angedroht. Angedroht wird alternativ die mit Polizeieinsatz verbundene Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung (z.B. Psychiatrie oder Gefängnis). Dies sind Maßnahmen, die die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland noch nie erlebt haben.

Nun zu unserem Anliegen: Es gibt eine Vielzahl von Stimmen, die behaupten, der PCR-Test könne keine Infektion nachweisen und sei hierzu auch nicht gedacht. Wir erlauben uns, nachfolgend einige dieser Ansichten vorzustellen.

    Aussage von Prof. Christian Drosten, einem der Entwickler des Sars-Cov2-PCR-Tests:

    Ja, aber die Methode ist so empfindlich, dass sie ein einzelnes Erbmolekül dieses Virus nachweisen kann. Wenn ein solcher Erreger zum Beispiel bei einer Krankenschwester mal eben einen Tag lang über die Nasenschleimhaut huscht, ohne dass sie erkrankt oder sonst irgend etwas davon bemerkt, dann ist sie plötzlich ein Mers-Fall. Wo zuvor Todkranke gemeldet wurden, sind nun plötzlich milde Fälle und Menschen, die eigentlich kerngesund sind, in der Meldestatistik enthalten. Auch so ließe sich die Explosion der Fallzahlen in Saudi-Arabien erklären. Dazu kommt, dass die Medien vor Ort die Sache unglaublich hoch gekocht haben.

    Interview in der Wirtschaftswoche vom 14.5.2014, damals zu Mers

    Aussage von Kary Mullis, Biochemiker, erhielt 1993 den Nobelpreis für Chemie gemeinsam mit Michael Smith für die Entwicklung des PCR-Tests:

    Der PCR-Test erlaubt dir, eine winzige Menge von Irgendetwas zu nehmen, dies messbar zu machen und dann es so darzustellen, als ob es wichtig wäre. Das ist eine falsche Interpretation. Der Test sagt nicht aus, ob man krank ist oder ob das, was „gefunden“ wurde, dir wirklich schaden würde.

    https://www.youtube.com/watch?v=p_cMF_s-fzc

    Aussage von Dr. Mike Yeadon, ehemals Wissenschaftsvorstand der Firma Pfizer:

    Die alleinige Verwendung eines PCR-Tests sagt nichts über das Vorhandensein einer Infektion aus. Der aktuelle Umgang mit PCR-Tests ist nicht geeignet, korrekte Ergebnisse hervorzubringen. Die positiven Testergebnisse sind nahezu zur Gänze falsch. Das ist Betrug. Dagegen muss geklagt werden.

    https://www.wochenblick.at/pfizer-vize-bekraeftigt-pcr-test-alleine-sagt-nichtsueber-infektion-aus/

    Aussage von Prof. Dr. Sucharid Bhakdi, Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie:

    Auf die Behauptung des Schweizer Bundesamtes für Gesundheit und Swissmedic zur aktuellen COVID 19 Testung: „Mit dieser sehr empfindlichen Methode wird in Patientenproben spezifisch die Nukleinsäure eines Erregers nachgewiesen, was eine Infektion mit dem Erreger belegt.“ erwidert Prof. Bhakdi: „Das stimmt nicht. Auf gar keinen Fall. Das ist eine Lüge.“

    https://www.wochenblick.at/pfizer-vize-bekraeftigt-pcr-test-alleine-sagt-nichtsueber-infektion-aus/

    Aussage von Prof. Dr. rer. hum. biol. Ulrike Kämmerer, Universität Würzburg, Spezialgebiete Virologie und Immunologie

    Der PCR-Test zeigt nur die Nukleinsäuren an, NICHT das Virus, er kann KEINE Infektion nachweisen. Der PCR-Test kann NICHT nachweisen, ob das Virus replikationsfähig ist, sich in dem Wirt tatsächlich vermehrt und ob der Mensch damit ursächlich krank wird. 

    Wenn beim PCR-Test auf der Oberfläche des Abstrichs diese Virus RNA ist, heisst das noch nicht, dass es in den Zellen drin ist und ob eine intakte vermehrungsfähige Viruslast vorhanden ist.“

    https://www.mimikama.at/aktuelles/pcr-test-coronavirus-nachweisen/
    https://www.youtube.com/watch?v=Ymer59vTrSA


    Aussage von Prof. Dr. med. René Gottschalk, Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen, seit 2011 Leiter des Gesundheitsamtes in Frankfurt:

    Bei niedriger Prävalenz in der Bevölkerung und umfangreicher Testung von asymptomatischen Personen wird man selbst bei angenommener hoher Sensitivität und Spezifität des Tests falsch positive Befunde erhalten. Der PCR-Test detektiert Genabschnitte von SARS-CoV2; er sagt nichts darüber aus, ob es sich um infektionsfähige Viren oder um Virusreste nach durchgemachter Infektion handelt.

    https://www.aerzteblatt.de/studieren/forum/137821

    Aussage des Abgeordnetenhauses Berlin auf die schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe:

    „Soweit es auf das Vorhandensein „vermehrungsfähiger Viren“ ankommt: ist ein sogenannter PCR-Test in der Lage, zwischen einem „vermehrungsfähigen“ und einem „nicht-vermehrungsfähigen“ Virus zu unterscheiden?“ Schriftliche Antwort des Abgeordnetenhauses: „Nein“.

    Antwort des Abgeordnetenhauses Berlin vom 30.10.2020, Drucksache 18/25 212

    Auszug aus der Packungsbeilage des cobas SARS CoV 2 PCR-Tests:

    Zur Anwendung bei Patienten mit Anzeichen und Symptomen einer möglichen COVID-19-Erkrankung (z.B. Fieber und/oder andere Symptome akuter Atemwegserkrankungen). Positive Ergebnisse deuten auf das Vorhandensein von SARS-CoV2 RNA hin, aber nicht unbedingt auf das Vorliegen eines übertragbaren Virus.

    Zur Bestimmung des Patienteninfektionsstatus müssen sie in klinischer Korrelation zur Anamnese des Patienten und sonstigen diagnostischen Informationen gesehen werden. Positive Ergebnisse schließen eine bakterielle Infektion oder Koinfektion mit anderen Viren nicht aus. Der nachgewiesene Erreger ist eventuell nicht die definitive Ursache der Erkrankung.

Die Haltung der Gerichte

All diese Aussagen ließen die Gerichte unbeeindruckt.

Zwischenzeitlich wurde die u. a. von Prof. Corman und Prof. Drosten am 23. Januar 2020 in der Plattform Eurosurveillance veröffentliche „Studie zur Erkennung des Coronavirus durch RT-PCR“ durch ein internationales Konsortium von Wissenschaftlern überprüft. Danach wies die Begutachtung des RT-PCR-Tests 10 wichtige wissenschaftliche Mängel auf molekularer und methodischer Ebene auf (vgl. Corman-Drosten-Überprüfungsbericht v. 27. November 2020.)

Auch diese neue wissenschaftliche Studie über die angebliche Untauglichkeit des PCR-Tests zum Nachweis einer Infektion interessiert die Gerichte bislang leider nicht. Dies ist natürlich sehr frustrierend, wie Sie sich vorstellen können!

In der Zwischenzeit nehmen die Gerichte für den „Nachweis einer Infektion durch PCR-Test“ nicht mehr nur auf die Aussagen des Robert-Koch-Instituts Bezug. In einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts München, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Quarantäne-Anordnung einer gesunden Schülerin ging, verwies das Gericht nun auch auf Ihre hochgeschätzte wissenschaftliche Aussage, die Sie als hochkarätige Mitglieder der Leopoldina, der Nationalen Akademie der Wissenschaften getätigt haben (vgl. VG München, ablehnender Beschluss vom 4. Dezember 2020 -M 26b S 20.6199: Quarantäneordnung wurde bestätigt, da der PCR-Test auch nach Aussage der Leopoldina eine akute Infektion nachweisen kann).

Ihre 6. Ad-hoc-Stellungnahme zur Corona-Pandemie

Sie haben in Ihrer 6. Ad-hoc-Stellungnahme vom 23. September 2020 auf Seite 6 geschrieben: "Der Nachweis von Virus-RNA durch die RT-PCR ist gleichbedeutend mit einer Infektion der positiv getesteten Person." (1)

Wir Anwälte befinden uns nun in einem erheblichen Konflikt, da völlig konträre hochkarätige wissenschaftliche Meinungen vorliegen, die jedoch in hunderten von Gerichtsverfahren und in hunderttausenden von Quarantäne-Anordnungen eine ausschlaggebende Bedeutung haben: Kann der PCR-Test nun eine akute Infektion nachweisen oder kann er es nicht? Wie sollen wir unsere Mandanten gut beraten angesichts solcher erheblichen Differenzen?

Wir Anwälte für Aufklärung sind freilich nur Juristen, keine Mediziner oder Virologen. Wir halten uns daher an die Vorgaben und rechtlichen Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes und finden dort die folgenden Definitionen:

„Ansteckungsverdächtig“ ist eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein, § 2 Nr. 7 IfSG.

Unter dem Begriff „Krankheitserreger“ versteht das Gesetz ein „vermehrungsfähiges“ Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann, § 2 Nr. 1 IfSG.

Bitte um eidesstattliche Versicherung

Sehr geehrte Damen und Herren Professores! Sie haben in Ihrer 6. Ad-hoc-Stellungnahme vom 23. September 2020 zwar 20 Literaturnachweise angegeben. Ein wissenschaftlicher Nachweis für Ihre Aussage „Der Nachweis von Virus-RNA durch die RT-PCR ist gleichbedeutend mit einer Infektion der positiv getesteten Person“ fehlt allerdings leider.

Wir Anwälte für Aufklärung möchten gerne weitere kostspielige und enttäuschende Prozesse für eine Vielzahl von betroffenen Personen vermeiden. Wir möchten insbesondere die durch Ihre Aussage hervorgerufene Verunsicherung bei Anwälten und Gerichten beseitigen. Wir möchten auch, dass die hunderttausendfachen beispiellosen Quarantäne-Anordnungen der Gesundheitsämter auf rechtlichen sicheren Beinen stehen. Dies ist ganz sicherlich auch in Ihrem Interesse. Denn das Leitbild der Leopoldina ist unter anderem die „Beratung der Öffentlichkeit“.

Daher möchten wir Sie alle, die Sie Mitwirkende in der Arbeitsgruppe der 6. Ad-hoc-Stellungnahme waren, höflichst um Abgabe der folgenden Erklärung bitten:

Eidesstattliche Versicherung

In Kenntnis über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung tatsächlicher Angaben in einem geordneten Verfahren vor einer Behörde oder einem Gericht, wobei der Behörde oder dem Gericht vorbehalten ist, darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Angaben zur Glaubhaftmachung geeignet sind, sowie belehrt über die strafrechtlichen Folgen einer vorsätzlichen oder fahrlässig falschen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, insbesondere der Strafvorschriften der § 156 und § 161 Strafgesetzbuch (1 Jahr Freiheitsstrafe bei Abgabe einer fahrlässigen bzw. 3 Jahre bei Abgabe einer wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung) versichere ich hiermit an Eides statt:

Die seit März 2020 millionenfach durchgeführten PCR-Tests sind imstande, ein vermehrungsfähiges SARS-CoV2-Virus, also einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG und damit eine akute Infektion im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 44a IfSG nachzuweisen. (2)(3)(4)

Sehr geehrte Damen und Herren Professores! Da erneut tausenden von Menschen eine Absonderung (Isolation / Quarantäne) droht, eventuell sogar in der Weihnachtszeit, bitten wir Sie um ad-hoc-Rücksendung bis 19. Dezember 2020. Haben Sie schon jetzt besten Dank für Ihre Unterstützung!


Fußnoten:

1 In der 6. Ad-hoc-Stellungnahme der Leopodina vom 23. September 2020 zur "Coronavirus-Pandemie" heißt es in Box 2 (Verfügbare Testsysteme für SARS-CoV-2):

PCR-Tests weisen in der Regel in einem Abstrich aus dem Mund-, Nasen- oder Rachenraum das Erbgut (RNA) der Viren durch eine etwa 2,5 – 5h andauernde biochemische Reaktion (RT-PCR) im Labor nach. Es werden Tests unterschiedlicher Hersteller mit unterschiedlichen Zielgenen verwendet, die jedoch alle hinsichtlich ihrer analytischen und klinischen Aussagekraft validiert sind. Der Nachweis von Virus-RNA durch die RT-PCR ist gleichbedeutend mit einer Infektion der positiv getesteten Person. Eine Verwechslung von SARS-CoV-2-spezifischer RNA mit RNA anderer Viren (auch anderer Coronaviren) ist bei allen verwendeten Tests ausgeschlossen. Auch eine Verwechslung mit körpereigener RNA ist ausgeschlossen. Die Quote von falsch positiven Testergebnissen in der diagnostischen RT-PCR Testung ist erheblich geringer als anhand der bloßen technischen Spezifitätsdaten einzelner RT-PCR Tests angegeben, da initial positive Ergebnisse stets einer Bestätigungstestung unterzogen werden. Hierzu gehört die Testung auf weitere Zielgene, die Wiederholungstestung der selben oder einer nachgeforderten Patientenprobe, die Differentialtestung auf andere symptom-kompatible Krankheitserreger sowie die diagnostische Einbeziehung weiterer Laborparameter, insbesondere Antikörperresultate. Alternativformate zur RT-PCR Testung (Bsp.: „RT-LAMP“) wurden entwickelt und befinden sich auf dem Wege der Zulassung. Es werden durch alternative laborbasierte Testformate aber keine Beschleunigungen oder Effizienzsteigerungen in der Labordiagnostik erwartet, da die tatsächlichen Herausforderungen im Labor in der Probenlogistik, der Prä-Analytik, der Befundvalidierung und der Befundkommunikation liegen. Daran ändert auch die Verwendung anderer molekularer Testtechniken nichts.

https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_09_23_Leopoldina_Stellungnahme_Corona_Herbst.pdf
Abrufbar über:
https://www.leopoldina.org/publikationen/detailansicht/publication/coronavirus-pandemie-wirksame-regeln-fuer-herbst-und-winter-aufstellen-2020/

2 IfSG § 2 Begriffsbestimmungen
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__2.html

3 IfSG § 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__7.html

4 An dieser Stelle folgt eine Liste der für die 6. Ad-hoc-Stellungnahme der Leopodina verantwortlichen Professoren (jeweils mit Feld für Datum und Unterschrift).
  • Prof. Dr. Ingo Autenrieth, Leitender Ärztlicher Direktor, Universitätsklinikum Heidelberg
  • Prof. Dr. Katja Becker, Präsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft, Bonn
  • Prof. Dr. Stephan Becker, Institut für Virologie, Philipps-Universität Marburg
  • Prof. Dr. Dirk Brockmann, Humboldt Universität zu Berlin, Institut für Theoretische Biologie
  • Prof. Dr. Dr. Katharina Domschke, Direktorin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Universitätsklinikum Freiburg
  • Prof. Dr. Christian Drosten, Institut für Virologie, Charité Universitätsmedizin Berlin
  • Prof. Dr. Ute Frevert, Max-Planck-Institut für Bildungsforschung, Forschungsbereich Geschichte der Gefühle, Berlin
  • Prof. Dr. Bärbel Friedrich, Mikrobiologin, ehem. Vizepräsidentin der Leopoldina
  • Prof. Dr. Jutta Gärtner, Direktorin der Klinik für Kinder-und Jugendmedizin, Universitätsmedizin Göttingen
  • Prof. Dr. Gerald Haug, Präsident der Leopoldina, Max-Planck-Institut für Chemie, Mainz
  • Prof. Dr. Ralph Hertwig, Max-Planck-Institut für Bildungsforschung, Berlin
  • Prof. Dr. Olaf Köller, Leibniz-Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik, Kiel
  • Prof. Dr. Thomas Krieg, Vizepräsident der Leopoldina; Medizinische Fakultät, Universität zu Köln
  • Prof. Dr. Heyo K. Kroemer, Vorstandsvorsitzender der Charité Universitätsmedizin Berlin
  • Prof. Dr. Christian Kurts, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Institut für Experimentelle Immunologie
  • Prof. Dr. Johannes Lelieveld, Max-Planck-Institut für Chemie, Abt. Atmosphärenchemie, Mainz
  • Prof. Dr. Christoph Markschies, designierter Präsident der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften; Theologische Fakultät, Humboldt-Universität zu Berlin
  • Prof. Dr. Jutta Mata, Universität Mannheim, Lehrstuhl für Gesundheitspsychologie
  • Prof. Dr. Reinhard Merkel, Universität Hamburg, Institut für Strafrecht / Seminar für Rechtsphilosophie
  • Prof. Dr. Simone Scheithauer, Direktorin des Instituts für Krankenhaushygiene und Infektiologie, Universitätsmedizin Göttingen
  • Prof. Dr. Britta Siegmund, Direktorin der Medizinischen Klinik für Gastroenterologie, Infektiologie und Rheumatologie, Charité Universitätsmedizin Berlin
  • Prof. Dr. Norbert Suttorp, Direktor der Medizinischen Klinik mit Schwerpunkt Infektiologie und Pneumologie, Charité Universitätsmedizin Berlin
  • Prof. Dr. Felicitas Thiel, Arbeitsbereich Schulpädagogik/ Schulentwicklungsforschung, Freie Universität Berlin
  • Prof. Dr. Clemens Wendtner, Direktor der Klinik für Hämatologie, Onkologie, Immunologie, Palliativmedizin, Infektiologie und Tropenmedizin, München Klinik Schwabing
  • Prof. Dr. Claudia Wiesemann, Direktorin des Instituts für Ethik und Geschichte der Medizin, Universitätsmedizin Göttingen
  • Prof. Dr. Barbara Wollenberg, Direktorin der Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Klinikum rechts der Isar, München

Quelle:
https://secureservercdn.net/160.153.137.170/lz2.cb9.myftpupload.com/wp-content/uploads/2020/12/brief4.pdf


Siehe auch:


Anwälte verurteilen in einem Offenen Brief die massiven Verstöße gegen Recht und Gesetz durch Corona-Maßnahmen
Denn Recht darf dem Unrecht niemals weichen!
Von "Anwälte für Aufklärung"
NRhZ 757 vom 23.11.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27123

Anwälte schlagen Alarm vor den geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
"In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden"
Von "Anwälte für Aufklärung"
NRhZ 758 vom 02.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27147

Anwälte erklären, warum die Anordnung von Quarantäne rechtswidrig ist
Quarantäne auf Basis des PCR-Tests ist schwere Freiheitsberaubung
Von "Anwälte für Aufklärung"
NRhZ 758 vom 02.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27148

Offener Brief zur "epidemischen Lage nationaler Tragweite" an die Bundeskanzlerin
Mit drängender Sorge
Initiative "Ärzte stehen auf“
NRhZ 757 vom 23.11.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27122

Ärztinnen und Ärzte im demokratischen Widerstand
Meine Einschätzung der Lage
Von Dr. med. univ. Stefan Rohrer, Hagen
NRhZ 758 vom 02.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27160

Online-Flyer Nr. 759  vom 18.12.2020

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