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Aktuelles
Stellungnahme zu einem Positionspapier des Bundesausschusses Friedensratschlag
Ukraine-Krieg und Völkerrecht
Von Klaus Hartmann
Am 10. und 11. Dezember 2022 tagt der Bundesweite Friedensratschlag in Kassel. Dort geht es auch um die militärische Auseinandersetzung in der Ukraine. Im Positionspapier des Bundesausschusses Friedensratschlag vom Juni 2022 heißt es: "Die russische Regierung rechtfertigt ihren Krieg u.a. als kollektive Selbstverteidigung gegen den bevorstehenden Angriff der ukrainischen Truppen auf die Donbass-Republiken, mit denen sie sofort nach ihrer Anerkennung ein entsprechendes Hilfsabkommen unterzeichnet hatte. Diese Argumentation ist völkerrechtlich nicht haltbar, weil ein Ruf einer Volksgruppe nach militärischer Hilfe von außerhalb – so verständlich er auch sein mag – keinen Staat zum militärischen Eingreifen berechtigt. Dies könnte nur der UN-Sicherheitsrat autorisieren." Beim Lesen dieser Sätze drängt sich die Frage auf, ob deren Autoren damit die Friedensbewegung hinter der NATO-Propaganda versammeln wollen. Der stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Freidenker-Verbands, Klaus Hartmann, kommentiert dies wie folgt.
Die Donbass-Republiken entstanden, weil sie die Machtübernahme durch die NATO-gesteuerten „Euro-Maidan“-Putschisten auf ihrem Territorium nicht akzeptierten und verhindern wollten. Die Junta in Kiew hat darauf eine „antiterroristische Aktion“ ausgerufen und Truppen sowie neonazistische Einheiten gegen den Donbass in Marsch gesetzt. Dieser Aggression gegen die „eigene“ Bevölkerung fielen bis Anfang 2022 über 14.000 Menschen zum Opfer – in der großen Mehrheit Donbass-Bewohner und ethnische Russen. Der Krieg in der Ukraine begann also nicht im Februar 2022, sondern 2014, und Russland hat die Ukraine nicht „angegriffen“, sondern in einen schon acht Jahre dauernden Krieg eingegriffen. Wer schreibt, „Die russische Regierung rechtfertigt ihren Krieg …“, scheint der NATO-Propaganda zu folgen, denn „ihr“ Krieg ist das keineswegs.
In den Minsker Abkommen 2014 und 2015 (letzteres durch Beschluss des UN-Sicherheitsrates geltendes Völkerrecht) wurde vereinbart, dass Kiew mit den Donbass-Republiken über einen substanziellen Autonomiestatus verhandeln soll. Dies wurde von Kiew mit Unterstützung der Garantiemächte Deutschland und Frankreich verweigert. Die Zeit wurde stattdessen genutzt, um die Truppen der Kiewer Junta mit NATO-Waffen hochzurüsten und das Militär (in das die zuvor selbstständig operierenden Neonazi-Formationen integriert wurden) durch NATO-Offiziere auszubilden und zu trainieren.
Die „Rückeroberung der Krim“ wurde ebenso wie die Mitgliedschaft in der NATO in Verfassungsrang erhoben. Der Westen unterstützt den Wunsch nach NATO-Mitgliedschaft der Ukraine ausdrücklich, hingegen wurde das von Selenskij bei der Münchner Sicherheitskonferenz im Januar 2022 erklärte Streben nach atomarer Bewaffnung nicht kritisiert. Die von der Russischen Föderation im Dezember 2021 geforderten Vereinbarungen über gleiche Sicherheit einschließlich des Verzichts auf eine NATO-Mitgliedschaft der Ukraine wurden vom „Westen“ abgelehnt.
Bis Februar 2022 hat die Ukraine über 120.000 Soldaten für eine Offensive an den Grenzen der Donbass-Republiken zusammengezogen, die für Anfang März terminiert war. In dieser zugespitzten Lage nahm die russische Staatsduma den Antrag der kommunistischen Opposition zur völkerrechtlichen Anerkennung der DVR Donezk und der DVR Lugansk an, woraufhin Präsident Putin das entsprechende Dekret unterzeichnet hat. Mit dieser Anerkennung sind die Republiken Subjekte des Völkerrechts geworden, das militärische Eingreifen Russlands erfolgte nicht aufgrund des „Rufs einer Volksgruppe“, sondern auf Grundlage der Freundschafts- und Beistandsverträge zwischen souveränen Staaten. Deshalb sieht sich die Russische Föderation durch das Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 UN-Charta legitimiert.
Es war die NATO, die bei ihren Erweiterungswellen Richtung russische Grenze wie auch im Fall der Ukraine immer wieder betont hat, dass es das unveräußerliche Recht und Ausdruck der Souveränität jedes Staates sei, seine Bündnisbeziehungen frei zu wählen. Auch die deutsche Bundesregierung ließ sich dies vom Bundesverfassungsgericht bescheinigen: „Das Grundgesetz ermächtigt den Bund in Art. 24 Abs. 2 GG, sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen. Diese Ermächtigung bildet zugleich eine verfassungsrechtliche Grundlage für Streitkräfteeinsätze außerhalb des Bundesgebiets, soweit diese im Rahmen und nach den Regeln eines solchen Systems erfolgen.“ (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2°BvE 2/16 -, Rn. 1-55, http://www.bverfg.de/e/es20190917_2bve000216.html)
Wer nun die Völkerrechtswidrigkeit des militärischen Eingreifens Russlands behauptet, negiert das Recht der Donbass-Republiken auf freie Bündniswahl und spricht ihnen die Souveränität als Subjekte des Völkerrechts ab. Dahinter steht die Problematik, ob diese Republiken ein Recht auf Sezession hatten. Zunächst ist dies eine Frage des innerstaatlichen (Verfassungs-)Rechts. Im Völkerrecht konkurrieren das Sezessionsrecht als Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts mit dem Souveränitätsprinzip des „abgebenden Staates“. Wegen der übergeordneten Aufgabe der Wahrung des Friedens wird anstelle des Sezessionsrechts die weitgehende Autonomie (Amts- und Verkehrssprache, Bildung, Kultur) im Rahmen des bestehenden Staatsverbandes favorisiert. Erst wenn alle Bemühungen in dieser Richtung scheitern, kommt nach überwiegender Auffassung der betroffenen Bevölkerung als Notwehr das Recht auf Abspaltung zu. Es kann auf einem Teilterritorium ein eigenes Staatswesen gründen oder auch damit sich einem anderen Staat anschließen.
Erstens waren in der Ukraine durch den verfassungswidrigen Putsch 2014 sowohl die Verfassungsordnung als auch die Verfassungsorgane suspendiert, sodass in Kiew kein legitimer Verhandlungspartner vorhanden war. Zweitens haben die Putschisten der russischsprachigen Bevölkerung den Gebrauch ihrer Sprache verboten, Ihre Kultur unterdrückt und die bisher geltenden Lehrpläne an Schulen und Universitäten außer Kraft gesetzt. Drittens sind sie mit Militärgewalt gegen die verfassungstreue Bevölkerung vorgegangen, verbunden mit ständiger Zerstörung ziviler Ziele und Tausenden Todesopfern. Viertens wurden die Minsker Vereinbarungen zur Herstellung einer weitgehenden Autonomie von Kiew und seinen westlichen Förderern hintertrieben und sabotiert. Damit waren die Voraussetzungen für eine Sezession der Donbass-Republiken von der Ukraine gegeben und folglich die Inanspruchnahme des Selbstverteidigungsrechts.
Positionspapier des Bundesausschusses Friedensratschlag:
https://friedensratschlag.de/2022/06/baf-positionspapier-ukrainekrieg/
https://frieden-und-zukunft.de/userfiles/pdf/2022/2022-06_baf-positionspapier-ukrainekrieg.pdf
Online-Flyer Nr. 801 vom 19.11.2022
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Stellungnahme zu einem Positionspapier des Bundesausschusses Friedensratschlag
Ukraine-Krieg und Völkerrecht
Von Klaus Hartmann
Am 10. und 11. Dezember 2022 tagt der Bundesweite Friedensratschlag in Kassel. Dort geht es auch um die militärische Auseinandersetzung in der Ukraine. Im Positionspapier des Bundesausschusses Friedensratschlag vom Juni 2022 heißt es: "Die russische Regierung rechtfertigt ihren Krieg u.a. als kollektive Selbstverteidigung gegen den bevorstehenden Angriff der ukrainischen Truppen auf die Donbass-Republiken, mit denen sie sofort nach ihrer Anerkennung ein entsprechendes Hilfsabkommen unterzeichnet hatte. Diese Argumentation ist völkerrechtlich nicht haltbar, weil ein Ruf einer Volksgruppe nach militärischer Hilfe von außerhalb – so verständlich er auch sein mag – keinen Staat zum militärischen Eingreifen berechtigt. Dies könnte nur der UN-Sicherheitsrat autorisieren." Beim Lesen dieser Sätze drängt sich die Frage auf, ob deren Autoren damit die Friedensbewegung hinter der NATO-Propaganda versammeln wollen. Der stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Freidenker-Verbands, Klaus Hartmann, kommentiert dies wie folgt.
Die Donbass-Republiken entstanden, weil sie die Machtübernahme durch die NATO-gesteuerten „Euro-Maidan“-Putschisten auf ihrem Territorium nicht akzeptierten und verhindern wollten. Die Junta in Kiew hat darauf eine „antiterroristische Aktion“ ausgerufen und Truppen sowie neonazistische Einheiten gegen den Donbass in Marsch gesetzt. Dieser Aggression gegen die „eigene“ Bevölkerung fielen bis Anfang 2022 über 14.000 Menschen zum Opfer – in der großen Mehrheit Donbass-Bewohner und ethnische Russen. Der Krieg in der Ukraine begann also nicht im Februar 2022, sondern 2014, und Russland hat die Ukraine nicht „angegriffen“, sondern in einen schon acht Jahre dauernden Krieg eingegriffen. Wer schreibt, „Die russische Regierung rechtfertigt ihren Krieg …“, scheint der NATO-Propaganda zu folgen, denn „ihr“ Krieg ist das keineswegs.
In den Minsker Abkommen 2014 und 2015 (letzteres durch Beschluss des UN-Sicherheitsrates geltendes Völkerrecht) wurde vereinbart, dass Kiew mit den Donbass-Republiken über einen substanziellen Autonomiestatus verhandeln soll. Dies wurde von Kiew mit Unterstützung der Garantiemächte Deutschland und Frankreich verweigert. Die Zeit wurde stattdessen genutzt, um die Truppen der Kiewer Junta mit NATO-Waffen hochzurüsten und das Militär (in das die zuvor selbstständig operierenden Neonazi-Formationen integriert wurden) durch NATO-Offiziere auszubilden und zu trainieren.
Die „Rückeroberung der Krim“ wurde ebenso wie die Mitgliedschaft in der NATO in Verfassungsrang erhoben. Der Westen unterstützt den Wunsch nach NATO-Mitgliedschaft der Ukraine ausdrücklich, hingegen wurde das von Selenskij bei der Münchner Sicherheitskonferenz im Januar 2022 erklärte Streben nach atomarer Bewaffnung nicht kritisiert. Die von der Russischen Föderation im Dezember 2021 geforderten Vereinbarungen über gleiche Sicherheit einschließlich des Verzichts auf eine NATO-Mitgliedschaft der Ukraine wurden vom „Westen“ abgelehnt.
Bis Februar 2022 hat die Ukraine über 120.000 Soldaten für eine Offensive an den Grenzen der Donbass-Republiken zusammengezogen, die für Anfang März terminiert war. In dieser zugespitzten Lage nahm die russische Staatsduma den Antrag der kommunistischen Opposition zur völkerrechtlichen Anerkennung der DVR Donezk und der DVR Lugansk an, woraufhin Präsident Putin das entsprechende Dekret unterzeichnet hat. Mit dieser Anerkennung sind die Republiken Subjekte des Völkerrechts geworden, das militärische Eingreifen Russlands erfolgte nicht aufgrund des „Rufs einer Volksgruppe“, sondern auf Grundlage der Freundschafts- und Beistandsverträge zwischen souveränen Staaten. Deshalb sieht sich die Russische Föderation durch das Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 UN-Charta legitimiert.
Es war die NATO, die bei ihren Erweiterungswellen Richtung russische Grenze wie auch im Fall der Ukraine immer wieder betont hat, dass es das unveräußerliche Recht und Ausdruck der Souveränität jedes Staates sei, seine Bündnisbeziehungen frei zu wählen. Auch die deutsche Bundesregierung ließ sich dies vom Bundesverfassungsgericht bescheinigen: „Das Grundgesetz ermächtigt den Bund in Art. 24 Abs. 2 GG, sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen. Diese Ermächtigung bildet zugleich eine verfassungsrechtliche Grundlage für Streitkräfteeinsätze außerhalb des Bundesgebiets, soweit diese im Rahmen und nach den Regeln eines solchen Systems erfolgen.“ (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2°BvE 2/16 -, Rn. 1-55, http://www.bverfg.de/e/es20190917_2bve000216.html)
Wer nun die Völkerrechtswidrigkeit des militärischen Eingreifens Russlands behauptet, negiert das Recht der Donbass-Republiken auf freie Bündniswahl und spricht ihnen die Souveränität als Subjekte des Völkerrechts ab. Dahinter steht die Problematik, ob diese Republiken ein Recht auf Sezession hatten. Zunächst ist dies eine Frage des innerstaatlichen (Verfassungs-)Rechts. Im Völkerrecht konkurrieren das Sezessionsrecht als Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts mit dem Souveränitätsprinzip des „abgebenden Staates“. Wegen der übergeordneten Aufgabe der Wahrung des Friedens wird anstelle des Sezessionsrechts die weitgehende Autonomie (Amts- und Verkehrssprache, Bildung, Kultur) im Rahmen des bestehenden Staatsverbandes favorisiert. Erst wenn alle Bemühungen in dieser Richtung scheitern, kommt nach überwiegender Auffassung der betroffenen Bevölkerung als Notwehr das Recht auf Abspaltung zu. Es kann auf einem Teilterritorium ein eigenes Staatswesen gründen oder auch damit sich einem anderen Staat anschließen.
Erstens waren in der Ukraine durch den verfassungswidrigen Putsch 2014 sowohl die Verfassungsordnung als auch die Verfassungsorgane suspendiert, sodass in Kiew kein legitimer Verhandlungspartner vorhanden war. Zweitens haben die Putschisten der russischsprachigen Bevölkerung den Gebrauch ihrer Sprache verboten, Ihre Kultur unterdrückt und die bisher geltenden Lehrpläne an Schulen und Universitäten außer Kraft gesetzt. Drittens sind sie mit Militärgewalt gegen die verfassungstreue Bevölkerung vorgegangen, verbunden mit ständiger Zerstörung ziviler Ziele und Tausenden Todesopfern. Viertens wurden die Minsker Vereinbarungen zur Herstellung einer weitgehenden Autonomie von Kiew und seinen westlichen Förderern hintertrieben und sabotiert. Damit waren die Voraussetzungen für eine Sezession der Donbass-Republiken von der Ukraine gegeben und folglich die Inanspruchnahme des Selbstverteidigungsrechts.
Positionspapier des Bundesausschusses Friedensratschlag:
https://friedensratschlag.de/2022/06/baf-positionspapier-ukrainekrieg/
https://frieden-und-zukunft.de/userfiles/pdf/2022/2022-06_baf-positionspapier-ukrainekrieg.pdf
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