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Aktueller Online-Flyer vom 26. Dezember 2024  

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Inland
Gedanken anlässlich eines Gerichtsurteils wegen Nicht-Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung
Wie sicher ist unser Rechtsstaat?
Von Lutz Weber

Die vergangenen drei Jahre haben gezeigt, wie schnell die Menschen- und Grundrechte den vorgegebenen Doktrinen untergeordnet wurden. Menschen, die diese Verordnungen hinterfragt oder kritisiert haben, wurden stigmatisiert. Es wurde alles unternommen, um ihnen die öffentliche Meinungsäußerung zu erschweren. Und viele wurden in ihrer Existenz bedroht. Hierzu sei an dieser Stelle an alle Prominenten gedacht, die nach öffentlicher Kritik keine Auftritte mehr bekommen haben. Gerade aus diesem Grund sollten wir genauer betrachten, wie sich nun die Gerichte mit der Aufarbeitung auseinandersetzen. Hier folgt der Bericht der Beobachterin eines Bußgeldverfahrens wegen eines so genannten Maskenverstoßes am 26. April 2023 am Amtsgericht Köln. Die Angeklagte hatte gegen einen Bußgeldbescheid vom 20.01.2023 über 78,50 Euro Einspruch eingelegt. Der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt war, dass die Betroffene während einer Kundgebung auf dem Rudolfplatz am 10.04.2021 keine Maske trug und den kontrollierenden Ordnungsamtsmitarbeitenden kein Maskenbefreiungsattest vorlegte, sondern einen laminierten Zettel, auf dem zu lesen war, dass sie ihr Attest zum Schutz ihres Arztes nicht mehr vorzeige und nur ihre Personalien bekannt geben würde.

Die Betroffene erhielt von den Ordnungsamtsmitarbeiter einen Platzverweis, obwohl vor Ort Polizeikräfte im Einsatz waren, die ohne weiteres zur Identifikation und Bestätigung der medizinischen Befreiung dieser Pflicht der Betroffenen hätten hinzugezogen werden können. Auf die Frage des Richters, wieso sie den Mitarbeitern des Ordnungsamts kein Maskenbefreiungsattest vorgelegt habe, erläuterte diese, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls Ärzte, die Maskenbefreiungsatteste ausgestellt hatten, mit völlig unverhältnismäßigen Reaktionen rechnen mussten. In Köln fanden polizeilichen Praxisdurchsuchungen und die Beschlagnahme von Patientenakten statt. Die Betroffene zählte namentlich Ärzte auf, die von solchen Maßnahmen betroffen waren. Vor diesen unmenschlichen Maßnahmen wollte die Beschuldigte ihren Arzt, der ihr Attest schon ein Jahr vor diesem Vorfall ausgestellt hatte und der sie und ihre Familie seit 25 Jahren gut behandelt hat, schützen.

Zudem forderten Ordnungshüter häufig eine Diagnose auf diesen Dokumenten. Dies ist nach dem Empfinden der Beschuldigten eine Intimität, die keinesfalls der Allgemeinheit offenzulegen ist und auch strafrechtlich eine nicht haltbare Forderung. Das Gericht bestätigte, dass andere Gerichte inzwischen festgestellt hätten, dass Maskenbefreiungsatteste keine Diagnose enthalten müssen.

Die Betroffene erläuterte, dass sich mittlerweile selbst die Politiker, die für diese Maßnahmen verantwortlich waren, von diesen Maßnahmen distanziert haben. Karl Lauterbach hat die Vorschrift, im Freien eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen, in einer Talkshow als "Schwachsinn" bezeichnet. Und Jens Spahn hat gar ein Buch mit dem Titel "Wir werden einander viel verzeihen müssen" geschrieben. Gleichwohl erklärte der Richter, dass sich das Land NRW als Verordnungsgeber der Coronaschutzverordnungen bislang noch nicht von den Coronaschutzverordnungen distanziert habe. Er müsse diese also weiterhin anwenden, da das Land seine Einschätzungsprärogative weiterhin gebrauchen würde. Er selber könne daher die Betroffene nicht aus rechtlichen Gründen oder wegen der Verhältnismäßigkeit all der heutigen Erkenntnisse gegenüber den damaligen Verordnungen freisprechen.

Ist sich der Richter seiner richterlichen Unabhängigkeit nicht bewusst? Oder besitzt er diese richterliche Neutralität überhaupt nicht mehr, ist es doch einem Frank Ulrich Montgomery in einem Welt-Interview vom 26.12.2021 möglich gewesen, verächtlich von einem "kleinen Richterlein" und einer "Anmaßung eines Gerichtes" zu sprechen, ohne danach Konsequenzen erleben zu müssen. Warum darf mit unseren Richtern inzwischen so umgesprungen werden?

Über die Vereinbarkeit von Rechtsverordnungen mit höherrangigem Recht wie Verfassungsrecht darf ein Richter doch selbst entscheiden und auch über die Anwendung des mildesten Gesetzes, wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert wurde (§4 OWiG), was am 16.12.2021 am OLG in Hamm und am 6. Februar 2023 am Amtsgericht Lippstadt Grundlage für einen Freispruch war.

Nach Vorlage des Attestes erklärte der Richter, dass er die Betroffene wegen der fehlenden Grundlage für den Vorwurf, ordnungswidrig keine Maske getragen zu haben, auf Kosten der Staatskasse freisprechen würde, da zum Zeitpunkt des Vorfalls die Beschuldigte schon ein Jahr im Besitz eines medizinischen Attestes war. Er fragte sie, ob sie abschließend noch etwas sagen wolle. Die Betroffenen brachte ihre Besorgnis in Bezug auf den Rechtsstaat, die Geltung der Grundrechte, den Umgang mit Kritikern und die Medienpropaganda während der Corona-Krise zum Ausdruck. Das Gericht bat die Anwesenden, sich zu erheben.

Online-Flyer Nr. 811  vom 17.05.2023

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