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Kommentar
Corona-Miszelle zum Infektionsschutz
Das Rückrudern der wahren Covidioten: Statt Leichter Sprache ein gesetzgeberisches Monster
Von Rudolph Bauer
In der Bundesrepublik besteht seit 2006 ein Verein namens „Netzwerk Leichte Sprache e.V.“. Der Verein ist Herausgeber eines umfangreichen Regelwerks. Es soll das Verstehen von deutschsprachigen Texten erleichtern – auch das von Gesetzestexten. Zu diesem Zweck sollen Veröffentlichungen in Leichter Sprache beispielsweise den Konjunktiv vermeiden. Präzise Mengenangaben sollen durch „viel“ oder „wenig“ ersetzt werden. An Stelle von Jahreszahlen (etwa „1871 wurde Bismarck zum Reichskanzler ernannt“) soll es heißen: „vor langer Zeit (… wurde Bismarck zum Reichskanzler ernannt)“. Der Genitiv wird durch ein „von“ substituiert, z.B. wird „die Koalition der Ampel“ durch „die Koalition von der Ampel“ ersetzt, oder „die Ministerin des Äußeren“ durch „die Ministerin von dem Äußeren“.
Per Gesetz sind Behörden sowie staatliche Organe und politische Institutionen – also auch der Bundestag und der Bundesrat – verpflichtet, „Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereit(zu)stellen. Die Bundesregierung wirkt darauf hin“, so ist im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zu lesen, „dass Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden“ (§ 11 BGG).
Die praktische Umsetzung des § 11 BGG wurde mittlerweile in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) vom 12. September 2011 für den Digitalbereich geregelt. Die BITV 2.0 sieht in § 4 u.a. vor, dass öffentliche Stellen bestimmte Inhalte auf den Startseiten ihrer Websites in Leichter Sprache zu veröffentlichen haben.
Ein legislatives Monster
So weit, so gut – wenn wir den Irrwitz der angeblich Leichten Sprache außer Acht lassen. Doch Papier und auch der Bildschirm sind geduldig. Denn unlängst, am 29. September 2022, verabschiedete der Deutsche Bundestag den alles andere als leichtsprachlichen „Entwurf eines Gesetzes zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes“.
Von einer Erleichterung des Verständnisses dieses Gesetzentwurfs durch Leichte Sprache kann hier wahrlich keine Rede sein. Nach dem Bundestag stimmte auch der Bundesrat als Ländervertretung am 30. September 2022 dem schwerstsprachlichen Gesetzesbeschluss des Bundestages zu.
Seit der nachfolgenden Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten und seit dem Zeitpunkt der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 20. Oktober 2022 gilt in der Bundesrepublik nunmehr dieses legislative Ungetüm: ein gesetzgeberischer Wolpertinger. Das Gesetzes-Ungeheuer beginnt jetzt mit den Worten „Gesetz zum Entwurf eines Beschlusses …“, nicht mehr mit „Entwurf eines Gesetzes zum Entwurf eines Beschlusses …“. Viel gewonnen ist damit allerdings nicht.
Diverse Interpretationshürden
Die erste Reaktion ist Unverständnis, Ratlosigkeit. Was genau regelt der Gesetzgeber durch diesen legislativen Wechselbalg? Oder was verbirgt er? Was soll uns vorenthalten werden? Rätsel über Rätsel.
Beim Versuch, sich einer möglichen Interpretation zu nähern, stellt der erwähnte Artikel 83 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine gewisse Verständnishürde dar, die überwindbar ist. Es handelt sich bei Artikel 83 Absatz 1 um „Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität“. Diese Vorschriften verpflichten die EU-Mitgliedsstaaten, bestimmte Verhaltensweisen zu kriminalisieren und Mindesthöhen zu deren Bestrafung einzuführen.
Als Kriminalitätsbereiche gelten gemäß Absatz 1 des Artikels 83 „Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität“.
Ist Infektionsschutz ein Kriminalitätsbereich?
Hier stellen sich Fragen: In welchem Verhältnis stehen diese Kriminalitätsbereiche zu dem im Gesetz erwähnten Infektionsschutzgesetz, dessen volle Bezeichnung „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG)“ lautet? Benennt das IfSG etwa Bereiche besonders schwerer Kriminalität? Das fragen wir uns und sind weiterhin ratlos.
Durch Recherchen finden wir endlich heraus, dass die im „Gesetz zum Entwurf eines Beschlusses …“ genannte Änderung des Infektionsschutzgesetzes in keinem (!) inhaltlichen Zusammenhang steht zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität – obschon aus kritischer Sicht ein entsprechender Verdacht durchaus naheliegend wäre; siehe u. a. die Folgeschäden der Spike-Spritzen, ihre übereilte Zulassung und eine fehlende Regelung der Haftung durch die Pharma-Konzerne: ein Fall von Drogenhandel, Korruption und organisierter Kriminalität?!
Der Gesetzgeber hat mit einem einzigen Gesetz zwei sehr verschiedene Sachverhalte geregelt: zum einen die EU-„Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität“ und zum anderen gewisse Bestimmungen des deutschen Infektionsschutzgesetzes. Dieses gesetzestechnische Verfahren, gleichsam mit einer (Gesetzes-)Klappe zwei Fliegen, sprich: zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte zu erledigen, wird im Englischen als „Rider“ bezeichnet.
Was und weshalb wird uns verheimlicht
Die „Rider“-Methode dient nicht der Transparenz des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens. Der Verdacht ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass durch dieses gesetzestechnische Verfahren gegenüber der Öffentlichkeit etwas verheimlicht wird. Die Bedenken verstärken sich vielmehr. Aber was genau wird vertuscht? Und warum?
Die erfolgte Änderung des Infektionsschutzgesetzes bezieht sich auf den § 34 IfSG. Die Überschrift des Paragrafen lautet: „Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes“. Hier werden die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten geregelt, die an das Personal „in Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstigen Einrichtungen mit Kontakt zu den dort Betreuten“ gestellt werden. Ferner umreißt das Gesetz den Umfang der Aufgaben der Gesundheitsämter beim Anordnen von Schutzmaßnahmen, die seitens der Beschäftigten, aber auch der Betreuten zu befolgen sind.
Beim Vergleich der Fassung des Infektionsschutzgesetzes in der Zeit vor der Änderung und danach zeigt es sich, dass bei den Krankheiten, bei denen sowohl für das Personal als auch für die Betreuten bzw. Erkrankten bestimmte Anforderungen und Mitwirkungspflichten bindend vorgeschrieben sind, eine Krankheit weggefallen ist: nämlich diejenige, welche das herrschende Narrativ auf das Corona-Virus zurückgeführt hat.
Eine thesenförmige Antwort
Die Gründe der Streichung sind wegen des undurchsichtigen Gesetzgebungsverfahrens nicht klar ersichtlich und erscheinen nach wie vor als schleierhaft. Folgende thesenartige Erklärungen, die sich gegenseitig nicht ausschließen, sind naheliegend:
Erstens: Corona löste keine Seuche oder seuchenähnliche Erkrankungen aus, wie es z. B. der Fall ist bei Colera, Lungentuberkulose, Pest oder Typhus (diese werden im IfSG namentlich erwähnt). Zweitens dürfte den in der Corona-Panik-Politik Verantwortlichen – ich nenne sie die wahren Covidioten – die vorgenommene Korrektur des IfSG peinlich sein, vor allem auch mit Blick auf die Parlamentsabgeordneten, „Experten“, Gesundheitsbeamten und Polizisten, welche die Maßnahmen kritiklos mit getragen und exekutiert haben.
Drittens kann die volle Transparenz der pandemischen Umkehr die gläubigen Corona-Untertanen hellhörig machen und Zweifel wecken, ob die mit dem Virus begründeten Maßnahmen der Regierung richtige Entscheidungen waren. Das Vertrauen in die Verantwortung der Politik steht auf dem Spiel.
Viertens: Der ungebrochene Widerstand eines zahlenmäßig nicht unerheblichen politisch engagierten Teils der Bevölkerung zeitigt Wirkung. Diese zuzugeben, sind die Herrschenden zwar nicht bereit. Aber die Querdenken-Bewegung ist erfolgreich, auch wenn das "offiziell" nicht zugestanden und davon abgelenkt wird, beispielsweise durch das unbegründete Festhalten im Knast (Michael Ballweg) oder den willkürlichen Entzug der Gemeinnützigkeit (NachDenkSeiten).
Fazit: Das offene Eingeständnis von Fehlern haben die politisch Verantwortlichen vermieden, indem sie im Fall Corona klammheimlich zurück gerudert sind und die getroffenen massiven Verstöße gegen demokratische Grundsätze nicht offenkundig gemacht haben. Im Fall des offenen Eingeständnisses der politischen Fehler wären auch die Journalisten der Mainstream-Medien und der Öffentlich-Rechtlichen Anstalten brüskiert, nachdem sie die Narrative der Regierungen und gewisser „Experten“ kritiklos mitgetragen und willig verbreitet haben.
Machterhalt statt Transparenz
Nicht zuletzt würde ein offenes Bekenntnis von so gravierenden und sträflich undemokratischen Fehlentscheidungen der Politik, wie sie im Rahmen der Corona-Maßnahmen in diktatorischer Manier vollzogen wurden, es erforderlich machen, all jene zu rehabilitieren, die zu Opfern der Corona-Propaganda geworden sind: die wenigen mutigen Kritiker aus dem Bereich der Virologie und den Naturwissenschaften, aus Medizin und Justiz, die oppositionellen Medien sowie die Demonstranten, Maßnahmengegner und Impfskeptiker, welche pauschal als Verschwörungstheoretiker, unsolidarisch und gemeinschaftsschädlich, als Rechte und Nazis verleumdet wurden.
Auch weiterhin werden sie schlecht gemacht, um die herrschaftssichernde Spaltung der Gesellschaft aufrecht zu erhalten. (Der Vorwurf des Populismus und der Volksverhetzung wird in diesen Fällen nicht erhoben.)
Hier liegt eine Erklärung vor, warum der gesetzgeberische „Rückzug“ aus der staatlich erzeugten und medial gepuschten Corona-Psychose und -Paralyse sehr unauffällig und äußerst verdeckt erfolgt. Ein offenes Bekenntnis, gar eines in Leichter Sprache, ist von einem politischen Establishment nicht zu erwarten, welches an der Machterhaltung und -erweiterung interessiert ist, nicht an der Wahrnehmung der Interessen der Bevölkerung.
Der Zynismus, wenn nicht noch deutlicher die Dummheit der Macht zeigt sich gegenwärtig auch bei der deutsch-transatlantischen Sanktionspolitik unter dem Oberbefehl der Nato und der USA.
Online-Flyer Nr. 802 vom 30.11.2022
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Corona-Miszelle zum Infektionsschutz
Das Rückrudern der wahren Covidioten: Statt Leichter Sprache ein gesetzgeberisches Monster
Von Rudolph Bauer
In der Bundesrepublik besteht seit 2006 ein Verein namens „Netzwerk Leichte Sprache e.V.“. Der Verein ist Herausgeber eines umfangreichen Regelwerks. Es soll das Verstehen von deutschsprachigen Texten erleichtern – auch das von Gesetzestexten. Zu diesem Zweck sollen Veröffentlichungen in Leichter Sprache beispielsweise den Konjunktiv vermeiden. Präzise Mengenangaben sollen durch „viel“ oder „wenig“ ersetzt werden. An Stelle von Jahreszahlen (etwa „1871 wurde Bismarck zum Reichskanzler ernannt“) soll es heißen: „vor langer Zeit (… wurde Bismarck zum Reichskanzler ernannt)“. Der Genitiv wird durch ein „von“ substituiert, z.B. wird „die Koalition der Ampel“ durch „die Koalition von der Ampel“ ersetzt, oder „die Ministerin des Äußeren“ durch „die Ministerin von dem Äußeren“.
Per Gesetz sind Behörden sowie staatliche Organe und politische Institutionen – also auch der Bundestag und der Bundesrat – verpflichtet, „Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereit(zu)stellen. Die Bundesregierung wirkt darauf hin“, so ist im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zu lesen, „dass Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden“ (§ 11 BGG).
Die praktische Umsetzung des § 11 BGG wurde mittlerweile in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) vom 12. September 2011 für den Digitalbereich geregelt. Die BITV 2.0 sieht in § 4 u.a. vor, dass öffentliche Stellen bestimmte Inhalte auf den Startseiten ihrer Websites in Leichter Sprache zu veröffentlichen haben.
Ein legislatives Monster
So weit, so gut – wenn wir den Irrwitz der angeblich Leichten Sprache außer Acht lassen. Doch Papier und auch der Bildschirm sind geduldig. Denn unlängst, am 29. September 2022, verabschiedete der Deutsche Bundestag den alles andere als leichtsprachlichen „Entwurf eines Gesetzes zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes“.
Von einer Erleichterung des Verständnisses dieses Gesetzentwurfs durch Leichte Sprache kann hier wahrlich keine Rede sein. Nach dem Bundestag stimmte auch der Bundesrat als Ländervertretung am 30. September 2022 dem schwerstsprachlichen Gesetzesbeschluss des Bundestages zu.
Seit der nachfolgenden Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten und seit dem Zeitpunkt der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 20. Oktober 2022 gilt in der Bundesrepublik nunmehr dieses legislative Ungetüm: ein gesetzgeberischer Wolpertinger. Das Gesetzes-Ungeheuer beginnt jetzt mit den Worten „Gesetz zum Entwurf eines Beschlusses …“, nicht mehr mit „Entwurf eines Gesetzes zum Entwurf eines Beschlusses …“. Viel gewonnen ist damit allerdings nicht.
Diverse Interpretationshürden
Die erste Reaktion ist Unverständnis, Ratlosigkeit. Was genau regelt der Gesetzgeber durch diesen legislativen Wechselbalg? Oder was verbirgt er? Was soll uns vorenthalten werden? Rätsel über Rätsel.
Beim Versuch, sich einer möglichen Interpretation zu nähern, stellt der erwähnte Artikel 83 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine gewisse Verständnishürde dar, die überwindbar ist. Es handelt sich bei Artikel 83 Absatz 1 um „Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität“. Diese Vorschriften verpflichten die EU-Mitgliedsstaaten, bestimmte Verhaltensweisen zu kriminalisieren und Mindesthöhen zu deren Bestrafung einzuführen.
Als Kriminalitätsbereiche gelten gemäß Absatz 1 des Artikels 83 „Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität“.
Ist Infektionsschutz ein Kriminalitätsbereich?
Hier stellen sich Fragen: In welchem Verhältnis stehen diese Kriminalitätsbereiche zu dem im Gesetz erwähnten Infektionsschutzgesetz, dessen volle Bezeichnung „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG)“ lautet? Benennt das IfSG etwa Bereiche besonders schwerer Kriminalität? Das fragen wir uns und sind weiterhin ratlos.
Durch Recherchen finden wir endlich heraus, dass die im „Gesetz zum Entwurf eines Beschlusses …“ genannte Änderung des Infektionsschutzgesetzes in keinem (!) inhaltlichen Zusammenhang steht zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität – obschon aus kritischer Sicht ein entsprechender Verdacht durchaus naheliegend wäre; siehe u. a. die Folgeschäden der Spike-Spritzen, ihre übereilte Zulassung und eine fehlende Regelung der Haftung durch die Pharma-Konzerne: ein Fall von Drogenhandel, Korruption und organisierter Kriminalität?!
Der Gesetzgeber hat mit einem einzigen Gesetz zwei sehr verschiedene Sachverhalte geregelt: zum einen die EU-„Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität“ und zum anderen gewisse Bestimmungen des deutschen Infektionsschutzgesetzes. Dieses gesetzestechnische Verfahren, gleichsam mit einer (Gesetzes-)Klappe zwei Fliegen, sprich: zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte zu erledigen, wird im Englischen als „Rider“ bezeichnet.
Was und weshalb wird uns verheimlicht
Die „Rider“-Methode dient nicht der Transparenz des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens. Der Verdacht ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass durch dieses gesetzestechnische Verfahren gegenüber der Öffentlichkeit etwas verheimlicht wird. Die Bedenken verstärken sich vielmehr. Aber was genau wird vertuscht? Und warum?
Die erfolgte Änderung des Infektionsschutzgesetzes bezieht sich auf den § 34 IfSG. Die Überschrift des Paragrafen lautet: „Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes“. Hier werden die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten geregelt, die an das Personal „in Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstigen Einrichtungen mit Kontakt zu den dort Betreuten“ gestellt werden. Ferner umreißt das Gesetz den Umfang der Aufgaben der Gesundheitsämter beim Anordnen von Schutzmaßnahmen, die seitens der Beschäftigten, aber auch der Betreuten zu befolgen sind.
Beim Vergleich der Fassung des Infektionsschutzgesetzes in der Zeit vor der Änderung und danach zeigt es sich, dass bei den Krankheiten, bei denen sowohl für das Personal als auch für die Betreuten bzw. Erkrankten bestimmte Anforderungen und Mitwirkungspflichten bindend vorgeschrieben sind, eine Krankheit weggefallen ist: nämlich diejenige, welche das herrschende Narrativ auf das Corona-Virus zurückgeführt hat.
Eine thesenförmige Antwort
Die Gründe der Streichung sind wegen des undurchsichtigen Gesetzgebungsverfahrens nicht klar ersichtlich und erscheinen nach wie vor als schleierhaft. Folgende thesenartige Erklärungen, die sich gegenseitig nicht ausschließen, sind naheliegend:
Erstens: Corona löste keine Seuche oder seuchenähnliche Erkrankungen aus, wie es z. B. der Fall ist bei Colera, Lungentuberkulose, Pest oder Typhus (diese werden im IfSG namentlich erwähnt). Zweitens dürfte den in der Corona-Panik-Politik Verantwortlichen – ich nenne sie die wahren Covidioten – die vorgenommene Korrektur des IfSG peinlich sein, vor allem auch mit Blick auf die Parlamentsabgeordneten, „Experten“, Gesundheitsbeamten und Polizisten, welche die Maßnahmen kritiklos mit getragen und exekutiert haben.
Drittens kann die volle Transparenz der pandemischen Umkehr die gläubigen Corona-Untertanen hellhörig machen und Zweifel wecken, ob die mit dem Virus begründeten Maßnahmen der Regierung richtige Entscheidungen waren. Das Vertrauen in die Verantwortung der Politik steht auf dem Spiel.
Viertens: Der ungebrochene Widerstand eines zahlenmäßig nicht unerheblichen politisch engagierten Teils der Bevölkerung zeitigt Wirkung. Diese zuzugeben, sind die Herrschenden zwar nicht bereit. Aber die Querdenken-Bewegung ist erfolgreich, auch wenn das "offiziell" nicht zugestanden und davon abgelenkt wird, beispielsweise durch das unbegründete Festhalten im Knast (Michael Ballweg) oder den willkürlichen Entzug der Gemeinnützigkeit (NachDenkSeiten).
Fazit: Das offene Eingeständnis von Fehlern haben die politisch Verantwortlichen vermieden, indem sie im Fall Corona klammheimlich zurück gerudert sind und die getroffenen massiven Verstöße gegen demokratische Grundsätze nicht offenkundig gemacht haben. Im Fall des offenen Eingeständnisses der politischen Fehler wären auch die Journalisten der Mainstream-Medien und der Öffentlich-Rechtlichen Anstalten brüskiert, nachdem sie die Narrative der Regierungen und gewisser „Experten“ kritiklos mitgetragen und willig verbreitet haben.
Machterhalt statt Transparenz
Nicht zuletzt würde ein offenes Bekenntnis von so gravierenden und sträflich undemokratischen Fehlentscheidungen der Politik, wie sie im Rahmen der Corona-Maßnahmen in diktatorischer Manier vollzogen wurden, es erforderlich machen, all jene zu rehabilitieren, die zu Opfern der Corona-Propaganda geworden sind: die wenigen mutigen Kritiker aus dem Bereich der Virologie und den Naturwissenschaften, aus Medizin und Justiz, die oppositionellen Medien sowie die Demonstranten, Maßnahmengegner und Impfskeptiker, welche pauschal als Verschwörungstheoretiker, unsolidarisch und gemeinschaftsschädlich, als Rechte und Nazis verleumdet wurden.
Auch weiterhin werden sie schlecht gemacht, um die herrschaftssichernde Spaltung der Gesellschaft aufrecht zu erhalten. (Der Vorwurf des Populismus und der Volksverhetzung wird in diesen Fällen nicht erhoben.)
Hier liegt eine Erklärung vor, warum der gesetzgeberische „Rückzug“ aus der staatlich erzeugten und medial gepuschten Corona-Psychose und -Paralyse sehr unauffällig und äußerst verdeckt erfolgt. Ein offenes Bekenntnis, gar eines in Leichter Sprache, ist von einem politischen Establishment nicht zu erwarten, welches an der Machterhaltung und -erweiterung interessiert ist, nicht an der Wahrnehmung der Interessen der Bevölkerung.
Der Zynismus, wenn nicht noch deutlicher die Dummheit der Macht zeigt sich gegenwärtig auch bei der deutsch-transatlantischen Sanktionspolitik unter dem Oberbefehl der Nato und der USA.
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