NRhZ-Online - Neue Rheinische Zeitung - Logo
SUCHE
Suchergebnis anzeigen!
RESSORTS
SERVICE
Unabhängige Nachrichten, Berichte & Meinungen
Aktueller Online-Flyer vom 29. März 2024  

zurück  
Druckversion

Wirtschaft und Umwelt
VIER PFOTEN fordert NRW-Minister Remmel zur Klage gegen "Kastenstand" auf
Mutterschweine in enge Käfige eingesperrt
Von Peter Kleinert

In Deutschland werden über zwei Millionen Mutterschweine in engen Einzelkäfigen, dem so genannten "Kastenstand" gehalten. Nach Kenntnis der international tätigen österreichischen Tierschutzorganisation VIER PFOTEN ist das ein Verstoß gegen § 2 Nr. 1 und § 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes. Die Organisation hat deshalb den Grünen-Umweltminister von Nordrhein-Westfalen, Johannes Remmel, darum gebeten, eine Normenkontrollklage gegen den "Kastenstand" einzuleiten.
 

Das Mutterschwein kann aus dem "Kastenstand" nicht
raus zu seinen Jungen
Alle Fotos: VIER PFOTEN
"Jedes Tier muss laut Gesetz seinen Bedürfnissen entsprechend gehalten werden und die Möglichkeit zur artgemäßen Bewegung haben. Im Kastenstand können sich die Schweine nicht einmal umdrehen, sie erleiden massive gesundheitliche und psychische Schäden", so VIER PFOTEN. Daran ändere auch die EU-Richtlinie nichts, die die Kastenstandhaltung für Sauen ab 2013 immer noch sechs Monate im Jahr erlaubt. „Über die Normenkontrollklage kann die tierschutzwidrige Haltung von Mutterschweinen im Kastenstand verboten werden“, begründet Kampagnenleiterin Dr. Martina Stephany von VIER PFOTEN den Brief der Organisation an Grünen-Minister Remmel. Eine im Jahr 2006 eingereichte Normenkontrollklage des Landes Rheinland-Pfalz hat schließlich auch für die Abschaffung der Legebatterien für Hühner gesorgt.

Platz sparende "Kastenstände" – aber die Schweine
können sich darin nicht einmal um die eigene Achse drehen
Um dem Minister die Notwenigkeit der Abschaf- fung von Kastenständen zu erläutern, hat VIER PFOTEN im Juni 2012 ein Gutachten bei Dr. Ulrich Wollenteit von der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Günther in Auftrag gegeben und dies dem NRW- Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft zur Verfügung gestellt. „Es zeigt eindeutig, dass die Kastenstandhaltung gegen das Tierschutzgesetz verstößt und schnellstens verbannt werden muss“, so Stephany weiter. Das Gutachten von Ulrich Wollenteit stelle fest, dass der Kastenstand nicht nur die Bewegungsfreiheit, das Nestbauverhalten und die Interaktionsmöglichkeiten der Sauen mit den Ferkeln einschränkt, sondern in Zusammenhang mit der Bodenbeschaffenheit auch zu schmerzhaften Erkrankungen und Verletzungen wie Harnwegsentzündungen, Gebärmutter- und Gesäugeentzündungen und Erkrankungen des Bewegungsapparates führt. Die durch den Kastenstand fehlende Aussicht auf Veränderungsmög-lichkeiten führe zudem zu gravierenden Verhaltensstörungen wie Stangen-beißen, Weben, Leerkauen oder Trauern. Martina Stephany: „Wir setzen nun auf die Hilfe der Bundesländer, um das Leiden der Sauen im Kastenstand zu beenden.“
 
Zusammenfassung und Ergebnisse des Gutachtens:
 
1. Die in § 24 Abs. 4 der "Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere" (TierSchNutztV) zugelassene Haltung von Zuchtsauen in Kastenständen wird der Art und den Bedürfnissen der Sauen nicht gerecht und verstößt damit gegen die in § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz verankerte Pflicht zu einer angemessenen Ernährung, Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung.
 
2. Die in § 24 Abs. 4 TierSchNutztV zugelassene Haltung von Zuchtsauen in Kastenständen fügt den Tieren aufgrund der massiven Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit Schmerzen, Leiden und Schäden zu, indem ihnen ein Lebensraum vorenthalten wird, der ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist und verstößt damit auch gegen § 2 Nr. 2 TierSchG.
 
3. Die nach der TierSchNutztV geltenden Bestimmungen bzgl. der Haltung von abferkelnden Sauen in Kastenständen stehen somit im Widerspruch zu den Vorgaben des TierSchG und sind daher bundesrechtswidrig. Eine Änderung ist damit aus Rechtsgründen zwingend geboten.
 
4. Die nach der TierSchNutztV geltenden Bestimmungen bzgl. der Haltung von abferkelnden Sauen, soweit diese die Kastenhaltung zulassen, sind zugleich auch wegen Verstoßes gegen Artikel 20a Grundgesetz verfassungswidrig. Danach hat nämlich der Staat "auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere" durch Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung zu schützen.
 
5. Ein Verbot des Kastenstands als Haltungsform für abferkelnde Sauen verstößt nicht gegen EU-Recht. Die aktuellen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien zur Schweinehaltung statuieren lediglich Mindestnormen, die durch den nationalstaatlichen Gesetz- oder Verordnungsgeber verschärft werden dürfen. Auch eine mögliche Verletzung von Gemeinschaftsgrundrechten scheidet aus.
 
6. Auch Grundrechte der Schweinehalter werden durch eine Verbotsregelung nicht verletzt. Die Berufsfreiheit in Art. 12 GG ist nicht verletzt, da das Verbot des Kastenstandes in Ansehung der Staatszielbestimmung in Art. 20a GG, die auch den Tierschutz umfasst, durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gedeckt ist, die den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar belasten. Unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes könnte es sich allerdings empfehlen, bei der konkreten Umsetzung einer Änderung der TierSchNutztV Übergangsfristen vorzusehen. Hinsichtlich der Länge der Übergangsfristen kommt dem Verordnungsgeber ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu.
 
7. Auch ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG ist nicht zu erkennen. Die allein in Betracht kommende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums ist bei angemessener Übergangsfrist von den betroffenen Haltern entschädigungslos hinzunehmen.
 
8. § 24 Abs. 4 TierSchNutztV kann mangels Verbandsklagerecht nicht durch eine Tierschutzorganisation angegriffen werden. Die Vorschrift unterliegt aber prinzipiell der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff BVerfGG. Auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages hat das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit, § 24 Abs. 4 TierSchNutztV für nichtig zu erklären, auf das sich Schweinehalter möglicherweise berufen würden, wenn Grünen-Minister Johannes Remmel der Bitte von VIER PROTEN folgen sollte.
 
Mehr Informationen über diese Tierschutzorganisation finden Sie auf www.vier-pfoten.de. Gegründet wurde sie am 4. März 1988 von Helmut Dungler in Wien als eingetragener Verein und umfasst heute neben der Dachorganisation in Wien Länderbüros in Österreich, Deutschland, der Schweiz, den Niederlanden, Bulgarien, Rumänien, Großbritannien, Ungarn, Belgien und Südafrika. Ein Büro in Boston (USA) befindet sich im Aufbau. In allen Ländern wurde der Verein inzwischen in eine Stiftung umgewandelt.
 
VIER PFOTEN führt nicht nur Kampagnen, sondern hilft über verschiedene Projekte auch direkt Tieren in Not. Die Organisation setzt sich für die artgerechte Behandlung von Nutztieren, Heimtieren, Versuchstieren und Wildtieren ein. Neben langfristigen Projekten setzt sich VIER PFOTEN in den letzten Jahren – im Zuge von Nothilfeprojekten – auch für Tiere in Katastrophengebieten ein. Seit November 2006 ist der Verein Mitglied des Deutschen Naturschutzrings. (PK)


Online-Flyer Nr. 369  vom 29.08.2012

Druckversion     



Startseite           nach oben

KÖLNER KLAGEMAUER


Für Frieden und Völkerverständigung
FOTOGALERIE